Ein Behindertenparkplatz, zwei „private“ Stellplätze. Raten Sie mal, wo das Falschparken teurer ist. Ein Betroffener: „Das ist schon absurd, was hier in Horb am Bahnhof geht!“ Künstler Michael Grüber landete wegen des Irrsinns sogar vor Gericht.
Das ist wohl die absurdeste Park-Story in der ganzen Region. Der Bahnhof Horb. Direkt hinter der Wand der Ritterpost sind mehrere Parkplätze. Ganz rechts der Behindertenparkplatz. Links daneben zwei Parkplätze – laut Aufschrift „Privatparkplatz BT Bahn GmbH“.
Doch wo ist das Falschparken teurer? Wer auf dem Marktplatz vor dem Bürgerbüro falsch parkt, zahlt bei der „Überschreitung der Höchstparkdauer“ 20 Euro Bußgeld. Wer auf dem Behindertenparkplatz sein Auto illegal abstellt, muss mit 55 Euro Bußgeld rechnen.
Firma überwacht Parkplatz
Am Horber Bahnhof ist es genau anders herum. Eine Bahnsprecherin: „Damit den mobilitätseingeschränkten Reisenden hier an zentraler Stelle ein Behindertenparkplatz zur Verfügung steht, hat die DB Parkfläche auf einem Privatparkplatz geschaffen.
Die DB behält im Auge, dass keine unbefugt Parkenden die Behindertenparkplätze blockieren: Die DB hat eine Firma dafür beauftragt, den Parkplatz zu überwachen. Bei Verstoß gegen die ausgehängten Regeln droht Falschparkern ein Bußgeld von 20 Euro pro Tag plus eventuelle Auslagen.“
Ein Horber hat jetzt im Frühjahr auf einem der beiden Privatparkplätze daneben geparkt: „Es war kurz vor halb, ich musste dringend ein Paket aus der Ritterpost abholen. Das hat zwei Minuten gedauert. Als ich wieder rauskam, stand ein Mann da und hat mich gefilmt.“
Schreiben vom Anwalt
Ein paar Tage später bekommt der Horber ein Schreiben von einem Rechtsanwalt aus der Nähe von Osnabrück/Niedersachsen. Inhalt: Der Horber habe unberechtigt auf einem Privatparkplatz geparkt. Schadensersatz, Unterlassungserklärung, Anwaltskosten.
Rechnung: 185,10 Euro.
Wenn der Falschparker nicht schnell unterzeichnet, droht ein Gerichtsverfahren. Der Anwalt schreibt: „Bereits in der ersten Instanz können Ihnen bereits Kosten in Höhe von bis zu 1519 Euro entstehen.“ Drittletzter, fettgedruckter Satz vor den „freundlichen Grüßen“: „Insbesondere für telefonische Diskussionen stehe ich nicht zur Verfügung.“
In den fünf Seiten des Schreiben füllen allein die zitierten Gerichtsurteile fast zwei Seiten.
20 Euro für das (eigentlich) No-Go Falschparken auf dem Behindertenparkplatz am Bahnhof? 185,10 Euro auf dem Privatparkplatz?
Der Betroffene: „Ich habe mir überlegt, dagegen vorzugehen. Aber dann doch entschieden: Ich will keinen Ärger haben. Deshalb habe ich dann schweren Herzens bezahlt! Absurd, was am Bahnhof abgeht.“
Horber Künstler vor Gericht
Der Horber Künstler Michael Grüber landete wegen der Parkplatz-Abzocke am Bahnhof im Sommer 2020 sogar vor dem Amtsgericht.
Der Grund: Er parkte auf dem Privatparkplatz am Bahnhof, um einen Freund zum Zug zu bringen. Oben aus dem Fenster rief offenbar der Parkplatzmieter. Grüber: „Als ich zurückkam, waren alle drei Scheibenwischer und die Spiegel verdreht. Ich habe dann bei dem Mann oben geschellt und ihn alles geheißen!“ Laut Anklageschrift: „Sie kleiner Scheißer. Sie Kleinkackerscheißer“.
Richter Trick verhängt im Urteil eine Geldstrafe von 150 Euro wegen Beleidigung.
Was sagt Grüber zum neuen Fall? Der Künstler augenzwinkernd: „Ich überlege, ob ich mich mit dem Liegestuhl mal auf dem Behindertenparkplatz platzieren sollte!“
Das sagt Rechtsanwalt Stefan Wally zu den „Wucher-Knöllchen“
Ist das Knöllchen legal?
Stefan Wally ist Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Horb: „Vom Grundsatz her ist die Forderung, auch der Höhe nach, berechtigt.“
Ist das ein Knöllchen?
Wally: „Bei dem Schreiben des Rechtsanwalts geht es nicht um ein „Knöllchen“ für falsches Parken, sondern um die zivilrechtliche Verfolgung eines Anspruchs des Parkplatzeigentümers bzw. -mieters auf Unterlassung wegen „verbotener Eigenmacht“. Das verbotswidrige Abstellen eines Fahrzeugs auf einem fremden Parkplatz, der, wie im vorliegenden Fall, das Parkverbot hinreichend deutlich kenntlich macht, erfüllt grundsätzlich das Vorliegen des Tatbestands der „verbotenen Eigenmacht“ im Sinne des § 858 BGB. Es kommt jedoch immer auf den Einzelfall an.“