Die neue "Corona-Verordnung Schule" besagt, dass auch weiterführende Schulen unter Auflagen wieder Präsenzunterricht anbieten können.Symbolfoto: dpa/Weihrauch Foto: Schwarzwälder Bote

Weil die Sieben-Tages-Inzidenz im Landkreis Calw an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 35 lag, setzt das Landratsamt ab diesem Montag weitere Öffnungsschritte in Kraft.

Aktuelle Informationen zur Corona-Lage in unserem Newsblog

Kreis Calw - Mit Beschluss vom 3. Juni hat die Landesregierung die Corona-Verordnung geändert, was weitreichende Öffnungsschritte zum 7. Juni mit sich bringt. Der Landkreis Calw stellte am Sonntag fest, dass die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 35 lag, wonach die Regelungen aus Öffnungsschritt 3 des Stufenplans des Landes ab Montag, 7. Juni, gelten. Bereits seit Sonntag gilt die Öffnungsstufe 2 im Landkreis.

Der Gastro-Überblick - wer hat wann geöffnet, wo gibt es Schnelltests vor Ort?

"Die weiteren Lockerungen sind im Hinblick auf die bundesweit sinkenden Inzidenzen die logische Folge und ausgesprochen erfreulich", sagt Landrat Helmut Riegger dazu. "Für Kultur, Hotellerie und Gastronomie sind die Öffnungen besonders wichtig. Sie bieten Perspektive für den Sommer. So können beispielsweise Veranstaltungen geplant und umgesetzt werden", so der Landrat. "Trotz der Lockerungen gilt weiterhin ausdrücklich, dass man sich an bestehende Hygienevorschriften zu halten hat." Nur so könnten die Zahlen auch zukünftig auf einem niedrigen Niveau gehalten werden. Bei steigenden Inzidenzen könne es sein, dass einzelne Öffnungsschritte wieder rückgängig gemacht werden müssten.

Ebenfalls am 7. Juni tritt die neue Corona-Verordnung Schule in Kraft. Sie besagt, dass bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von stabil unter 50 bezogen auf den jeweiligen Landkreis nach den Grundschulen auch die weiterführenden Schulen wieder Präsenzunterricht mit Maskenpflicht und Testobliegenheit anbieten können. Zudem wird in der Verordnung festgelegt, dass weiterführende Schulen ab dem 21. Juni bereits dann wieder in den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen gehen können, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz im jeweiligen Kreis unter 100 liegt. In diesem Zusammenhang wurde auch die Verordnung über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter Pandemiebedingen angepasst.

Sollten die Inzidenzwerte signifikant steigen, müssen Lockerungen zurück genommen werden. Näheres dazu im Internet unter www.kreis-calw.de/Amtliche-Bekanntmachungen.

Das Landratsamt Calw hat zusammengestellt, was ab diesem Montag, 7. Juni, wieder erlaubt sein wird:

Treffen im privaten oder öffentlichen Raum mit zehn Personen aus bis zu drei Haushalten. Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt (bei Inzidenz unter 50)

Öffnung des Einzelhandels ohne Testpflicht; Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern: ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche (bei einer Inzidenz unter 50)

Wegfall der Testpflicht für die Außenbereiche von Gastronomie, Veranstaltungen und Einrichtungen wie Freibäder (bei Inzidenz unter 35)

Gastronomie, Shisha- und Raucherbars von 6 bis 1 Uhr (Rauchen nur im Freien erlaubt) (Öffnungsschritt 3)

Kulturveranstaltungen außen bis 750 Personen (bei Inzidenz unter 35) und innen bis 250 Personen (Öffnungsschritt 3)

Archive, Büchereien und Bibliotheken ohne Auflagen (bei Inzidenz unter 50)

Zoologische/botanische Gärten, Galerien, Gedenkstätten und Museen ohne Auflagen (bei Inzidenz unter 50)

Wellnessbereiche, Saunen und Schwimmbäder innen und außen (eine Person pro zehn Quadratmeter) (Öffnungsschritt 3)

Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport in Sportanlagen, -stätten und -studios (eine Person pro 20 Quadratmeter) innen und außen und für den organisierten Vereinssport sowie den allgemeinen Hochschulsport auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten (Öffnungsschritt 2)

Wettkampfveranstaltungen des Spitzen- und Profisports ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl bis 500 Zuschauer außen und innen bis 250 Zuschauer (Öffnungsschritt 3)

 Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl bis 500 Zuschauer außen und innen bis 250 Zuschauer (Öffnungsschritt 3)

 Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen (eine Person pro zehn Quadratmeter) (Öffnungsschritt 3)

Feiern im Gastgewerbe bis 50 Personen innen und außen (ausgenommen sind Tanzveranstaltungen) mit Test-, Impf- oder Genesennachweis (bei Inzidenz unter 35)

 Vergnügungsstätten, wie Spielhallen, Wettvermittlung und ähnliches können von 6 bis 1 Uhr öffnen (ein Gast pro 2,5 Quadratmeter, 1,5 Meter Abstand und Einhaltung der AHA-Regeln, Rauchen nur im Freien erlaubt) (Öffnungsschritt 3)

 Messen, Ausstellungen und Kongresse können wieder stattfinden (eine Person pro sieben Quadratmeter bei Inzidenz unter 35)

 Vortrags- und Informationsveranstaltungen bis 750 Personen außen (bei Inzidenz unter 35) und bis 250 innen (Öffnungsschritt 3)

 Veranstaltungen, wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsversammlungen in Vereinen, Betrieben oder ähnlichem mit bis zu 750 Personen außen (bei Inzidenz unter 35) und mit bis zu 250 Personen innen (Öffnungsschritt 3)

Touristische Veranstaltungen, wie Natur-, Stadt- oder Museumsführungen innen und außen mit bis zu 20 Personen (Öffnungsschritt 2)

Volkshochschulen, Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen bis 20 Schüler innenund außen (Öffnungsschritt 2)

Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien bis 250 Personen innen (Öffnungsschritt 3)

Gemeindegesang in geschlossenen Räumen ist wieder allgemein zulässig und nur noch bei Geltung der Bundesnotbremse untersagt (7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100

Schülerinnen und Schüler können bei Angeboten aus den Öffnungsstufen, bei denen eine Testpflicht besteht, auch einen von der Schule bescheinigten negativen Test vorlegen, der nicht älter als 60 Stunden ist.