Bei der Neuverhandlung müsse sich das Landgericht außerdem mit dem zweiten möglichen Mordmerkmal der sogenannten „niedrigen Beweggründe“ - den rassistischen Einstellungen des Täters – befassen, erklärte der BGH in seiner Urteilsbegründung. Foto: Werner Müller

Nach dem BGH-Urteil rollt das Landgericht Waldshut-Tiengen das Verfahren neu auf. Beginn ist voraussichtlich in der zweiten Septemberhälfte in Freiburg.

Noch einmal alles auf Anfang: Das Landgericht Waldshut-Tiengen muss den Fall der zerstückelten Leiche eines Mannes aus dem Hotzenwald neu aufrollen – und dabei mögliche Mordmotive des erstinstanzlich verurteilten Täters, eines Mannes aus einer Gemeinde im mittleren Wiesental, genauer unter die Lupe nehmen.

 

Die Neuauflage des Schwurgerichtsprozesses beginnt voraussichtlich in der zweiten Septemberhälfte – allerdings nicht in Waldshut-Tiengen, sondern in einem großen Saal des neuen Justizgebäudes in Freiburg.

Die Große Strafkammer muss den Fall, der bundesweit für Schlagzeilen gesorgt und in der ersten Instanz sechs Sitzungstage beansprucht hatte, komplett neu aufrollen – mit allen Zeugen und Sachverständigen -, denn alles, was im ersten Verhandlung gesagt und erklärt wurde, ist null und nichtig.

Urteil aufgehoben

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Januar dieses Jahres das erstinstanzliche Urteil der Waldshuter Richter, die den geständigen Angeklagten, einen passionierten Jäger und Waffennarr, im April 2025 wegen Totschlags zu sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt hatten, aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht am Hochrhein zurück verwiesen (wir berichteten).

Zur Begründung erklärte der 1. Strafsenat des BGH seinerzeit, das Landgericht habe das „Mordmerkmal der Heimtücke nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen“, weil es bei der Prüfung in Bezug auf die Wehr- und Arglosigkeit des Opfers den „falschen zeitlichen Anknüpfungspunkt“ wählte. Habe es doch auf das „Vortatgeschehen“ abgestellt, bei dem der Angeklagte noch keinen Tötungsvorsatz hatte, und nicht auf den Beginn des ersten von ihm mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, als er sein Opfer in dessen Unterkunft mit einem Kopfschuss umbrachte.

Niedrige Beweggründe

Bei der Neuverhandlung müsse sich das Landgericht außerdem mit dem zweiten möglichen Mordmerkmal der sogenannten „niedrigen Beweggründe“ - den rassistischen Einstellungen des Täters – befassen, erklärte der BGH in seiner Urteilsbegründung. Mit seiner Entscheidung folgte der BGH den Anträgen der Nebenklage und des Generalbundesanwalts, die massive Kritik am Urteil der Vorinstanz geübt und der Kammer „gravierende“ rechtliche Fehler und eine „recht eigene Sicht der Dinge“ zur Last legten.

Streit in Unterkunft

Beim Streit in der Unterkunft habe sich der Mann aus Tunesien bereits auf dem Rückzug in seine Wohnung befunden, er habe nicht mehr mit einem Angriff auf „Leib und Leben“ rechnen müssen und habe von der Pistole, die der Angeklagte mit sich führte, nichts gewusst, so der Anwalt der Nebenklage. „Er war überrascht und wehrlos“, das wiederum sei ein Beleg für Heimtücke als Mordmotiv. Bei den „niedrigen Beweggründen“ seien der Erstinstanz sogar „zahlreiche schwerwiegende Fehler unterlaufen“, monierte der Nebenkläger-Vertreter seinerzeit.

Völkisches Menschenbild

Beim Angeklagten, auf dessen Handy man rassistische Fotos, rechtsradikale Propaganda, Videos von Gräueltaten und Nazi-Vokabular gefunden habe, sei ein „rassistisches Weltbild“, eine „dezidiert rechtsradikale Einstellung sowie ein „völkisches Menschenbild“ zu erkennen, die das Landgericht hätte berücksichtigen müssen.