Zoll beanstandet Verkaufsgeschäft in Weil am Rhein.
Eine verdachtsunabhängige Prüfung eines Ladengeschäfts in der Innenstadt von Weil am Rhein am 19. Februar führten Kontrollkräfte des Hauptzollamtes Lörrach durch.
Da dort unter anderem Tabakprodukte zum Kauf angeboten wurden, lag der Schwerpunkt der Kontrolle auf der Einhaltung tabakrechtlicher Vorschriften.
Schublade unter dem Verkaufstresen
Zunächst wurden in den Verkaufsregalen keine Beanstandungen festgestellt. Bei der Durchsicht einer Schublade unter dem Verkaufstresen sowie der Kontrolle eines Lagerraums fanden die Zöllner jedoch rund 4,5 Kilogramm Snus (Oraltabak) sowie etwa 13 Kilogramm Tabak zum oralen Gebrauch, der fälschlicherweise als Kautabak gekennzeichnet war.
Da beide Produkte gemäß dem Tabakerzeugnisgesetz nicht verkehrsfähig sind, wurden die rund 18 Kilogramm vor Ort sichergestellt.
Zusatzinformation:
Bei Snus handelt es sich um tabakhaltige Produkte, die als kleine Beutel zwischen Zahnfleisch und Lippe gelegt werden. Sie werden nicht gekaut, sondern verbleiben im Mund, wobei das Nikotin über die Schleimhäute aufgenommen wird.
Bei dem als Kautabak gekennzeichnetem Tabak zum oralen Gebrauch handelt es sich um ein pulverisiertes Tabakerzeugnis, welches ebenfalls nicht gekaut, sondern für einen längeren Zeitraum unter der Oberlippe oder in die Wangentasche eingelegt und dann darauf gelutscht oder gesogen wird, um das enthaltene Nikotin herauszulösen.
Verkauf von Tabak zu oralem Verbrauch ist verboten
Aufgrund der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen ist das gewerbliche Inverkehrbringen von Snus in der gesamten Europäischen Union mit Ausnahme von Schweden verboten. In Deutschland ist das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Verbrauch nach Paragraf 11 des Tabakerzeugnisgesetzes verboten.