Das Zollernalb Klinikum und ein Arzt wurden in einem Zivilverfahren verurteilt. Die Kammer stellte keine Behandlungsfehler fest – aber an anderer Stelle gab es Versäumnisse.
Die Klägerin war nicht im Gericht, als am Mittwoch das Urteil im Zivilprozess einer Frau gegen das Zollernalb Klinikum erging. Die Frau hatte der Klinik gleich mehrere Behandlungs- und Aufklärungsfehler vorgeworfen. In einem Fall gab das Gericht ihr nun Recht – das Klinikum muss Schadenersatz zahlen.
In dem Verfahren geht es um die Geburt des zweiten Kindes der Frau im Jahr 2019. Diese wurde damals in der 39. Woche eingeleitet – und verlief nicht ohne Komplikationen. Nachdem verdächtige Herztöne festgestellt worden waren, musste die Oberärztin hinzugezogen werden, erläuterte der Richter am Mittwochmittag im Hechinger Landgericht die Geschehnisse.
Mutter litt unter Wochenflussstau
Letztlich wurde bei der Frau ein Dammschnitt vorgenommen. Laut Klägerin hätte aber ein Kaiserschnitt gemacht werden sollen, so wäre ihr dieser Eingriff und ein resultierender Dammriss erspart geblieben.
Ein Gutachter sah dies aber anders und konnte weder Behandlungs- noch Aufklärungsfehler feststellen. Welche Art der Geburt angewandt wird, obliege demnach der Klinik. Auch wurde zu keinem Zeitpunkt Gefahr für Mutter oder Kind festgestellt. Hier ging die Klägerin also leer aus.
In den Monaten nach der Geburt litt die Mutter dann laut Angaben des Richters unter Wochenflussstau und weiter unter heftigen Schmerzen und war hierfür wiederholt im Zollernalb Klinikum zur Behandlung.
Es wurde eine sogenannte Gebärmutterspiegelung durchgeführt, welche letztlich nicht zu einer Verbesserung der Situation geführt hat. Auch hier stellten Gutachter keine Fehler fest, die die Klink gemacht haben könnte.
Teile der Gebärmutter wurden entfernt
Nun sollte eine sogenannte Lash-OP – ein Eingriff, bei dem Teile der Gebärmutter entfernt werden – Abhilfe schaffen. Dieser wurde auch vollzogen. Laut den Einschätzungen des Sachverständigen wurden auch hier keine Behandlungsfehler, wie sie die Klägerin – selbst gelernte Krankenschwester – geltend machen wollte, festgestellt.
Die Frau beanstandete aber zusätzlich Aufklärungsfehler seitens des Arztes. Und in dieser Sache gab das Landgericht der Klägerin recht. „Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass keine ausreichende Aufklärung stattgefunden hatte“, erklärte der Richter. Der Arzt habe keine Behandlungsalternativen unmittelbar vor dem OP-Termin dargelegt, was er hätte tun müssen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig
Zwar wurde bereits in früheren Gesprächen über andere Behandlungsmethoden gesprochen, aber dies hätte der Arzt demnach wiederholen müssen. „Das ist unglücklich gelaufen“, meinte der Richter. Demzufolge wurde die Patientin von ihrem Frauenarzt an die Klinik überwiesen mit dem Vermerk „Lash-Op“. Womöglich wurden aus diesem Grund keine weiteren Alternativen vor dem Eingriff besprochen.
Insgesamt machte die Klägerin Ansprüche in Höhe von 287 000 Euro geltend. Da sie nur in einem Punkt Recht bekommen hat, muss die Klinik 13 000 Euro Schmerzensgeld zahlen – plus 843 Euro für den angefallenen Haushaltsausfall.
Weiter muss das Zollernalb Klinikum für etwaige Folgeschäden, die aus dem Eingriff noch hervorgehen könnten, aufkommen.
Beide Parteien können Berufung einlegen
„Das heutige Urteil hat unsere Einschätzung bestätigt“, heißt es seitens des Zollernalb Klinikums. Weiter bittet die Klinik um Verständnis, „dass wir aus datenschutzrechtlichen Gründen sowie zum Schutz der Privatsphäre aller beteiligten Personen keine inhaltlichen Details kommunizieren können“.
„Gleichzeitig möchten wir die Gelegenheit nutzen, darauf hinzuweisen, dass in unserer Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe nachweislich eine hohe Behandlungsqualität sichergestellt wird“, heißt es in einer Antwort auf unsere Anfrage.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beide Parteien haben einen Monat Zeit, Berufung einzulegen. Die Klinik wird laut eigenen Angaben das weitere Vorgehen mit ihren Rechtsanwälten besprechen.