Obwohl die Ortschaftsräte vorab ihr Einverständnis gegeben hatten, gab es bezüglich der vorgeschlagenen Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer nochmals Diskussionen im Rat. Die höhere Kreisumlage gab jedoch keinen Spielraum für Änderungen.
Auf Grund von Neuerungen in Bundes- und Landesgesetzen sind die Kommunen gefordert, die Grundsteuer neu zu berechnen. Die Festsetzung der Hebesätze ist Aufgabe der Kommune. Sie erfolgt nicht willkürlich, sondern anhand vorgegebener Parameter. Die vom städtischen Rechnungsamt angeführten rechtlichen Grundlagen sind kompliziert. Für die betroffenen Bürger ist letztendlich das Ergebnis der neuen Satzung von Interesse. Für die Grundsteuer A (Hebesatz für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) hat der Gemeinderat nun auf Vorschlag der Verwaltung einen aufkommmensneutralen Hebesatz von 420 Prozent beschlossen. Seit 1993, also seit 30 Jahren, lag der Hebesatz bei 300 Prozent. Dagegen soll der Hebesatz der Grundsteuer B (wie baulich, also bebaute und unbebaute private oder gewerbliche Grundstücke) von bisher 360 Prozent (er war seit 2011 unverändert) auf 300 Prozent abgesenkt werden. Von einer Grundsteuer C (für baureife Grundstücke) sieht Ettenheim im Augenblick ab.