Mit dem Frühling beginnt für viele Wildtiere auch in Balingen die intensivste Zeit: die Geburt und die Aufzucht ihres Nachwuchses. Warum es so wichtig ist, sie jetzt nicht zu stören.
Wer dieser Tage spazieren geht, wird bemerken, wie die Vegetation durch die warmen Sonnenstrahlen und den Regen in den vergangenen Wochen einen kräftigen Schub gemacht hat. Die Wiesen blühen, die Weiden sind sattgrün. Und auch auf den Äckern ist die Frucht schon gewachsen.
Was von außen nicht sichtbar ist: Wildtieren dienen diese Plätze nun als Kinderstube. Gut getarnt liegt der Nachwuchs von Reh, Feldhase und Co. im hohen Gras oder im Feld und braucht vor allem eines: Viel Ruhe, um heranwachsen zu können.
Doch nicht immer ist diese gewährleistet. Sehr oft zeigt sich ein anderes Bild: Hunde, die unangeleint durch Wiesen und Felder rennen. Und Hundehalter, die ihre Tiere scheinbar sorglos gewähren lassen.
Die Menschen sensibilisieren
„Das ist ein heikles Thema“, weiß Jäger David Haußmann aus Endingen und schickt hinterher: „Viele Hundebesitzer verstehen das Problem oft gar nicht.“ Umso wichtiger ist es, ihnen die Konsequenzen vor Augen zu führen.
„Kitze und Junghasen haben keinen Fluchtinstinkt“, erklärt der Experte. Und genau das kann ihnen zum Verhängnis werden. „Im schlimmsten Fall“, sagt David Haußmann, „wildert der Hund.“ Aber selbst wenn er nur über die Wildtierbabys renne, sie nur berühre, würden diese von ihren Müttern nicht mehr angenommen. „Ihr Tod ist dann vorprogrammiert“, skizziert er ein trauriges Szenario.
Auch Hundehalter, die den Freiheitsdrang ihres Tieres gerne mal mit dem Satz `Der tut ja nichts` rechtfertigen, sollten dies wissen.
Jäger machen auf Folgen aufmerksam
Beobachten die Jäger, dass Hunde in Wiesen und Feldern unterwegs sind, sprechen sie die Halter darauf an und machen sie auf die Folgen aufmerksam. Die einen zeigten sich dann einsichtig, andere hingegen überhaupt nicht, berichtet David Haußmann.
Da es in Baden-Württemberg keine generelle Leinenpflicht gebe, „können wir die Menschen nur bitten, ihre Hunde anzuleinen“, sagt er.
Gleichwohl: Eine Handhabe gibt es. Denn das Landesnaturschutzgesetz schränkt das Betreten von Äckern, Wiesen und Weiden von März bis Oktober ein. Und dieses Betretungsverbot gilt auch für Hunde. Begangen werden dürfen hingegen Wege, die man in besagtem Zeitraum nicht verlassen darf.
Bürger sollten Vorsicht walten lassen
Bis wann sollten Hundehalter, aber auch Spaziergänger, besondere Vorsicht walten lassen? Nachdem Feldhasen schon ab Februar/März das Licht der Welt erblicken, würden jetzt wieder die ersten Kitze gesetzt, erklärt David Haußmann. Gut aufpassen müsse man auf jeden Fall bis Ende Juli. Denn in dieser Zeit ziehen viele Wildtiere, darunter auch Bodenbrüter wie etwa die Feldlerche, ihren Nachwuchs auf.
Ganz generell sollten Hundehalter aber das ganze Jahr über ein Auge auf ihr Tier haben. Auch im Jagdgebiet Endingen sind David Haußmann Fälle von Wilderei bekannt, bei denen die gerissenen Tiere verendet sind. „Wilderei ist kein Kavaliersdelikt“, macht er deutlich. Und wenn ein Hund in Baden-Württemberg Wild hetzt oder reißt, handelt es sich um eine Straftat, die, wenn sie belegbar ist, mit drastischen Konsequenzen für den Halter einhergeht.
Das Wichtigste ist deshalb Aufklärung. Denn jede Person mehr, die vernünftig handelt, helfe dabei, das Problem in den Griff zu bekommen, bringt es Haußmann auf den Punkt.
Bei Verstoß
In Baden-Württemberg
regelt das Landesnaturschutzgesetz (NatSchG) ein freies Betretungsrecht in der freien Landschaft, das jedoch wesentlichen Einschränkungen unterliegt. Landwirtschaftliche Flächen (Äcker, Grünland) dürfen während der Nutzzeit/Vegetationsperiode (März bis Oktober) nicht betreten werden.
Landwirtschaftliche Flächen
unterliegen nach § 44 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz folgenden gesetzlichen Betretungsverboten: Äcker in der Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, Grünland (Wiesen und Weiden) in der Zeit des Aufwuchses und der Beweidung, d.h. ab dem Einsetzen der Vegetation im Frühjahr bis zur Winterruhe im Herbst. Die Betretungsverbote gelten auch für Hunde und sind bußgeldbewehrt.
Wenn ein Hund in Baden-Württemberg wildert
(erkennbar Wildtieren nachstellt, sie hetzt oder reißt), hat dies für den Halter sowohl straf- als auch zivilrechtliche Konsequenzen. Dies kann als Straftat nach § 292 StGB (Jagdwilderei) geahndet werden, was eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen kann.