Der Teilflächennutzungsplan Windenergie in Loßburg ist nun beschlossene Sache. Dieser weist mögliche Standorte für Windkrafträder in der Gemeinde aus. Foto: © Massimo Cavallo – stock.adobe.com

Der Teilflächennutzungsplan Windenergie wurde in der jüngsten Gemeinderatssitzung in Loßburg bei einer Gegenstimme beschlossen.

 
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Der Plan hat eine lange Vorgeschichte. Schon im Juli 2017 hatte der Gemeinderat den Beschluss zur Aufstellung gefasst. Bis die Verfahrensschritte zur Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit vollzogen waren, gab die Landesregierung einen neuen Windatlas heraus, der Grundlage für neue und laufende Planungen wurde. Die bisherige Planung wurde hinfällig, und das gesamte Planungsprozedere begann von vorne.

Beauftragt wurde das Ingenieurbüro ROIP mit Fachplaner André Leopold. Im neuen Windatlas hatten sich die Windhöffigkeiten zum Teil erheblich verändert und vom ursprünglich bevorzugten Gebiet um 24-Höfe in Richtung Schömberg verlagert. Zudem änderte die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg die Voraussetzungen dafür, wie ein Dichtezentrum für Rotmilane festgelegt wird. Die Kartierungen wurden aktualisiert.

Der Gemeinderat beschloss am 16. November 2021 den aktualisierten Planentwurf sowie die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange. Dieser Entwurf sorgte in der Öffentlichkeit für viel Gesprächsstoff. Eine benachbarte Kommune regte an, die Vorsorgeabstände aufgrund eines vorgelegten Bebauungsplans, in dem eine Sondernutzungszone „Kur“ ausgewiesen ist, zu vergrößern. Die Fläche der Konzentrationszonen verringerte sich auf 480,4 Hektar.

Mehrfach in der Öffentlichkeit vorgestellt

Der geänderte Plan wurde erneut öffentlich ausgelegt und vom Gemeinderat am 15. November 2022 beschlossen. Ein Abwägungsvorschlag wurde erarbeitet. Die dafür verwendete dreistufige Trichtermethode wurde mehrfach in der Öffentlichkeit vorgestellt. Häufig wurden laut Leopold in den Anregungen Tatbestände erwähnt, die nicht in einem Flächennutzungsplan bearbeitet werden könnten, denn der sei kein Bebauungsplan. Erst bei einem konkreten Bauantrag könnten im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetz-Verfahrens Details geprüft werden. Immer wieder ging es um Vorsorgeabstände zu Siedlungen, die die Gemeinde auf 700 Meter festgelegt hat – eine Empfehlung des Landes. Leopold betonte, dass größere Abstände zu einer Reduzierung der Konzentrationszonen führen würden. Damit sieht er die Rechtssicherheit des Teilflächennutzungsplans als gefährdet an. Diesen Vorwurf hatten auch besorgte Bürger erhoben: Der Verwaltung gehe die Rechtssicherheit des Planwerks über die schutzwürdigen Belange der Bevölkerung.

Grenze gilt bundesweit

Leopold sieht das anders: „Durch diesen Plan schützen Sie Ihre Bürger.“ Ohne rechtsgültigen Flächennutzungsplan seien grundsätzlich alle Außenflächen für Windkraft privilegiert. Dann gehe die Planung auf den Regionalverband über, und der würde vermutlich wesentlich geringere Siedlungsabstände festsetzen.

Loßburg als windhöffige Gemeinde müsse mehr ausweisen, als die vom Bund festgelegte Grenze von zwei Prozent für erneuerbare Energien. Diese Grenze gelte nicht pro Kommune, sondern bundesweit. Seine Empfehlung: „Beschließen Sie heute diesen Teilflächennutzungsplan.“

Werner Faulhaber (FWV) fasste zusammen: „Wir wollen Windkraft fördern, nicht verhindern. Jeder kann nach seinem Gewissen entscheiden, es gibt keinen Fraktionszwang.“

Bisher einzige Gemeinde im Landkreis Freudenstadt

Bürgermeister Christoph Enderle glaubt, dass der Regionalverband genau dieselben Konzentrationszonen ausweisen wird, womöglich aber mit kleineren Siedlungsabständen. Er stellte klar, dass die gewählten Abstände von den Rotorspitzen aus gelten würden, nicht vom Mast eines Windrads.

Loßburg ist mit dem nun verabschiedeten Teilflächennutzungsplan Windenergie die erste und bisher einzige Gemeinde im ganzen Landkreis Freudenstadt, die diesen Weg gegangen ist.

Online-Petition

Die gestartete Online-Petition
zum Thema Windkraft in Loßburg erfüllt laut Bürgermeister Enderle weder die Anforderungen an einen Einwohnerantrag, noch an die eines Bürgerbegehrens oder -entscheids. Dazu bedürfe es der Schriftform. Zudem müsse eine bestimmte Zahl an Bürgern zustimmen. Diese sei nicht erreicht worden.