Ein junger Mann verletzte im Februar in Rottenburg zwei Menschen mit einem Messer. (Symbolbild) Foto: eliosdnepr - stock.adobe.com

Im Februar stach ein junger Mann in Rottenburg auf einen Busfahrer mit dem Messer ein. Jetzt gab es das Urteil: dreieinhalb Jahre Haft – die Verteidigung hatte auf Bewährung plädiert.

Das Urteil und die Urteilsbegründung dauerten ungewöhnlich lange. Fast eine Stunde nahm sich der Richter Armin Ernst vor dem Landgericht Tübingen Zeit. Er beginnt mit einer eher persönlichen Bemerkung: „Es macht einen schon ein Stück weit sprachlos“, wenn man die Tat am Busbahnhof von Rottenburg im Rückblick betrachte: Da ist ein bisher völlig unbescholtener Angeklagter, der nun mit einer langjährigen Haftstrafe leben müsse. Und da ist ein Busfahrer, „der jeden Tag seiner Arbeit nachgeht“, dann völlig unerwartet mit einem Küchenmesser attackiert wird – und noch Monate nach der Tat unter massiven psychischen Beeinträchtigungen leide. Und das alles nur wegen eines Streits um einen Fahrschein: „Eine Tat wie aus heiterem Himmel“, so der Richter.

 

In Handschellen und Fußfesseln

Der Angeklagte ist 23 Jahre alt, ein schmächtiger dunkelhaariger junger Mann mit Brille und Bart. Er wird mit Handschellen und Fußfesseln in den Gerichtssaal geführt. Aufmerksam, doch ohne erkennbare Reaktion verfolgt er das Urteil. Die Forderung seines Verteidigers auf eine Bewährungsstrafe schmettert der Richter glatt ab. Es gehe hier um „den Rechtsschutz des Lebens“. Anders ausgedrückt: Wer ein Messer mit sich führt, der rechne auch damit, dass es eingesetzt wird, so Richter Ernst. Dreieinhalb Jahre Gesamtstrafe für gefährliche Körperverletzung in zwei Fällen seien angemessen – der Täter habe „mit bedingtem Tötungsvorsatz“ gehandelt. Die Staatsanwaltschaft hatte drei Jahre Haft gefordert.

Penibel arbeitet er den Tathergang vom Februar dieses Jahres auf. Allerdings habe es bereits in der Vergangenheit „verbale Streitigkeiten“ zwischen dem Busfahrer und dem Angeklagten gegeben, der Busfahrer habe den jungen Mann wohl „auf dem Kieker gehabt“.

Name auf Schülermonatskarte fehlte

Auslöser der Tat vom Februar sei eine Lappalie gewesen: Auf der Schülermonatskarte des jungen Mannes sei kein Name eingetragen gewesen – den habe dieser dann zwar eingetragen, doch dem Busfahrer sei das nicht leserlich gewesen. Dann habe der Angeklagte das Messer aus seiner Jackentasche gezogen, „ein Küchenmesser mit einer acht Zentimeter langen Klinge“. Mehrmals habe er Stichbewegungen in Richtung Kopf, Hals und Bauch gemacht – ein Einstich am Hals sei in unmittelbarer Nähe der Hauptschlagader gewesen.

Allerdings sei es zu Gunsten des Angeklagten zu werten, so der Richter weiter, dass dieser von seinem Opfer dann abgelassen habe. „Er hätte weiter stechen können, wenn er es gewollt hätte. Wir gehen davon aus, dass er aus freien Stücken von seinem Opfer abgelassen hat.“ Es handele sich dabei juristisch gesehen um einen „Rücktritt vom Vorsatz des versuchten Totschlags“. Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung bleibe aber bestehen.

Beim zweiten Opfer handelt es sich um einen Passanten, der den flüchtenden Täter verfolgte und zunächst überwältigen konnte. Doch der junge Mann habe erneut zum Messer gegriffen, einen ersten Einstich an der Hand habe das Opfer zwar zunächst gar nicht als Messerstich registriert. Doch als er dann das Messer gesehen hatte, ließ er von dem Täter ab, der darauf fliehen konnte.

Keine Provokation des Busfahrers

Der Angeklagte sei „voll schuldfähig“, Gutachten hätten keinerlei Hinweise etwa auf psychische Erkrankungen ergeben. Auch habe es keine Provokation des Busfahrers gegeben, „erst recht keine Tatprovokation“.

Entlastend sei, dass der Angeklagte schon in ersten Befragungen bei der Polizei geständig gewesen sei, dass er sich bei seinen beiden Opfern entschuldigte und dem Busfahrer sogar 10.000 Euro Entschädigung gezahlt habe. Außerdem sei der Verurteilte nicht vorbestraft, „er ist wirklich ein völlig unbeschriebenes Blatt“. Während seiner Haftstrafe könne er nun seine Tat „aufarbeiten“. Bei guter Führung könne der Verurteilte mit einer Freilassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftzeit rechnen.