Eritreer ohne Pass
: Ortenauer Flüchtling scheitert mit Einbürgerungsklage

Weil seine Identät nicht sicher geklärt ist, verweigert das Landratsamt einem 34-jährigen aus Eritrea die deutsche Staatsbürgerschaft - und erhält recht.
Von
Marco Armbruster
Freiburg
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Verwaltungsgericht Freiburg

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Einbürgerungsklage eines 34-jährigen Eritreers aus der Ortenau abgewiesen. Er hatte sich geweigert sich für einen Pass an eine Vertretung seines Heimatlandes zu wenden, da er Repressionen fürchtete.

Verwaltungsgericht
  • Ein Eritreer scheitert vor dem VG Freiburg mit seiner Einbürgerungsklage.
  • Er verweigerte den Passantrag bei der Botschaft, aus Angst vor Reueerklärung und Aufbausteuer.
  • Gericht: Identität muss vor Einbürgerung geklärt werden – Passbeschaffung zumutbar.
  • Die Steuer von zwei Prozent gilt als tragbar, auch bei anerkanntem Flüchtlingsstatus.
  • Berufung zum VGH Baden-Württemberg ist zugelassen, das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Als Minderjähriger bei einer Razzia in seiner Schule zwangsrekrutiert, sei dem gebürtigen Eritreer laut eigener Angaben befohlen worden, auf illegal ausreisende Landsleute zu schießen. Weil er sich dem widersetzt haben will, soll er als „Wehrdienstverweigerer“ für vier Monate inhaftiert worden sein. Während der Zwangsarbeit auf einem Feld habe er die Chance auf Flucht genutzt – vier Tage sei er gelaufen, bis er den Sudan erreichte.

Diese Angaben machte der Mann, der nun mit seiner Einbürgerungsklage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg scheiterte, laut Gerichtsunterlagen Ende 2015 gegenüber dem Bundesamt für Migration. Deutschland hatte der heute 34-Jährige 2014 auf dem Landweg erreicht. Er hatte angegeben mit einer eritreischen Frau verheiratet zu sein, die im Sudan lebe. Als Nachweis diente eine Heiratsurkunde in Arabisch.

Einen Pass konnte er nicht vorlegen – seine Papiere habe man ihm bei der Inhaftierung in Eritrea abgenommen, so die Erklärung gegenüber des Bundesamts.Eine 2017 ausgestellte Geburtsurkunde in Englisch, deren Echtheit von deutschen Behörden nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte, brachte er erst später bei.

Bundesamt für Migration gewährt Flüchtlingsstatus

2016 sprach ihm das Bundesamt den Flüchtlingsstatus zu. Bereits seit 2015 arbeitete der 34-Jährige als Maschinenbediener für ein Ortenauer Unternehmen, lebt auch hier im Kreis. 2023 erhielt er – auch ohne Pass seines Heimatlandes – eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung. Diese enthielt den Verweis, dass seine Personendaten auf eigenen Angaben beruhten.

Im August 2023 beantragte er schließlich seine Einbürgerung, scheiterte damit jedoch. Denn die Staatsangehörigkeitsbehörde – im konkreten Fall das Ortenauer Landratsamt, wie dieses auf Anfrage bestätigte – verlangte zur Klärung seiner Identität die Vorlage eines eritreischen Passes. Weder Heirats- noch Geburtsurkunde waren ausreichend.

Gleichzeitig lehnte der 34-Jährige ab, sich zur Passbeschaffung an die eritreische Botschaft zu wenden. Er argumentierte laut Gericht, dass die Botschaft für die Ausstellung eines Passes die Abgabe einer „Reueerklärung“ – quasi ein Schuldeingeständnis aufgrund seiner illegalen Ausreise – und die Zahlung einer sogenannten Aufbausteuer verlange, was ihm beides nicht zumutbar sei.

Verwaltungsgericht sieht Kläger in der Pflicht

Der Auffassung folgte das Landratsamt nicht – und das Verwaltungsgericht Freiburg genauso wenig. So stehe nicht fest, dass der Kläger einen eritreischen Pass nur gegen die Abgabe einer „Reueerklärung“ erhalten würde, teilt das Gericht mit. Daher könne von ihm verlangt werden, zumindest abzuklären, ob in seinem konkreten Einzelfall die Unterzeichnung tatsächlich verlangt werde. Das „überragende öffentliche Interesse an der Identitätsklärung vor der Einbürgerung“ spreche jedenfalls dafür, dass er es zumindest versuchen müsse.

Zudem hält das Gericht auch die Zahlung einer „Aufbausteuer“ nicht für unzumutbar. Diese müsste er in Höhe von zwei Prozent des im Ausland erwirtschafteten Einkommens an den eritreischen Staat zahlen – im konkreten Fall voraussichtlich eine Summe im unteren fünfstelligen Bereich. „Dieser Betrag übersteigt aber nicht seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“, so das Verwaltungsgericht.

Der Einwand des Klägers, dass er nicht bereit sei, mit der Steuer seinen „Verfolgerstaat“ zu finanzieren, will das Gericht nicht gelten lassen. Die Zahlung der Aufbausteuer könne grundsätzlich auch einem eritreischen Einbürgerungsbewerber, der aufgrund staatlicher Verfolgung als Flüchtling anerkannt sei, zugemutet werden.

Das Gericht hat jedoch „wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen, da es mehrere Rechtsfragen für klärungsbedürftig hält“. Der Kläger hat inzwischen auch tatsächlich Berufung eingelegt. Das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig.

Vier Einbürgerungen

Im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Ortenaukreises – also ohne Große Kreisstädte – leben laut Landratsamt aktuell 74 Eritreer. Im vergangenen Jahr wurden vier von ihnen eingebürgert, 2023 waren es zwei und 2021 einer.

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