Wer Waffen besitzen darf, braucht eine Genehmigung. Foto: dpa/Friso Gentsch

Wer Waffen besitzt muss zuverlässig sein. AfD-Mitglieder sind das nicht, weil sie die Verfassung in Frage stellen, so ein Gericht. Aber geht diese Gleichung wirklich auf?

Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf hat diese Woche einen Beschluss gefasst, der ziemlich hohe Wellen geschlagen hat. Und weil Medien meist eine knackige Überschrift brauchen, hat manch eine Online-Seite bis an die Grenze des Zulässigen zugespitzt. „AfD-Mitglieder müssen Waffen abgeben“ oder „Keine Waffen für AfD-Mitglieder“ heißt es da. Das ist in dieser Absolutheit nicht richtig. Aber das Thema ist gesetzt, nicht nur in Düsseldorf.

 

Ein Ehepaar mit mehr als 200 Waffen

Dort hatte das Gericht die Klagen zweier AfD-Mitglieder abgewiesen, denen die Erlaubnis zum Waffenbesitz widerrufen worden war. Das Ehepaar, um das es in diesen Fällen geht, muss seine Schusswaffen und die dazugehörige Munition abgeben. Im Fall des Ehemanns sind es 197 Waffen, im Fall der Ehefrau 27 Stück. AfD-Mitglieder seien unzuverlässig, und daher nicht berechtigt, Waffen zu haben, so die Begründung in Kurzform. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht – und es gibt erhebliche Zweifel daran, dass es in der nächsten Instanz auch weiterhin Bestand haben könnte.

Denn das Thema ist nicht ganz neu – und die Düsseldorfer Entscheidung weicht von zahlreichen anderen Urteilen ab. Auch das Verwaltungsgericht in Karlsruhe hatte im März dieses Jahres über einen ähnlichen Fall zu befinden. Das Landesamt für Verfassungsschutz hatte das Innenministerium darüber informiert, dass ein Mitglied der AfD und deren Jugendorganisation im Besitz von Waffen sei. Das Innenministerium informierte die Waffenbehörde, und die entzog dem Mann die Erlaubnis zum Waffenbesitz. Allerdings: der junge Mann war inzwischen aus der Partei ausgetreten. Das Gericht gab ihm daher nicht nur Recht – sondern begründete die Entscheidung der gesamten Kammer ausführlich in einem umfangreichen Beschluss – mit vielen Verweisen auf andere Entscheidungen.

Nicht auf Verfassungsschutz verlassen

Demnach ist es zwar richtig, dass Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung laut Waffengesetz dazu führen können, dass die Berechtigung zum Besitz einer Waffe entzogen wird. Allerdings reicht der Verdacht des Verfassungsschutzes, dass es sich bei der AfD um solch eine verfassungswidrige Partei handelt, dafür nicht aus. Die Partei war vom Bundesamt für Verfassungsschutz als rechtsextremistischer Verdachtsfall eingestuft worden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hatte diese Einstufung am 13. Mai bestätigt. Auch die Waffenbehörde müsse deshalb prüfen, so die Richter in Karlsruhe.

Das deckt sich mit einer ganzen Reihe von Entscheidungen, die es zu dieser Frage schon gibt. So zum Beispiel ein Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts aus dem Februar dieses Jahres, das den Entzug einer Waffenerlaubnis für ein AfD-Mitglied widerrufen hat. Nach Angaben der Richter ist zwar nachweisbar, dass der AfD-Landesverband in Thüringen Positionen vertritt, „die der Verfassung entgegenstehen.“ Der Entzug der Waffenerlaubnis durch die Behörden sei aber damit nicht automatisch ausreichend begründet gewesen.

Zahlreiche Obergerichte sehen es gleich

In den programmatischen Festlegungen und Zielstellungen des AfD Landesverbands würden deutlich völkisch-ideologische Motive sichtbar, die dem Grundgesetz fremd seien, so die Thüringer Richter. Dennoch habe es die Waffenbehörde versäumt, „spezifische waffenrechtliche Voraussetzungen“ zur Entziehung der Waffenerlaubnisse zu prüfen. So sei eine kämpferisch-aggressive Haltung des Landesverbands nicht dargelegt worden. Die Thüringer Richter haben mit dieser Ansicht viele Verbündete. Oberverwaltungsgerichte in Bayern und Schleswig-Holstein haben ebenfalls entschieden, dass eine AfD-Mitgliedschaft alleine nicht dazu ausreicht, um von waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit zu sprechen. So sieht das auch das Oberverwaltungsgericht Magdeburg.

Das Kriterium der Unzuverlässigkeit ist nicht nur im Waffenrecht ein gängiger juristischer Prüfungspunkt. Auch Gastwirte, Piloten oder Gewerbetreibende müssen zuverlässig sein, um ihre Lizenzen zu erhalten. Was man darunter versteht, das variiert jedoch. Absolute Nüchternheit bei Jägern gehört jedenfalls nicht dazu. Das haben die Gerichte auch schon entschieden.