Eilanträge haben Erfolg
: AfD darf Landesparteitag in Hechingen abhalten – das sagt die Stadt

Der Landesparteitag der AfD darf in der Stadthalle Museum in Hechingen stattfinden. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat Eilanträgen der Partei stattgegeben.
Von
Benjamin Roth
Oberndorf
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Der Landesparteitag der AfD darf in der Stadthalle Museum in Hechingen stattfinden.

Roth

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat entschieden: Die AfD darf ihren Landesparteitag am 8. und 9. November in der Stadthalle Museum in Hechingen veranstalten.

Nachdem die Stadtverwaltung den Mietvertrag für die Stadthalle gekündigt hatte, legten sowohl der AfD-Landesverband als auch der Hechinger AfD-Ortsverband in Form von Eilanträgen Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht Sigmaringen ein. Der Mietvertrag wurde im August 2025 geschlossen.

Die Argumente der Stadt

Die Stadt Hechingen rechtfertigte ihre Entscheidung laut einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen mit der Gemeinderatsentscheidung von Mitte September. Diese beinhaltete, dass die Stadthalle ab Oktober 2025 für keine überörtlichen politischen Veranstaltungen – sprich auf Bundes- und Landesebene – mehr vermietet werden darf. Weiter habe die Stadt geltend gemacht, dass ein Mietvertrag lediglich mit dem AfD-Ortsverband Hechingen, nicht aber mit der Landespartei bestünde und eine Überlassung der Räume an die Landes-AfD damit unzulässig sei.

Dazu komme, dass der Landesparteitag von einer vom Landesamt für Verfassungsschutz als rechtsextremistischer Verdachtsfall eingestuften Partei am 9. November, dem Jahrestag der Reichsprogromnacht, in der historischen Hechinger Innenstadt nicht stattfinden dürfe. Nicht zuletzt habe die Stadt Hechingen erklärt, dass sich die AfD bei früheren Veranstaltungen nicht an die Nutzungsbedingungen gehalten habe und bei dem geplanten Landesparteitag mit viel Andrang zu rechnen sei. Mit der Folge, dass einerseits die Parkplätze nicht ausreichten und andererseits eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Gegendemonstranten drohe, heißt es in der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts weiter.

Die Argumente der AfD

Die Gegenargumente der AfD: Die Landes-AfD dürfe sehr wohl die Stadthalle nutzen, weil der Zweck der Veranstaltung von vornherein festgestanden und die Stadt auch in der Vergangenheit nicht auf die Frage des richtigen Antragstellers abgestellt habe. Dass der Landesparteitag auf dem 9. November falle, sei Zufall. Letztlich, so die Ansicht der AfD, diene die Änderung der Nutzungsbedingungen durch den Hechinger Gemeinderat nur dazu, die Partei von der Nutzung der Stadthalle auszuschließen. Dies verstoße gegen ihre Rechte als politische Partei.

Schließlich gehe von der geplanten Nutzung der Halle durch sie keine Gefahr aus. Selbst wenn eine solche durch Gegendemonstranten bestehen sollte, müsse die Veranstaltung trotzdem stattfinden und gegebenenfalls vor den Gegendemonstranten geschützt werden

Das Urteil des Gerichts

Wie das Verwaltungsgericht begründet, sei man den Argumenten der AfD gefolgt. „ Die nachträgliche und rückwirkende Änderung der Nutzungsbedingungen für die Stadthalle lege den Verdacht nahe, dass diese erfolgt sei, um die AfD auszuschließen und verletze deren Recht auf Gleichbehandlung im politischen Wettbewerb“, so die Urteilsbegründung. Auch die anderen von der Stadt angeführten Gründe hätten im Wesentlichen darauf abgezielt, das nachträgliche Herausdrängen der AfD aus der Stadthalle zu rechtfertigen.

Zur Kollision mit dem Jahrestag der Reichspogromnacht heißt es: „Zwar provoziere nach Auffassung der Kammer eine Veranstaltung der AfD am Jahrestag der Reichsprogromnacht; angesichts der Bedeutung des Parteitags für die Chancen der AfD bei der kommenden Landtagswahl am 8. März 2026 müsse dies aber hingenommen werden.“ Denn die Festlegung von Ort und Zeitpunkt eines Parteitages sei – da die AfD nicht verboten sei – eine Entscheidung ihres Selbstbestimmungsrechts als politische Partei.

Berufung ist möglich

Bedeutet: Die Stadt Hechingen unterliegt in dem Rechtsstreit vorerst; das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, erläutert das Verwaltungsgericht Sigmaringen. Die Stadt Hechingen kann gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts binnen der kommenden zwei Wochen – sprich bis 16. Oktober – Beschwerde einlegen. Geschieht dies, müsste der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg entscheiden.

Reaktion der Stadt

Aus dem Hechinger Rathaus heißt es auf Anfrage am Donnerstagnachmittag: „Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen wurde der Stadt Hechingen von der sie vertretenden Anwaltskanzlei um 13.23 Uhr zugestellt.“ Die Stadt Hechingen werde den Beschluss – der 20 Seiten umfasse – samt der Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, eingehend prüfen und anschließend über das weitere Vorgehen entscheiden. Dies werde am Donnerstag nicht mehr der Fall sein.

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