Eine Schreckschusswaffe wird geladen. Für sie ist der kleine Waffenschein notwendig. Foto: Killig

Polizei "kein Freund dieser Entwicklung". Gefahr des "offensiven Einsatzes".

Zollernalbkreis - Immer mehr Menschen haben den kleinen Waffenschein, der zum Tragen von bestimmten Schreckschuss- und Reizstoffwaffen berechtigt. Dieser Trend ist nicht nur landesweit festzustellen, sondern auch im Zollernalbkreis.

Das baden-württembergische Innenministerium hatte mitgeteilt, dass Ende des Jahres 2014 noch rund 40.000 Bürger einen kleinen Waffenschein besaßen. In diesem Jahr sei die Zahl auf rund 85.000 gestiegen.

Auch im Zollernalbkreis ist eine Steigerung festzustellen. Wurden in den Jahren von 2011 bis 2015 zwischen 20 und 30 kleine Waffenscheine beantragt, so waren es 2016 227 und 2017 immer noch 136. Nach einem Absinken auf 92 Anträge im vergangenen Jahr sind es Stand August bereits 95. Im Zollernalbkreis besitzen 970 Personen einen kleinen Waffenschein.

Nicht gerade begeistert ist die Polizei von diesen Zahlen. "Insgesamt sind wir keine Freunde dieser Entwicklung. Diese Waffen suggerieren eine Sicherheit, wie es sie vielleicht gar nicht gibt", sagt der Sprecher der Tuttlinger Polizeidirektion, Michael Aschenbrenner. So sei die Handhabung der Waffen nicht ganz einfach, und nicht immer seien die Waffen griffbereit.

Vor allem junge Männer bereiten Sorgen

In bestimmten Situationen könnten diese Waffen durchaus von Vorteil sein, erkennt Aschenbrenner an. Er empfiehlt aber, bei Konflikten grundsätzlich sensibel zu reagieren, also sich zurückzuhalten. Stattdessen sollten besser andere Personen hinzugezogen werden. Sollte eine Schlichtung nicht möglich sein, solle man sich nicht scheuen, die Polizei zu alarmieren.

Sorgen bereitet Aschenbrenner vor allem die Gruppe, die am meisten von Gewaltdelikten betroffen sind: junge Männer. Es bestehe die Gefahr, dass diese die Waffen nicht defensiv, sonder eher offensiv einsetzten. "Diese Versuchung ist sicher groß", ist Aschenbrenner der Ansicht.

Ein Antragsteller muss mindestens 18 Jahre alt sein. Die entsprechende Behörde prüft dann dessen Zuverlässigkeit, wobei unter anderem geprüft wird, ob Vorstrafen vorliegen.

Außerhalb von Schießständen und dem eigenen Grundstück ist die Benutzung der Waffen grundsätzlich verboten. Benutzt werden dürfen sie nur bei Notwehr oder Notstand.