Asyl: 21-jähriger Äthiopier soll abgeschoben werden / Mühlenhof-Team setzt sich für seinen Azubi ein
Mohamed Muhumed Yuusuf sollte abgeschoben werden. Doch er hat nochmal Glück: Für den jungen Mann aus Äthiopien setzen sich unter anderem Gemeinderätin Charlotte Schubnell und Justizministerin Marion Gentges ein.
Oberweier - Die Tischdecke liegt adrett. Gläser stehen perfekt arrangiert auf dem Tisch. Mit seinen Augen streift Mohamed Muhumed Yuusuf das Arrangement ab, das Wasserglas wird um einen Millimeter nach links verrutscht. Jetzt steht es perfekt. Der 21-Jährige hat das dritte Ausbildungsjahr im Mühlenhof in Oberweier hinter sich und legt noch ein halbes Jahr drauf – die Textaufgaben in der Abschlussprüfung waren eine zu große Hürde. In der Praxis, im Umgang mit den Gästen und den viel begehrten Eigenschaften wie Verlässlichkeit, Pünktlichkeit, Freundlichkeit und Motivation attestiert ihm das Haus Mühlenhof aber eine glatte Eins.
Chefin wünscht sich einen Rechtsstatus, der Sicherheit bietet
"Azubis im Hotel- und Restaurantfach zu bekommen, ist mehr als schwierig", weiß Mühlenhof-Chefin Anette Rottler. Umso glücklicher sei sie über Yuusuf. Auf die Frage, was er sich mit dem Trinkgeld gönne, antwortet er: "Ich möchte gern meinen Führerschein machen." Pläne hat er, der junge Mann, der im Alter von 15 Jahren seinem Heimatland Äthiopien den Rücken gekehrt hat. Warum?: "Ich hatte keine Zukunft", erklärt der heute 21-Jährige.
In der Gemeinde hat sich der junge Mann bereits etabliert: Mit Chef Stefan Rottler fährt er jeden Mittwoch zum Fußballspiel mit Freunden. "Yusi gehört dazu", so Rottler. In Oberweier wohnt der junge Mann aus Äthiopien in einer kleinen Wohnung.
Ende September dann der große Schock: Yuusuf hatte ein Schreiben vom Regierungspräsidium erhalten. Wörtlich heißt es darin: "Nach deutschem Recht müssen Sie als so genannter vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer Deutschland wieder verlassen. Wenn Sie nicht freiwillig ausreisen, müssen Sie abgeschoben werden." "Das gesamte Mühlenhof-Team war darüber erschüttert", sagen die Inhaber. Zufällig war Gemeinderätin Charlotte Schubnell an diesem Tag zum Mittagessen im Haus und erfuhr von der bevorstehenden Abschiebung. Flugs habe sie sich mit Marion Gentges, MdL, Ministerin für Justiz und Migration, in Verbindung gesetzt. Eine Lösung bahne sich wohl an, aber der Schriftverkehr von der Behörde bleibt dennoch offen.
Yuusuf ist als minderjähriger Flüchtling 2015 nach Deutschland eingereist. In Offenburg hat er gelebt, Deutsch gelernt, seinen Hauptschulabschluss gemacht, Praktika in Betrieben absolviert bis er vor drei Jahren im Alter von 18 Jahren seine Ausbildung im Mühlenhof begonnen hat. Einen Ausweis habe er bis heute nicht. Dieser war ihm lediglich über die Botschaft von Äthiopien in Frankfurt seit vielen Jahren versprochen, aber bis dato nicht ausgehändigt worden. Passbilder und alle notwendigen Dokumente lägen dem Amt seit Jahren vor. Mittlerweile sei das Generalkonsulat von Äthiopien in Frankfurt geschlossen und Berlin für den jungen Mann zuständig. Ergebnislos sei bis heute auch sein Fahrt dorthin geblieben, erzählte Anette Rottler.
Dass durchaus auch Menschen wieder in ihre Heimatländer zurückzuführen sind, dafür habe Rottler allemal Verständnis. Wenn jedoch ein junger Mensch in Deutschland seinen Arbeitgeber als Leumund habe, er seinen Lebensunterhalt komplett durch gute Arbeit bestreite, dann wünsche sie sich eine Form von Rechtsstatus, die auch dem Arbeitgeber Sicherheit für weitere Jahre als Arbeitgeber biete. Seit zwei Jahren blieben Ausbildungsplätze zum Restaurantfachmann unbesetzt. In Yuusuf habe der Mühlenhof einen Mitarbeiter gefunden, der auch dem Betrieb eine Perspektive biete.
Seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes im August 2016 haben "Geduldete, die eine Ausbildung aufnehmen beziehungsweise aufgenommen haben, Anspruch auf eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung, die sogenannte ›Ausbildungsduldung‹ (Paragraf 60a Absatz 2 S.4 AufenthG)." Personen, denen eine "Ausbildungsduldung" erteilt wurde, haben nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss und Weiterbeschäftigung einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 18a Absatz 1a AufenthG für die Dauer von zwei Jahren.