Zollernalbkreis - Die Adventszeit ist für manchen Musiker Anlass, sein Instrument auszupacken, um an der Straßenecke besinnliche Melodien erklingen zu lassen, um das Weihnachtsgeld mit ein paar Münzen aufzubessern.

Doch nicht jeder Passant oder jede Geschäftsfrau freut sich über quietschende Blockflöten oder verstimmte Geigen vor der Ladenzeile. In den größeren Orten im Zollernalbkreis gibt es deshalb ordnungsrechtliche Regelungen, oder zumindest Gepflogenheiten wann, wo und wie lange Straßenmusiker flöten und fiedeln dürfen.

In Balingen gibt es keine festen Regelungen für Straßenmusik, auch nicht in der Adventszeit. Besondere Genehmigungen sind dafür nicht erforderlich. In aller Regel beschränkt sich die Straßenmusik in der Kreisstadt auf Marktplatz, Fußgängerzone, Friedrich- und Bahnhofstraße.

Bei Anfragen zur Straßenmusik weist die Stadt darauf hin, dass keine Lautsprecher oder Verstärker verwendet werden sollten und dass nach etwa zwei Stunden der Platz zu wechseln ist, um Störungen für die direkten Anwohner beziehungsweise Geschäfts- oder Büroinhaber zu vermeiden.

Straßenmusik, Pantomime und ähnliche Darbietungen sind eine "Sondernutzung" nach § 16 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg. Sie bedürfen einer amtlichen Erlaubnis auf Zeit oder auf Widerruf, worüber die jeweils zuständige Straßenbaubehörde entscheidet. Städte und Gemeinden können in einer Satzung jedoch festlegen, dass bestimmte Sondernutzungen keiner Erlaubnis bedürfen. Wird eine Straße ohne erforderliche Erlaubnis benutzt, kann die für die zuständige Behörde dem Treiben ein Ende setzen.