Hinweisschild und Bußgelder
: Wie die Stadt Lahr E-Sootern den Kampf ansagt

Sie sind vielen Lahrern ein Dorn im Auge, nun geht die Verwaltung verstärkt gegen Elektroroller vor: Ein Schild in der Marktstraße weist darauf hin, wo das Fahren verboten ist.
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red/jk
Lahr
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Ordnungsamtsleiterin Lucia Vogt (von links), Carina Stuber von der Straßenverkehrsbehörde und Martin Stehr, Leiter der Abteilung Mobilität und Verkehr präsentieren das neue Hinweisschild für E-Scooterin der Marktstraße.

Stadt

E-Scooter gehören mittlerweile zum festen Stadtbild. Doch mit steigender Nutzung nehmen auch Beschwerden und Unfälle zu – vor allem dort, wo sie nicht fahren dürfen, erklärt die Verwaltung in einer Pressemitteilung. Die Stadt reagiert deshalb nicht nur mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen, sondern setzt auch verstärkt auf Aufklärung. Ein neues Hinweisschild zeigt an wechselnden Standorten, wo E-Scooter erlaubt sind und wo nicht.

„E-Scooter sind insbesondere bei jungen Menschen zunehmend beliebt. Und wie es von allen Verkehrsteilnehmenden erwartet wird, müssen sich auch alle auf E-Scootern an Regeln halten,“ betont Ordnungsamtsleiterin Lucia Vogt in der Mitteilung. Dazu gehören auch das Fahren auf der richtigen Verkehrsfläche, das Einhalten der Verkehrsregeln sowie das Verbot der Mitnahme von Personen. Doch fehlt es häufig an Kenntnissen über das korrekte Verhalten im Straßenverkehr.

Aus diesem Grund hat die Stadt ein Hinweisschild erstellt, das künftig an unterschiedlichen Stellen in Lahr zum Einsatz kommen wird. Erster Einsatzort ist die Marktstraße, ein Hotspot für Verstöße und Beschwerden. „Hier sind wir insbesondere dem Wunsch des Seniorenbeirates nachgekommen, der die Verwaltung um eine Lösungsfindung gebeten hat“, erklärt Carina Stuber von der Straßenverkehrsbehörde.

Wer auf dem Roller das Handy nutzt, muss 100 Euro Bußgeld zahlen

Nach einigen Wochen werden die Hinweisschilder an weiteren Stellen für Aufklärung sorgen, zum Beispiel im Seepark, entlang der Gehwege in der Goethestraße und der Geroldsecker Vorstadt sowie entlang von Wegen, die für den Kfz-Verkehr gesperrt sind. Aber auch Standorte an erlaubten Wegen sind geplant, so die Stadt.

Martin Stehr, Leiter der Abteilung Mobilität und Verkehr, sieht eine reine Verbotspolitik weder als zielführend noch lösungsorientiert: „Dem Trend, dass der E-Scooter bevorzugt wird, anstatt zu Fuß zu gehen, können wir nur schwer entgegenwirken. Insbesondere für den Arbeitsweg bietet der E-Scooter tatsächlich eine Mobilitätsalternative. Deshalb werden wir uns künftig damit beschäftigen, an welchen Stellen in Lahr E-Scooter erlaubt sind. Hierbei konzentrieren wir uns aber auf Wege, die bereits für den Radverkehr wichtige Pendlerstrecken darstellen. Gehwege und die Fußgängerzone werden weiterhin tabu sein.“

Die Verstöße werden konsequent sanktioniert. Wer beispielsweise ohne Straßenzulassung fährt, muss mit einer Strafe in Höhe von 70 Euro rechnen, für das Fahren auf unzulässigen Verkehrsflächen werden 15 bis 30 Euro fällig, zu zweit auf einem E-Scooter zu fahren, kostet zehn Euro und Rotlichtverstöße werden mit einem Bußgeld zwischen 60 und 180 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet, informeirt die Verwaltung.

Einen Punkt erhält auch, wer das Handy auf dem E-Scooter nutzt. Zusätzlich müssen 100 Euro bezahlt werden. Das Fahren eines E-Scooters mit 0,5 Promille wird mit 500 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot sanktioniert.

Die Stadt Lahr betont in der Mitteilung, neben den E-Scooter-Verstößen selbstverständlich auch das Fehlverhalten von Fahrradfahrern zu sanktionieren.

Was gilt wo?

Die Stadt Lahr gibt in ihrer Mitteilung einen Überblick, wo E-Scooter fahren dürfen und wo nicht.

Erlaubt:
 Radwege,  Radschutzstreifen, Fahrradstraßen und die Fahrbahn, wenn kein Radweg vorhanden ist. Verboten:
Gehwege, Fußgängerzonen, Parks und andere Flächen, die nicht ausdrücklich für den Radverkehr freigegeben sind. Für Kraftfahrzeuge gesperrte Strecken sind verboten, da E-Scooter im rechtlichen Sinne Kleinstfahrzeuge sind. Auch das Befahren von Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung ist nicht erlaubt, auch nicht mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“.

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