Jörg Kachelmann hat vor dem Verfassungsgerecht nur teilweise Recht bekommen. Foto: dpa

Kurz vor dem Prozess gegen den Wettermoderator Jörg Kachelmann hätte ein Foto im Innenhof seiner Anwältin nicht gedruckt werden dürfen, eines, das ihn auf dem Gehweg zeigt, hingegen schon. Wie das Bundesverfassungsgericht zwischen Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit abwägt.

Karlsruhe - Vor nahezu sechs Jahren ist der Wettermoderator Jörg Kachelmann vom Vorwurf der Vergewaltigung frei gesprochen worden. Die juristischen Grabenkämpfe rund um die damaligen Ereignisse sind aber noch immer nicht vorbei. Am Mittwoch hat nun das Bundesverfassungsgericht entschieden, welche Fotos, die damals im Zusammenhang mit dem Prozess veröffentlicht wurden, rechtens waren und welche nicht. Die Entscheidung zeigt wieder einmal, wie schmal der Grat zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit ist.

Der Unterschied zwischen Innenhof und Gehweg

In beiden Fällen ging es um Aufnahmen, die von der „Bild“-Zeitung veröffentlicht wurden. Einmal war Kachelmann im Innenhof der Kanzlei seiner Anwältin zu sehen, ein anderes Mal auf dem Bürgersteig, nur wenige Meter vom Eingang entfernt. Das Foto im Hof hätte nicht veröffentlicht werden dürfen, so die Richter in ihrem Beschluss. Die Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts seien erhöht, weil sich Kachelmann in einer „durch räumliche Privatheit geprägten Situation“ befand. Anders das Foto auf dem Gehweg: Kachelmann habe sich im öffentlichen Bereich befunden, „in dem er damit rechnen musste, dass er dort wahrgenommen wird“.

Zurück zum Landgericht nach Köln

Das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln hatten auch im Abdruck der Gehwegfotos eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gesehen, das Verfassungsgericht schloss sich dieser Argumentation nicht an. Die Gerichte hätten das Gewicht der Pressefreiheit nicht ausreichend gewogen. Das große öffentliche Informationsinteresse an dem Fall rechtfertige den Abdruck. Die Gerichte hätten zudem den Prominentenstatus Kachelmanns bei der vorgenommenen Abwägung unzureichend berücksichtigt.

Das Kölner Landgericht, das 2013 den Abdruck des Bilds als unzulässig einstufte, muss nun erneut entscheiden.