Räumfahrzeuge des Baubetriebsamts stehen startbereit in den Hallen. Foto: Rath/Stadtverwaltung

Die ersten zarten Schneeflocken sind gefallen, der erste richtige Wintereinbruch steht bevor. Der Räum- und Streudienst des städtischen Baubetriebsamts ist gerüstet. Was die Einwohner von Freudenstadt jetzt wissen und beachten sollten.

Die Mannschaft des Baubetriebsamts (BBA) hat laut Mitteilung der Stadt Freudenstadt für den Winterdienst wieder ein großes Aufgebot an Menschen und Maschinen zusammengestellt, um die Straßen, Wege und Plätze frei von Eis und Schnee zu halten. „Wir haben insgesamt 56 Kolleginnen und Kollegen in der Winterdienst-Bereitschaft. Dazu kommen 18 externe Kräfte von Privatunternehmen, die uns unterstützen“, so Otto Rittmann vom BBA.

 

Aktuell hat die Stadt rund 300 Tonnen Streusalz in ihren Silos. Weitere 300 Tonnen lagern in der Streuguthalle. Dazu kommen 250 Tonnen Streusplitt. „Hier füllen wir bei Bedarf ständig nach“, so Rittmann.

Der BBA-Fuhrpark arbeitet mit allen verfügbaren Männern am Aufbau der Gerätschaften. Andere haben bereits Pfosten im Stadtgebiet gesetzt, damit die Fahrer der Räumfahrzeuge wissen, wo die Begrenzungen sind. Die Großfahrzeuge im Baubetriebsamt sind soweit alle bereit zum Ausrücken.

130 Streumaterial-Kisten

Kleinere Geräte, sogenannte Gehwegfahrzeuge, stehen ebenfalls zur Verfügung. Die Einsatzleiter können jederzeit in der Stadt und in den Stadtteilen ihre Kontrollfahrten aufnehmen. Auf ihren Anruf hin rücken die Räum- und Streukolonnen dann aus. Auch das Tagesgeschäft geht nahtlos weiter. Parallel dazu sind BBA-Mannschaften teils in der Baumpflege, beim Sträucherschnitt, beim Einpflanzen von Blumenzwiebeln für die Gartenschau, beim Weihnachtsbäume aufstellen und beim Laubaufnehmen im Einsatz.

Aber nicht nur auf den Straßen wird geschippt, sondern auch auf Geh- und Wanderwegen, den zehn Friedhöfen, rund um die Parkschein-Automaten sowie an Bushaltestellen. Ferner befüllt das BBA die rund 130 Streumaterial-Kisten für Anlieger, die im Stadtgebiet aufgestellt sind. Dies ist eine freiwillige Leistung der Stadt.

Drei Dringlichkeitsstufen

Laut Rittmann werden nicht alle Straßen und Wege in gleicher Priorität geräumt. Das wäre schlichtweg nicht möglich.

Der Winterdienst arbeitet nach drei Dringlichkeitsstufen. Sie gliedern sich nach Verkehrsbedeutung und Gefährlichkeit von Straßen. Wo der „Rahmen des Zumutbaren“ gesprengt wird, greift rechtlich „die Sorgfaltspflicht der Verkehrsteilnehmer“. Das heißt: Die Stadt kann nicht in die Pflicht genommen werden, überall und jederzeit gleichermaßen alle Straßen und Wege frei zu halten. Fußgänger, Radfahrer und Verkehrsteilnehmer sind auch selbst für ihre Gesundheit verantwortlich.

Hauptverkehrsachsen haben überall Vorrang

Verkehrsteilnehmer und Anlieger können mithelfen, dem Winterdienst die Arbeit zumindest nicht unnötig schwer zu machen, so die Stadt. Achtlos geparkte Autos können Hindernisse sein, übrigens auch für Post, Feuerwehr oder Rettungsdienst. Im Gegenzug versucht der Winterdienst, bestmöglich auf Anlieger Rücksicht zu nehmen. „Wir wissen auch, dass es ärgerlich ist, wenn das Räumfahrzeug einen geräumten Gehweg wieder zuschippt. Manchmal lässt sich das leider nicht vermeiden“, so Rittmann.

Rechtlich müsste die Stadt auch keine Wohngebiete räumen. Diese liegen nicht in der Dringlichkeitsstufe eins, bei der die Verkehrswichtigkeit und Gefährlichkeit von Bedeutung sind. Auch hier handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Je nach Wetterlage kann es also dauern, bis der städtische Räumdienst dort unterwegs ist. „Die Hauptverkehrsachsen haben auch in den Ortsteilen Vorrang“, so das BBA.

Räum- und Streupflicht der Bürger

Die Zeiten
Anlieger haben ebenfalls eine Räum- und Streupflicht. Die Gehwege müssen von montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Bei Bedarf ist mehrfach zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21 Uhr.

Das Streugut
Anlieger sollen kein Salz verwenden, sondern abstumpfendes Streugut wie Splitt oder Sand.

Die Satzung
Die entsprechende Satzung ist auf der Internetseite der Stadt hinterlegt – unter www.freudenstadt.de/stadtrecht.