Der Angeklagte muss für lange Zeit hinter Gitter. Foto: Cools

Die Anspannung lag im vollen Gerichtssaal spürbar in der Luft. Die erste Schwurgerichtskammer hat den 36-jährigen Angeklagten im Wellendinger Mordprozess zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt.

Kreis Rottweil - An acht Verhandlungstagen hat das Gericht insgesamt 30 Zeugen und drei Sachverständige gehört. Der Vorsitzende Richter Karlheinz Münzer hob in dem Rahmen im Besonderen die polizeiliche Ermittlungsarbeit heraus, da es wichtig gewesen sei, die Person des Angeklagten umfassend zu beleuchten.

Das Gericht sah es schließlich als erwiesen an, dass der Angeklagte seine damalige Lebensgefährtin im Januar in der gemeinsamen Wohnung im Beisein der drei eigenen Kinder vorsätzlich mit drei Messerstichen getötet hat. Dies könne zum einen durch die Wucht und zum anderen durch die Platzierung der Einstiche belegt werden.

Bezüglich des Auslösers für die Tat folgte das Gericht dem psychiatrischen Gutachten. Demnach habe es keine Anhaltspunkte für einen affektiven Ausnahmezustand gegeben. Der 36-Jährige habe am Morgen des 25. Januar aufgrund der szenischen Affekte Wut und Ärger die Tat begangen. Die Entscheidung der 32-jährigen Lebensgefährtin, sich endgültig trennen zu wollen, habe beim Angeklagten dazu geführt, dass er seine bisher existierende Hemmschwelle überschritt.

Angeklagter handelt heimtückisch

Die in der Anklageschrift aufgeführten Mordmerkmale der Heimtücke sowie der niedrigen Beweggründe sah das Gericht zumindest teilweise als erwiesen an. So sei das Opfer wehr- und arglos gewesen, habe zum Tatzeitpunkt also nicht mit einem konkreten Angriff gerechnet, so Münzer.

Obwohl es in der Vergangenheit bereits zu mehreren Morddrohungen, auch unter Einsatz eines Messers, gekommen sei, müsse laut Rechtssprechung das Merkmal immer abhängig vom Tatzeitpunkt bewertet werden. So hätten die Drohungen auch zu einem Abstumpfen beim Opfer geführt, da es bis zur Tat nie zu einem wirklichen Angriff gekommen sei, so die Kammer. Für die Arglosigkeit spreche zudem, dass die 32-Jährige mit ihren Kindern in die Wohnung zurückkehrte. Grundsätzlich sprach Münzer in seiner Bewertung von einer oftmals ambivalenten Beziehung, da das Opfer trotz mehrmaliger Trennungsbekundungen den Angeklagten nicht verlassen hatte.

Die niedrigen Beweggründe blieben hingegen für die Kammer fraglich. Eine besondere Schwere der Schuld sah Richter Münzer im Gegensatz zur Staatsanwältin ebenfalls nicht als erwiesen an, da nur ein Mordmerkmal vorherrsche und es im Rahmen der Tat auch nicht zu weiteren Straftaten gekommen sei.

Schuldfähigkeit nicht beeinflusst

Trotz einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, die der Sachverständige diagnostizierte, konnte die Kammer keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit feststellen. Die Störung könne jedoch das teils herzlose und abwesend wirkende Verhalten des Angeklagten erklären. Laut der Einschätzung des Gutachters sieht die soziale Prognose sehr ungünstig, die Legalprognose hingegen günstig aus, da es sich um eine Beziehungstat gehandelt hat.

Nach der lebenslangen Haftstrafe von 15 Jahren findet die erste Prüfung hinsichtlich einer Entlassung statt. Laut Münzer läge die Dauer der Haftstrafe in Deutschland statistisch bei 19 Jahren, wodurch die automatische Entlassung nach 15 Jahren ein weit verbreiteter Irrglaube sei. Der Angeklagte kann innerhalb einer Woche Revision gegen das Urteil einlegen.

"Mutter und Schwester haben in der Verhandlung einen wichtigen, letzten Dienst für das Opfer geleistet. Es war besonders schwer für die Kinder, den Tod ihrer Mutter so begleiten zu müssen", sagte der Richter. Bedenke man vor allem den Hinweis von Münzer, dass das älteste Kind am heutigen Tag den 16. Geburtstag feiert.

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