Polizei in Oberndorf
: Schuss vor Krankenhaus – besondere Waffe war bei der Tat im Einsatz

Jetzt ist von der Polizei Näheres zum „Schuss“ vor dem Oberndorfer Krankenhaus zu erfahren, durch den ein 18-Jähriger verletzt wurde. Eine besondere Waffe war im Einsatz.
Von
Corinne Otto
Oberndorf
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Das Opfer wurde in der Notaufnahme des Krankenhauses versorgt.

Elena Baur

Nach einem Streit vor dem Krankenhaus war ein 18-Jähriger mit Verletzungen im Gesicht in die Notaufnahme gebracht worden. Die Polizei hatte den Tatort abgesperrt und Spuren gesichert, auch ein Polizeihubschrauber war im Einsatz.

Wie die Polizeipressestelle in Konstanz nun am Dienstag auf Nachfrage mitteilt, wird in dem Fall wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt. Ein 19-Jähriger habe den 18-Jährigen durch den Einsatz einer Reizstoffwaffe verletzt.

Nach bisherigen Erkenntnissen hätten sich die beiden jungen Männer gegen 16.30 Uhr zu einem „klärenden Gespräch“ getroffen. Während des Treffens setzte der 19-Jährige dann im Laufe eines Streits Reizstoff gegen den 18-Jährigen ein.

Dieser habe Atemwegsreizungen sowie eine Verletzung im Gesicht erlitten und musste zur Beobachtung im Krankenhaus aufgenommen werden. Lebensgefährliche Verletzungen lagen nicht vor, betont ein Sprecher.

Wohnung durchsucht

Der 19-Jährige flüchtete zunächst und wurde am Sonntag bis in die Abendstunden auch mittels eines Polizeihubschraubers gesucht. Er habe im Nachgang ermittelt werden können. Zunächst hatte sich die Polizei mit weiteren Details bedeckt gehalten – mit Blick auf die weiter laufenden Ermittlungen. Am Dienstagmorgen durchsuchten Polizeibeamte nun die Wohnung des 19-Jährigen. Die Reizstoffwaffe ließ sich bei der Maßnahme allerdings nicht auffinden.

Die „Waffe“

Bei „Reizstoffwaffen“ – von einer solchen berichtet die Polizei in diesem Fall – wird ein chemischer Reizstoff wie Pfefferspray oder Tränengas eingesetzt. Es gibt allerdings bei diesem Begriff doch gravierende Unterschiede, wir wir auf Nachfrage erfahren.

Oft werden Reizstoffwaffen den klassischen SRS-Waffen (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) zugeordnet – diese sind im Paragraf 10 Absatz 4 des deutschen Waffengesetzes definiert als „Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, keine Geschosse verschießen zu können“.

Für das Führen einer solchen Waffe, so erklärt Patrick Zöller von der Polizeipressestelle in Konstanz, benötige man einen kleinen Waffenschein.

Bei Vorfall in Oberndorf handelte es sich jedoch um eine „reine Reizstoffwaffe“. Dabei handelt es sich um ein Tierabwehrspray (laut Feststellungsbescheid des BKA vom 6. Dezember 2011), sofern dieses mit dem Aufdruck „Tierabwehrspray“ gekennzeichnet ist und das Gerät schwarz ist.

Ein Tierabwehrgerät

„Und ein Tierabwehrspray - zumindest solche, die als solche hergestellt und vertrieben werden – sind keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes. Demnach unterliegt das Teil keinen waffenrechtlichen Vorschriften“, so der Sprecher. Bilder entsprechender „Tierabwehrgeräte“ im Internet zeigen, dass derartige Modelle aber durchaus eine waffenähnliche Form haben.

Die Ermittlungen in dem Fall dauern weiter an.

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