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Mehrfamilienhaus: Bauherr kann sich auf Ratsbeschluss stützen

Um ein wegen seiner Größe von Beginn an umstrittenes Bauvorhaben in der Flözlingerstraße ging es in der jüngsten Sitzung des Gemeinderats Zimmern.

Zimmern o.R. (kw). Im Dezember des vergangenen Jahres hatte der Gemeinderat der Bauvoranfrage eines Bauträgers auf Erstellung eines Mehrfamilienhauses in der Flözlingerstraße mehrheitlich zugestimmt. Drei Befreiungen waren dem Antragsteller damals eingeräumt worden.

Die Verwaltung bekräftigte: Die Bauvoranfrage sei verbindlich, darauf könne sich der Bauherr stützen. Deshalb musste das Gremium nicht mehr über das mittlerweile eingereichte Baugesuch abstimmen. Bauamtsleiter Georg Kunz gab den Bauantrag den Ratsmitgliedern lediglich zur Kenntnisnahme. Gegenüber der positiv beschiedenen Bauvoranfrage habe es keine Abweichungen gegeben, wurde vorgetragen.

Zunächst größer geplant

Neun Wohnungen, sechs Stellplätze und neun Garagen sollen dort errichtet werden. Das Vorhaben war wegen der Größe von Beginn an umstritten. Der erste Entwurf datierte aus dem Jahr 2016. Ursprünglich waren 14 Wohnungen geplant, was vom Gemeinderat abgelehnt wurde. Auch die zweite Planung aus dem selben Jahr – der Investor reduzierte die Wohnungen auf neun – fand beim Gremium keine Zustimmung. Der Bauinteressent klagte vor Gericht, heraus kam ein Vergleichsvorschlag, auf dem die dritte Bauvoranfrage basierte.

Ihr sei bekannt, dass in dieser Sache ein Schreiben eines Rechtsanwalts an die Gemeindeverwaltung gerichtet worden sei, merkte Gemeinderätin Ingrid Balke an. Ob die Angaben in dem Schreiben (Balke: "Es sind wohl nicht unerhebliche Dinge") geprüft worden seien, wollte sie wissen. Es lägen Einwendungen von Nachbarn vor, räumte Bürgermeisterin Carmen Merz ein. Diese würden an das Landratsamt weitergegeben.

Die Bürgermeisterin rekapitulierte: Der Gemeinderat habe der Bauvoranfrage verbindlich das Einvernehmen erteilt, daraufhin sei die Genehmigung des Landratamtes erfolgt, die jetzigen Bauunterlagen entsprächen denen vom Dezember 2018.