Am Ende sprachen alle Gemeinderäte die in Baden–Württemberg gängige Verpflichtungsformel nach und konnten sodann von Bürgermeister Martin Ragg per Handschlag verpflichtet werden. Foto: Albert Bantle

Welche Verfassung ist bei der Verpflichtungsformel gemeint? Diese Frage beschäftigte den Niedereschacher Gemeinderat bei seiner konstituierenden Sitzung. Dieses Problem musste vor der Verpflichtung aller Räte durch den Bürgermeister geklärt werden.

Schwierig gestaltete sich die erste Sitzung des neugewählten Niedereschacher Gemeinderates, bereits bevor diese richtig begonnen hatte. Noch bevor die neu gewählten Räte in der konstituierenden Sitzung am Dienstagabend im Sitzungssaal des Rathauses von Bürgermeister Martin Ragg verpflichtet werden konnten, gab es ein Problem zu lösen, das von Gemeinderat Louis Weißer angesprochen wurde.

 

„Welche Verfassung ist gemeint?“, wollte Weißer mit Blick darauf wissen, dass bei der Verpflichtungsformel für die Gemeinderäte eine andere Formel verwendet wird, als bei der Eidesformel der Ortsvorsteher und deren Stellvertreter. Und Weißer holte noch weiter aus. Er zitierte den Artikel 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in dem es heiße: „ Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist“.

Carlo Schmidt zitiert

Zudem untermauerte er mit Blick auf seinen späteren Antrag, die Verpflichtungsformel für den Gemeinderat zu ändern, durch Ausführungen des SPD-Politikers Carlo Schmidt, welche dieser in einer Grundsatzrede über das Grundgesetz am 8. September 1948 im Parlamentarischen Rat, gehalten habe. Weißer zitierte Schmidt dabei wie folgt: „Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten.“

Bürgermeister bringt Vorschlag zur Abstimmung

Bürgermeister Martin Ragg verwies darauf, dass aus seiner Sicht das Grundgesetz die Verfassung ist „Ich bin gottfroh, dass wir so eine freiheitliche und liberale Verfassung haben“, betonte der Schultes und verdeutlichte im Einklang mit Hauptamtsleiter Jürgen Lauer, dass man die Verpflichtungsformel, die in ganz Baden-Württemberg so verwendet werde, nicht ändern sollte.

Deshalb wolle er den Antrag von Weißer nun zur Abstimmung bringen. Er bot Weißer an, das von ihm aufgeworfene Problem bei späterer Gelegenheit einmal zu beraten, aber nicht am heutigen Abend, wo es darum gehe, dass sich der Gemeinderat konstituieren kann und verpflichtet werden soll.

Gemeinderat Markus Dietrich erklärte, dass er die Meinung von Weißer teile und er dessen Ausführungen inhaltlich zustimme, aber trotzdem gegen dessen Antrag stimmen werde, damit sich der Gemeinderat am „heutigen Abend“ konstituieren könne.

Gerhard Rabus warf die Frage auf, ob es rechtlich überhaupt möglich sei, über Weißers Antrag abzustimmen, da der Gemeinderat sich ja noch nicht konstituiert habe und somit noch gar noch verpflichtet worden sei. Letztlich einigte man sich, trotzdem abzustimmen und votierte mit 14:1 Stimmen gegen den Antrag von Weißer.

Alle Gemeinderäte wurden verpflichtet

Nach dieser Abstimmung konnte Bürgermeister Martin Ragg zur Verpflichtung des neuen Gemeinderates schreiten. Er führte aus, dass die Gemeinderatswahl vom 9. Juni 2024 vom Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis als Rechtsaufsichtsbehörde geprüft und die Gültigkeit der Wahl am 1. Juli 2024 bestätigt habe. Hinderungsgründe konnten ausgeschlossen werden, so dass der Verpflichtung für die Dauer der bevorstehenden fünfjährigen Amtszeit nichts mehr im Wege stehe.

Gemeinderat ist nun handlungsfähig

Nachdem alle Räte, auch Weißer, die Verpflichtungsformel gesprochen und die Verpflichtung durch den Bürgermeister per Handschlag besiegelt wurde, stellte Ragg erleichtert fest, dass der Gemeinderat sich damit konstituiert hat und damit vollumfänglich handlungsfähig ist. Zudem verwies er darauf, dass die Verpflichtung keine rechtsbegründende Wirkung habe. Sie stelle lediglich einen feierlichen Hinweis auf die Bedeutung des Amtes dar.