Der Gesellschaftsvertrag für die geplante Wohnraumgesellschaft Althengstett ist inzwischen unterschriftsreif. Foto: © Jürgen Hüls - stock.adobe.com

Bezahlbarer Wohnraum ist auch in Althengstett knapp. Für Abhilfe soll künftig eine Wohnraumgesellschaft sorgen, über welche die Gemeinde Wohnungen baut, verwaltet und bewirtschaftet. Der Gesellschaftsvertrag ist jetzt unterschriftsreif.

Althengstett - Eine Arbeitsgruppe aus Gemeinderäten und Verwaltung hatte das Papier ausgearbeitet, das danach von der Kommunalaufsicht im Landratsamt genehmigt worden war. Damit ist ein weiterer wichtiger Schritt Richtung Gesellschaftsgründung getan. In der Überarbeitungsphase war die Stellung des Gemeinderats in dem künftigen Konstrukt gestärkt worden. Es wird erneut eine Arbeitsgruppe sein, welche jetzt die weiteren Schritte hin zur Gründung der Gesellschaft festlegt. Das Ratsgremium hat den Vertrag in seiner jüngsten Sitzung jedenfalls einstimmig beschlossen.

Die Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung repräsentiert den oder die Gesellschafter, also die Eigentümer. Die Gesellschafterversammlung entspricht einer Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung bei einem Verein und findet im Normalfall einmal pro Jahr statt, heißt es in der Beratungsvorlage. In der ursprünglichen Fassung wird demnach der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung durch den gesetzlichen Vertreter repräsentiert – den Bürgermeister. "Diese durchaus häufig gebrauchte Konstruktion führt dazu, dass der Gemeinderat keine unmittelbare Einflussmöglichkeit auf die Entscheidungen der GmbH hat. In der geänderten Fassung wird deshalb die Gemeinde (Gesellschafter) in der Gesellschafterversammlung durch das Kollektivorgan Gemeinderat" vertreten, heißt es weiter. Der Gemeinderat habe so unmittelbaren Einfluss auf die grundlegenden Entscheidungen der Gesellschaft. Andernfalls hätte er nur jeweils einen sogenannten Beteiligungsbericht erhalten, "den er zustimmend oder mit Kritik zur Kenntnis nehmen kann – beide Reaktionen bleiben aber letztlich folgenlos". Man habe den Vertrag vom Kopf auf die Füße gestellt, merkte Bürgermeister Clemens Götz zur Überarbeitung des Vertragswerks an.

Die Geschäftsführung

Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach außen, ist unterschriftsberechtigt und führt letztlich die GmbH im Tagesgeschäft. Wie stark er kontrolliert wird, hängt letztlich vom Aufsichtsrat ab und von einer Geschäftsordnung für den Geschäftsführer, die die Wertgrenzen für die Entscheidungen der Geschäftsführung festlegt.

Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat, der aus vier bis acht Mitgliedern besteht, begleitet das Tagesgeschäft der GmbH. Er tritt nach Bedarf zusammen, was üblicherweise mehrmals pro Jahr der Fall ist. Mindestens die Hälfte müssen Mitglieder des Gemeinderats sein. In der jetzigen Fassung ist festgelegt, dass nur die Gesellschafterversammlung den Aufsichtsrat bestimmt. Die Möglichkeit, dass der Aufsichtsrat selbst Mitglieder dazuwählt, wird ausgeschlossen. "Das Dazuwählen kann dazu führen, dass im Aufsichtsrat Mehrheiten geschaffen werden, die nicht dem Willen des Gemeinderats entsprechen. Zugleich ist auch im vorliegenden Vertrag die Möglichkeit gegeben, Fachleute von außerhalb des Gemeinderats in den Aufsichtsrat zu wählen. ›Geborener Vorsitzender‹ ist der Bürgermeister", heißt es in den Beratungsunterlagen weiter.

Immer nur mit Zustimmung des Gemeinderats

In der alten Fassung des Vertrags war der Bürgermeister gleichzeitig Vorsitzender des Aufsichtsrats und repräsentierte alleine die Kommune in der Gesellschafterversammlung – die Kontroll- und Korrekturfunktion der Gesellschafterversammlung und des Gemeinderats fielen aus: Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und der Gesellschafter waren ein und die selbe Person. In der neuen Fassung hat der Bürgermeister als Vorsitzender des Aufsichtsrats und als Vorsitzender der Gesellschafterversammlung weiterhin eine starke Stellung, kann aber nur mit Zustimmung des Gemeinderats handeln.

Die Rolle der Geschäftsführung in einer GmbH ist sehr stark, was daran deutlich wird, dass der Geschäftsführer die Gesellschaft rechtlich nach außen vertritt. "Das Gelingen oder das Scheitern einer GmbH sind eng mit der Person des Geschäftsführers verbunden", betonte die Verwaltung in der Beratungsvorlage. Deshalb sei bei der Gründung einer Gesellschaft die Person des Geschäftsführers anzugeben, da nur mit dieser Person die GmbH tatsächlich handlungsfähig sei.

So geht es weiter

Die Gesellschaft muss notariell angemeldet werden, wofür eine Geschäftsführung erforderlich ist. Es müssen steuerliche Fragen geklärt werden, außerdem welche Grundstücke und Gebäude an die Gesellschaft übertragen werden. Vor allem aber, wann Bad Liebenzell und in welcher Form an einer Geschäftsführung teilnimmt. Um diese Fragen wird sich jetzt besagte Arbeitsgruppe kümmern, die künftig weitgehend den künftigen Aufsichtsrat abbilden könnte.

Eines der ersten Projekte der neuen Gesellschaft könnte laut Rathauschef ein zweites Gebäude Am Gleis 1 sein.

"Das ist ein Meilenstein auf dem Weg zu bezahlbarem Wohnraum", fasste Gemeinderat Lothar Kante (SPD) mit Blick auf den vorgelegten Vertrag zusammen.