Eine Gruppe von Unterstützern der Familie des getöteten Mannes aus Tunesien fordert Gerechtigkeit. Foto: Werner Müller

Bei der Revisionsverhandlung vor dem BGH stellen Generalbundesanwaltschaft und Nebenklage das Urteil des Landgerichts in Waldshut-Tiengen in Frage.

Von wegen Totschlag: Bei der Revisionsverhandlung im Falle der zerstückelten Leiche des Mannes aus Rickenbach ließen Generalbundesanwaltschaft und Nebenklage am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe kein gutes Haar am erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen. Sie beantragten vielmehr, das Urteil aufzuheben und den Fall erneut aufzurollen – und zwar an einem anderen Landgericht in Baden-Württemberg.

 

Die mündliche Verhandlung vor dem Ersten Strafsenat des BGH stieß auf enormes öffentliches Interesse: Fernsehkameras, Mikrofone und so viele interessierte Zuhörer, dass die Sitzgelegenheiten im Gerichtssaal nicht ausreichten.

Der Vertreter der Nebenklägerin, der Familie des getöteten Mannes aus Tunesien, kritisierte, dass das Landgericht zwar mögliche Mordmotive des Angeklagten wie Heimtücke und „niedrige Beweggründe“ wie Fremdenhass und Rassismus geprüft, aber trotz eindeutiger Indizien „fehlerhaft“ gewürdigt habe. Auch die Vertreterin der Generalbundesanwaltschaft sparte nicht mit Kritik am Urteil des Landgerichts. „Das überrascht mich doch an einigen Stellen“, erklärte sie und zerpflückte die rechtlichen Wertungen im Urteil der Erstinstanz bezüglich Heimtücke und rassistischer Gesinnung des Angeklagten. „Die Argumentation des Landgerichts erschließt sich mir an mehreren Stellen nicht“, betonte sie und schloss sich dem Antrag der Nebenklage an.

Der Verteidiger des Angeklagten hingegen gab zu Protokoll, das Landgericht habe die möglichen Mordmotive des Angeklagten gewissenhaft geprüft und völlig zu Recht verneint. Insofern sei der Revisionsantrag der Nebenklage zu verwerfen. Sein Mandant habe ihm für die Verhandlung am BGH außerdem als letzte Worte mitgegeben, er habe das alles nicht gewollt und es tue ihm „unheimlich leid“. Und: „Ich bin kein Nazi.“

Der BGH-Senat unter Vorsitz von Markus Jäger wird jetzt über den Revisionsantrag beraten und das Urteil in öffentlicher Sitzung am Dienstag, 13. Januar, um 10 Uhr verkünden. War es doch Mord? Exakt diese Frage stand tatsächlich schon einmal im Raum - und zwar vor ziemlich genau einem Jahr.

Flüchtling getötet

Seinerzeit hatte das Landgericht Waldshut-Tiengen einen damals 58-Jährigen Mann aus dem mittleren Wiesental wegen Totschlags zu einer Haftstraße von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte den Mann, der an Weihnachten 2023 einen 38-jährigen Flüchtling aus Tunesien in dessen Unterkunft im Hotzenwalddorf mit seiner Pistole erschoss, die Leiche zerstückelte, in Maschendraht wickelte und in den Rhein warf, lediglich wegen Totschlags angeklagt.

Die Schwurgerichtskammer in Waldshut-Tiengen hatte gleich zum Prozessauftakt in einem „rechtlichen Hinweis“ zwar betont, sie prüfe durchaus, ob in Anbetracht der „Motivationslage des Angeklagten“ auch eine Verurteilung wegen Mordes in Frage komme. Doch am vierten Verhandlungstag erklärte sie, die juristisch notwendigen Mordmerkmale seien nur „schwierig zu finden“ gewesen.

Antisemitische Sprüche

Zwar gebe es bei dem 58-Jährigen, der schon mal antisemitische Sprüche klopfte („Ein guter Deutscher kauft nicht bei Juden“), auf seinem Handy „rassistische Chats“ speicherte und über der Hundehütte zuhause ein Schild mit der Aufschrift „Wolfsschanze“ (Anspielung auf Adolf Hitlers Hauptquartier im Zweiten Weltkrieg) anbrachte, durchaus Anzeichen für „rechtsradikales Gedankengut“ und „Fremdenhass“ (einen der in Frage kommenden „niedrigen Beweggründe“ für einen Mord), doch als „tragendes Motiv“ für einen Mord lasse sich ihm das nicht nachweisen.

Dass der Fall, der auch überregional für Aufsehen sorgte, jetzt vor dem BGH landete, ist der Nebenklägerin zu verdanken, der Familie des getöteten Mannes aus Tunesien. Sie legte gegen das Urteil des Landgerichts Revision ein – nicht um das Strafmaß zu erhöhen, sondern um in einem neuen Prozess doch noch eine Verurteilung wegen Mordes zu erreichen.

Juristische Besonderheit

Dass es im vorliegenden Fall jetzt zu einer mündlichen Hauptverhandlung beim BGH kam, ist durchaus eine Besonderheit. In Strafsachen entscheidet der BGH normalerweise nämlich per Beschluss im stillen Kämmerlein: Er lehnt die Revision entweder als unzulässig ab – oder er lässt sie zu und verweist den Fall zu einer erneuten Verhandlung an ein Landgericht zurück. Letzteres ist denn auch die Regel: In 95 von 100 Fällen entscheidet der BGH per Beschluss, nur in fünf Fällen hingegen per Urteil in einer öffentlichen Hauptverhandlung.

Der vom Landgericht vor einem Jahr verurteilte Täter legte ebenfalls Revision ein. Ob und wann der BGH über dessen Antrag entscheidet, lässt sich nach Auskunft eines Gerichtssprechers „im Moment nicht sagen.“