Zwischen Hechingen und Tübingen: B 27 erst ausbauen, wenn mögliche Klage vom Tisch ist

Die Bundesstraße 27 bei Bodelshausen
StopperWie das Regierungspräsidium (RP) am Dienstagmittag, 25. Februar, mitteilt, hat es am gleichen Tag auf Antrag des NABU Baden-Württemberg die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für die B 27 zwischen Bodelshausen und Nehren, nördlich von Hechingen, teilweise aufgehoben. Das bedeutet, dass mit den Baumaßnahmen erst begonnen werden darf, wenn ein mögliches Klageverfahren abgeschlossen ist.
Vor einigen Tage hatte schon der BUND mitgeteilt, dass gegen die „umweltschädlichste Variante des B 27-Ausbaus im Steinlachtal“ klagen wolle.
Weiter heißt vom RP nun: „Unabhängig davon dürfen Maßnahmen des Artenschutzes sowie bauvorbereitende Maßnahmen, die keine Eingriffe in die Natur darstellen, weiterhin durchgeführt werde“.
Die Aussetzung des Sofortvollzugs sei vollständig unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und bedeutet keine Verzögerung der weiteren Planungen.
Ziel sei es, unnötige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Sobald der Baubeginn konkret feststehe, könne der Sofortvollzug auf begründeten Antrag hin wiederhergestellt werden, wie Regierungspräsident Klaus Tappeser zitiert wird.
„Vordringlicher Bedarf“ im Fernstraßengesetz
Grundsätzlich hätten Klagen gegen einen Planfeststellungsbeschluss aufschiebende Wirkung.
Aber: „Der Planfeststellungsbeschluss des RP Tübingen vom 2. Dezember 2024 für den Aus- und Neubau der B 27 zwischen Bodelshausen und Nehren ist jedoch sofort vollziehbar, da das Vorhaben als ‚Vordringlicher Bedarf’ im Fernstraßengesetz eingestuft ist. Dies hätte bedeutet, dass auch während einer gerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses die Baumaßnahme hätte begonnen werden können.“
Dennoch habe das Regierungspräsidium entschieden, dem Antrag des NABU zu folgen und den gesetzlichen Sofortvollzug teilweise aufzuheben, um dadurch ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Die Entscheidung sei insbesondere vor dem Hintergrund getroffen worden, dass vor einem Baubeginn eine umfangreiche Ausführungsplanung notwendig sei, die seitens der Straßenbauverwaltung noch nicht abgeschlossen sei.
Erforderlichen Haushaltsmittel sind noch nicht da
„Zudem wurden die erforderlichen Haushaltsmittel für das Bauvorhaben noch nicht bereitgestellt, sodass derzeit noch kein belastbarer Baubeginn genannt werden kann. Sobald die konkrete Umsetzung von Maßnahmen zum Aus- und Neubau der B 27 zwischen Bodelshausen und Nehren ansteht, kann jederzeit wieder der Sofortvollzug angeordnet werden.“
Als Hintergrundinformation teilt das RP das Folgende mit. „Kläger haben innerhalb der Klagefrist die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichtlich anordnen zu lassen. Zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens können die Kläger bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde innerhalb der Klagefrist zunächst auch einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs des Planfeststellungsbeschlusses stellen.“ Entsprechend einschlägiger Gerichtsurteile müsse diesem Antrag grundsätzlich stattgegeben werden, wenn ein Baubeginn in ausreichend naher Zukunft nicht bevorstehe.