Die Bürgergeldverordnung regelt die Höhe der Zuschüsse. Die Bestimmungen sind nicht immer zum Vorteil der Bezieher, wie ein Fall aus Epfendorf zeigt.
Trotz festem Arbeitsplatz am Existenzminimum zu leben, ist für viele Menschen Realität. So auch für eine alleinerziehende Mutter aus Epfendorf, die kürzlich unserer Redaktion ihren Fall geschildert hat.
Seit Dezember arbeitet die 53-Jährige nach eigenen Angaben halbtags als Pflege- und Betreuungskraft. Dafür erhält sie, aufgrund des geringen Verdienstes, Aufstockung vom Jobcenter.
Zuvor sei sie im Einzelhandel tätig gewesen. Mit Unterhalt und Zuschüssen durch das Jobcenter sei sie damals mit ihrem Gehalt über die Runden gekommen. Doch habe sie in Schichten und auch Samstags gearbeitet, sehr zum Nachteil ihrer 11-jährigen Tochter, die dadurch oft alleine gewesen sei, weshalb sie die Arbeitsstelle wechselte.
10 Cent bleiben für Benzin und Verschleiß
Im Rahmen ihrer jetzigen Tätigkeit muss sie von Kunde zu Kunde fahren. Dabei sei sie dazu gezwungen, ihr Privatauto zu nutzen, da bei ihrer Arbeitsstätte keine Dienstwagen vorhanden seien. So erhält sie von ihrem Arbeitgeber ab 21 gefahrenen Kilometern für jeden weiteren Kilometer 30 Cent. Etwa 1000 Kilometer pro Monat bekomme sie durch ihren Arbeitgeber bezuschusst, erklärt die Epfendorferin, von etwa 1400 Kilometern, die sie insgesamt pro Monat fahre.
Der Haken: davon wird ihr nun vom Jobcenter ein großer Teil als Einkommen von ihrem Bürgergeld abgezogen. Lediglich 10 Cent pro Kilometer würden ihr nicht durch das Jobcenter angerechnet, mit der Folge, dass die alleinerziehende Mutter nun am Existenzminimum lebe. „Ich weiß nicht, wie ich es machen soll“, sagt die Betroffene. Von diesen 10 Cent müsse sie tanken, vom Verschleiß ganz zu schweigen.
Lange Zeit kämpfte sie gegen die Bestimmungen. Ihren Fall hat sie bereits durch die zuständige Teamleitung des Jobcenters prüfen lassen, doch dieser sei die Hände gebunden. Unserer Redaktion teilt die zuständige Teamleitung auf Nachfrage mit, dass der Abzug der Fahrtkosten auf einer Bestimmung der Bürgergeldverordnung beruhe.
Auto wird überwiegend betrieblich genutzt
Zwar bestimme das Sozialgesetzbuch, dass Ausgaben, die zur Erzielung von Einkommen notwendig sind, vom Einkommen abzuziehen seien. Doch die Bürgergeldverordnung siehe vor, das angerechnete Einkommen um nur 10 Cent pro gefahrenem Kilometer zu vermindern, sofern das Fahrzeug überwiegend (also über 50 Prozent) betrieblich genutzt werde. Die Teamleitung des Jobcenters fügt noch hinzu, dass auch die Kfz-Haftpflichtversicherung noch vom Einkommen abgesetzt wird.
Für die 53-jährige Alleinerziehende ist das nur ein schwacher Trost. Sie ist nicht nur verzweifelt über ihre Situation, sondern auch empört: „Immer heißt es, es soll sich lohnen, wenn man arbeiten geht und dann macht man einem so einen Strich durch die Rechnung.“