Die einen streuen nach wie vor Salz und bekommen ein Problem mit dem Bürgeramt. Die anderen räumen erst gar nicht und bekommen ein noch größeres Problem, vor allem dann, wenn Passanten stürzen und sich zum Beispiel einen Arm brechen.
Im Keller steht in der Ecke eine angebrochene Packung mit Streusalz. Weg mit dem Zeugs, denn das umweltschädliche Streusalz ist wie in den meisten Kommunen auch in Villingen-Schwenningen verboten. Doch darf auf Gehwegen noch Streusalz verwendet werden, wenn es besonders glatt ist?
Auch dann gibt es keine Ausnahmen von der Regel und damit eine klare Ansage von der Stadt: „Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten.“ Lediglich die Technischen Dienste haben Streusalz im Einsatz, um während der Wintersaison für sichere Straßenverhältnisse zu sorgen, erläutert Patrick Ganter, Pressesprecher der Stadt VS.
Und wie steht es mit der Räumungsmoral der Doppelstädter aus? Die Verpflichtung der Eigentümer und Besitzer, die öffentlichen Flächen vor ihren Grundstücken zu reinigen, zu räumen und zu streuen, ergebe sich aus der städtischen Streupflicht-Satzung, so Ganter. „Viele Bürger setzten die darin enthaltenen Vorgaben gewissenhaft um.“ Allgemein überprüfe das Bürgeramt die Einhaltung der Räum- und Streupflicht sowohl im Rahmen der Streifengänge des Kommunalen Ordnungsdiensts als auch durch Hinweise von Bürgern oder anderer Dienststellen über nicht geräumte oder gestreute Gehwege. Anzeigen sind die Folge.
Regelung im Mietvertrag
Thomas Haller, Vorsitzender von Haus und Grund VS und Landesvorsitzender von Haus und Grund Baden, bestätigt im Gespräch mit unserer Redaktion, dass der Winterdienst alle Jahre wieder ein Thema ist und zudem nicht jeder weiß, welche Vorgaben in der kommunalen Satzung verankert seien. „Deshalb informieren wir auch unsere Mitglieder.“
Der Knackpunkt sei, wenn sich Eigentümer die Räum-und Streupflicht mit Mietern aufteilen oder diese Pflicht auf ihre Mieter abwälzen. Verkehrssicherungspflichten wie die Räum- und Streupflicht, können grundsätzlich übertragen werden. Voraussetzung sei allerdings eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag. Aber selbst bei einer wirksamen Abwälzung des Winterdienstes auf den Mieter bleibe der Vermieter beziehungsweise Grundstückseigentümer verpflichtet, die ordnungsgemäße Erfüllung zu überwachen. Ausnahme bilde die Vermietung von Einfamilienhäusern, heißt es bei Haus und Grund weiter.
Unfälle bei Schnee und Eis sind „trauriger Alltag“
Nächster Punkt, der häufig vernachlässigt werde: Der Hinweis auf Dachlawinengefahr. „Wem sagen Sie das“: Für Versicherungsexperte Raphael Rabe von der SV Sparkassenversicherung in Villingen sind Unfälle bei Schnee und Eis, auch in Bezug auf die Räum- und Streupflicht, „trauriger Alltag“. Nicht „alle Eigentümer nehmen das Thema so richtig ernst“. Hochbrisant sei es, wenn Reglements zwischen Vermietern und Mietern nur mündlich gemacht werden oder „schwammige Formulierungen“ für wenig Klarheit sorgen. „Und das dürfte bei einem überwiegenden Teil der Hauseigentümer der Fall sein“, ergänzt er. „Damit gehen diese ein hohes Risiko ein“.
Versicherung kein Freibrief
Was, wenn der Gehweg doch nicht geräumt oder gestreut wird, Passanten stürzen und sich verletzen? Nicht immer greift dann die Privathaftpflichtversicherung oder die Haus- und Grund-Haftpflichtversicherung. Die übernimmt den Schaden nicht, wenn der Verantwortliche seiner Räum-und Streupflicht vorsätzlich nicht nachgekommen sei. „Im Vorsatz, also der bewussten Handlung, liegt der Problemfall. Wenn „mal“ nicht perfekt geräumt ist, weil es den ganzen Tag durchgeschneit hat und der Verantwortliche berufstätig ist, wird kaum eine Versicherung die Leistung sofort verweigern.“ Die Versicherung sei aber kein Freibrief, ab Abschluss nicht mehr zu räumen.
Am besten sei es, rät Rabe, die Räum- und Streupflichten schriftlich zu fixieren und dies von seinen Mietern unterschreiben zu lassen. „Alles andere ist Risiko.“ Gespannt sehen Versicherer also auf die kommende Wintersaison.
Winterdienstrouten öffentlich ausgeschrieben
Ganz entspannt dagegen gehen die Technischen Dienste in die kalte Jahreszeit 2024/25. Zudem die Probleme, externe Dienstleister zu finden, Vergangenheit sind. Ist es generell schwierig, Räumdienste zu finden? Dazu der städtische Pressesprecher Ganter: In der Vergangenheit habe es Jahre gegeben, in denen die Beauftragung externer Dienstleister zeitaufwendig war. „Teilweise erhielten wir die Rückmeldung, dass die Vergütung nicht ausreichend sei.“ Im Jahr 2023 seien die externen Winterdienstrouten entsprechend den Vorgaben des Vergaberechtes öffentlich ausgeschrieben worden. „Der daraus resultierende Vergabeprozess war insgesamt erfolgreich und es konnten für alle Winterdienstrouten Verträge abgeschlossen werden.