Werkrealschüler an verschiedenen Standorten? Um diese Frage gibt es juristischen Streit. Foto: dpa

Laut Gericht sind Werkrealschulen an mehreren Standorten zulässig.

Sigmaringen - Die Werkrealschule ist "grundsätzlich mindestens zweizügig und kann auf mehrere Standorte verteilt sein", heißt es im Schulgesetz von Baden-Württemberg. Doch wie das 2009 verabschiedete Gesetz verstanden werden muss, darüber streiten Kommunen und Schulverwaltung. Die Gemeinden Kusterdingen, Kirchentellinsfurt (beide Kreis Tübingen) und Wannweil (Kreis Reutlingen) wollen eine Werkrealschule mit mehreren Standorten, so dass alle Kinder bis zur neunten Klasse in Wohnortnähe zur Schule gehen können. Das Regierungspräsidium Tübingen hingegen bestand darauf, dass alle Kinder spätestens ab Klasse acht an einem zentralen Standort unterrichtet werden. Deshalb klagte Kusterdingen - und bekam Recht. Auch nach der siebten Klasse könne die Werkrealschule an mehreren Standorten weitergeführt werden, urteilte das Verwaltungsgericht in Sigmaringen am Montag.

Das Kultusministerium will die Entscheidung anfechten. "Der Zuschnitt der Werkrealschule ist eine bildungspolitische Grundsatzfrage. Wir werden unverzüglich in Berufung gehen", teilte eine Sprecherin mit.

Kusterdingens Bürgermeister Jürgen Soltau bedauert die Reaktion ebenso wie Gemeindetag, SPD, Grüne und FDP. "Maßgebend sollte das örtliche Schulkonzept und seine Qualität sein", sagte Gemeindetagspräsident Roger Kehle gestern. Wenn dieses stimme, müssten mehrere Standorte auch ab der achten Klasse möglich sein.

"Eine Änderung des Gesetzes kommt für die FDP-Fraktion nicht infrage", sagte FDP-Fraktionschef Hans-Ulrich Rülke. Die mitregierende FDP hatte sich für Werkrealschulen mit mehreren Standorten stark gemacht. Mit ihrem Festhalten an der zweizügigen Werkrealschule beschleunige die Landesregierung das Aus für die Schule im Dorf, kritisierten SPD und Grüne.