„Keine Narrenfreiheit“: Wie gruselig darf Halloween-Deko sein?

Halloween-Deko soll - und darf auch - gruselig sein. Doch es gibt Grenzen. (Symbolfoto)
Marcus Brandt/dpa/Marcus BrandtHalloween steht vor der Tür und Häuser und Gärten sind teils ebenso aufwendig wie schaurig dekoriert. Doch was ist, wenn sich die Nachbarn an Skeletten, Zombies und Grabsteinen stören?
Laut einer Pressesprecherin des Polizeipräsidiums Konstanz darf die Gartendekoration keine strafrechtlich relevanten oder hetzerischen Darstellungen enthalten, auch wenn sie auf einem Privatgrundstück zu finden ist.
Zudem rät die Polizei, aufgrund des Totengedenktags am 1. November ein gewisses Fingerspitzengefühl gegenüber seinen Nachbarn walten zu lassen. „Skelette und Zombies sind hier für manche Angehörigen von Verstorbenen eher nicht so schön anzusehen“, so Nicole Minge vom Polizeipräsidium aus Konstanz.
Das sagt der Rechtsanwalt
Steffen Graf, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, merkt zunächst an, dass Dekorationen zu Halloween eigentlich Geschmackssache seien. Er stellt jedoch klar, dass auch das Halloween-Fest kein Freibrief für Straftaten wie Sachbeschädigung, Drohungen oder sexuelle Übergriffe ist. So könne beispielsweise die Beschriftung eines dekorativen Grabsteins mit dem Namen eines Nachbarn durchaus dazu führen, dass dieser zurecht Beseitigung und Unterlassung beansprucht.
Hier ist Vorsicht geboten
Auch wer schaurige Figuren im Garten oder das eigene Kostüm mit täuschend echten Waffen ausstattet, kann Probleme bekommen. „Waffen, die täuschend echt aussehen, sind laut Waffengesetz nicht erlaubt“, sagt Graf. Zumal diese auch von der Polizei mit echten Waffen verwechselt werden könnten. Aber auch eigentlich erlaubte Dekorationen oder Kostüme könnten strafrechtlich relevant werden, wenn Personen damit unnötig erschreckt werden und der Erschreckte beispielsweise einen Herzinfarkt erleidet.
Zusammenfassend formuliert es der Rechtsanwalt so: „Halloween gewährt keine Narrenfreiheit für auch ansonsten unerlaubte Handlungen.“