Der Betriebshof in Rottweil ist für die kalte Jahreszeit gerüstet – in Zuge dessen erinnert die Stadtverwaltung an die Räum- und Streupflicht. Hier alle Infos.
Der erste Schnee ist gefallen und damit ist klar: Der Winter steht vor der Tür. Der städtische Betriebshof fühlt sich gut gerüstet: Die Salzlager sind gefüllt, und die Fahrer sowie die Fahrzeuge sind einsatzbereit. Aber auch die Bürger sind gefordert, sich im Rahmen der Streu- und Räumpflicht zu beteiligen. Die wichtigsten Infos im Überblick:
Insgesamt kümmern sich die 35 Mitarbeiter des Betriebshofs um rund 360 Kilometer Straßen und 220 Kilometer Geh- und Verbindungswege. Bei akutem Schneefall und Glätte ist der Räumdienst in der Zeitspanne zwischen 3 Uhr und 21 Uhr aktiv.
Das Salzlager ist gut gefüllt: Derzeit hat der Betriebshof 220 Tonnen Salz gebunkert. Weitere 1000 Tonnen sind bei einem Zulieferer eingelagert und können auf Abruf aktiviert werden. Der Betriebshof verwendet zudem wasserlöslichen Splitt aus Lava. Dieser Splitt ist ein Naturprodukt und löst sich zu großen Teilen auf – das spart Kosten für den Abtransport im Frühjahr und die Straßenreinigung, entlastet so die Stadtkasse und schont die Umwelt.
Vorrang klar geregelt
Das Gesetz und ein vom Gemeinderat beschlossener Winterdienstplan regeln, welche Strecken der Betriebshof vorrangig räumen muss: In Stufe eins sind alle Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen, Straßen mit starkem Gefälle und Straßen mit Buslinien zu bedienen.
Priorität haben zudem Straßen zu Hilfseinrichtungen wie Feuerwehr, Krankenhaus oder Polizei. In Stufe zwei werden die übrigen Straßen (innerhalb geschlossener Ortslage) bedient, allerdings erst ab einer Schneehöhe von zehn Zentimeter, oder wenn langfristig mit Schnee- und Eisglätte zu rechnen ist. Und: Wenn die Verhältnisse es erfordern, muss sich der Betriebshof umgehend wieder um die Straßen in Stufe 1 kümmern.
Diese Pflichten gelten
In der städtischen Streupflicht-Satzung sind die Pflichten der Bürger geregelt. Die Satzung wurde vom Gemeinderat beschlossen: Straßenanlieger (Eigentümer, aber auch Mieter und Pächter von Grundstücken) müssen die Gehwege werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und gestreut haben.
Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- oder Eisglätte auftritt, ist bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.30 Uhr.
Sollte auf beiden Straßenseiten kein Gehweg vorhanden sein, sind die Anlieger verpflichtet, eine entsprechende Fläche am Fahrbahnrand von einem Meter Breite zu räumen und zu streuen.
Salz nicht erlaubt
Zum Streuen ist kein Salz, sondern umweltfreundliches, abstumpfendes Material wie Sand, Asche, Splitt oder Granulat zu verwenden.
Diese Satzung ist auf der Homepage der Stadt Rottweil www.rottweil.de zu finden. Hier sind auch die Reinigungspflichten für die restliche Jahreszeit – zum Beispiel bezüglich Schmutz, Unkraut oder Laub – aufgeführt.