Die Gastronomie darf bis 22 Uhr öffnen. (Symbolfoto) Foto: Eich

Im Ortenaukreis sind aufgrund der sinkenden Inzidenzzahlen in den vergangenen zwei Wochen ab Donnerstag weitere Lockerungen möglich.

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Offenburg - Unter anderem darf die Gastronomie bis 22 Uhr öffnen, der Betrieb von Sportanlagen und Fitnessstudios für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport ist wieder möglich, Hallenbäder können wieder öffnen und bei Kulturveranstaltungen sind mehr Zuschauer erlaubt, teilt das Landratsamt des Kreises mit. In vielen Bereichen haben nach der Landesverordnung weiterhin nur Getestete, Geimpfte oder Genesene Zutritt.

Inzidenz bei 26,7

Voraussetzung für die zweite Öffnungsstufe nach der Corona-Verordnung des Landes ist, dass die vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz an den vergangenen 14 aufeinanderfolgenden Tagen seit der Öffnungsstufe Eins im Durchschnitt gesunken ist oder den Schwellenwert einer 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner von 50 nicht überschritten hat. Beide Fälle sind im Ortenaukreis gegeben. Das Robert-Koch-Institut stellte am 2. Juni einen Inzidenzwert von 26,7 für den Ortenaukreis fest. Am 20. Mai, dem ersten Tag der Öffnungsstufe Eins, betrug der Inzidenzwert 57,3. Im Durchschnitt lag er in den beiden vergangenen Wochen bei 42,4.

"Ich freue mich, dass es für die Menschen in der Ortenau nun endlich weitere Lockerungen geben wird. Das ist die Belohnung für ihr diszipliniertes Durchhaltevermögen in den vergangenen Monaten", sagt Landrat Frank Scherer. "Jetzt wollen wir auch noch den letzten Öffnungsschritt gehen, deshalb gilt es weiterhin solidarisch die bestehenden Abstands- und Hygieneregeln konsequent zu beachten, damit sich der positive Trend auch fortsetzt und wir auf den letzten Metern in Richtung Normalität nicht ins Stolpern geraten."

Folgende Regeln gelten

Ab Donnerstag, 3. Juni, gelten zusätzlich zu den bereits erfolgten Lockerungen im Ortenaukreis folgende Regeln:

  • Zusätzliche Öffnung folgender Einrichtungen mit Test- und Hygienekonzept (bedeutet tagesaktueller Coronatest und Hygienemaßnahmen vor Ort sowie Kontaktdokumentation):
  • Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien bis 100 Personen in geschlossenen Räumen
  • Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen bis 20 Schülern
  • Gastronomie (6 bis 22 Uhr) innen 1 Gast pro 2,5 Quadratmeter, Tische mit 1,5 Meter Abstand und außen unter Einhaltung der AHA-Regeln
  • Messen, Ausstellungen und Kongresse (eine Person pro 20 Quadratmeter)
  • Kulturveranstaltungen (in Theater, Opern, Kulturhäusern, Kinos und ähnliche) innen bis 100 Personen und außen 250 Personen
  • Wellnessbereiche, Saunen und Schwimmbäder innen und außen in Beherbergungsbetrieben für Übernachtungsgäste geöffnet (eine Person pro 20 Quadratmeter), Wellnessbereiche und Saunen innen und außen für Gruppen bis 10 Personen
  • Schwimmbäder innen und außen (eine Person pro 20 Quadratmeter)
  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport in Sportanlagen, -stätten und -studios (eine Person pro 20 Quadratmeter) innen und außen
  • Veranstaltungen des Spitzen- und Profisports mit maximal 250 Zuschauern innen und außen
  • Bei Veranstaltungen zur Religionsausübung Gemeindegesang zulässig und weiterhin ohne Testkonzept