Rechtsanwalt Johannes Kettenhofen referierte über das Thema "Miet(un)recht" im Gasthof Alte Post in Lützenhardt. Foto: Wagner Foto: Schwarzwälder Bote

Vortrag: Themenabend des CDU-Gemeindeverbands mit Rechtsanwalt Kettenhofen / Weitere regelmäßige Veranstaltungen geplant

Der CDU-Gemeindeverband Waldachtal hatte zu einem Impulsvortrag zum Thema "Miet(un)recht" in den Gasthof Alte Post in Lützenhardt eingeladen. Rechtsanwalt Johannes Kettenhofen informierte dabei über die rechtlichen Grundlagen für Mieter und Vermieter.

Waldachtal-Lützenhardt. Neben Bürgermeister a.D. Heinz Hornberger waren auch Ortsvorsteher Ludwig Blum sowie der Kreisvorsitzende der Jungen Union, Patrick Speiser, beim Themenabend dabei.

Nach der Begrüßung durch den Vorsitzenden Marco Schneider erklärte dessen Stellvertreter Tim Moll, man wolle künftig weitere Themen in regelmäßigen Veranstaltungen anbieten. Neben den bereits erarbeiteten Themenvorschlägen, wie etwa Steuer, Spenden, Finanzen oder Zukunft im Alter, hoffte Moll auf weitere Anregungen von Seiten der Gäste. Der nächste Themenabend des Gemeindeverbands soll voraussichtlich im Januar oder Februar nächsten Jahres stattfinden.

Zum Thema Mietrecht konnte der Gemeindeverband Rechtsanwalt Johannes Kettenhofen als Redner gewinnen. Dieser setzt sich in seiner beruflichen Tätigkeit häufig mit der Problematik auseinander, dass ein Mieter seine Zahlungen eingestellt habe. Auch mit nicht nachvollziehbaren Nebenkostenabrechnungen, Mieterhöhungen sowie Mietkautionen befasst sich Kettenhofen regelmäßig.

Kettenhofen ging zunächst auf den Mietvertrag ein und erörterte den Unterschied zwischen kalten und warmen Betriebskosten. "Jeder Vermieter hat das Recht auf Kaution", betonte Kettenhofen. Diese dürfe maximal die Höhe von drei Kaltmonatsmieten betragen. Ferner sei die Kaution nicht nur eine Absicherung für etwaige Schäden nach dem Auszug eines Mieters. Diese könne auch im Falle des Ausbleibens von Mietzahlungen angerührt werden. Der Mieter müsse anschließend darauf hingewiesen werden, dass der Kautionsbetrag wieder ausgeglichen werden müsse.

Kettenhofen empfiehlt Vermietern bei der Übergabe der Mietsache ein Rücknahmeprotokoll zu führen. Ferner müsse die Kaution nicht umgehend nach dem Auszug der Vertragspartei zurückerstattet werden. Der Rechtsanwalt erklärte, dass die Kaution erst bis zu einem halben Jahr nach Vertragsende ausgezahlt werden müsse.

Auch Mieterhöhungen thematisierte der Rechtsanwalt. Ein Vermieter, der beabsichtigt die Miete zu erhöhen, müsse den Mieter um Zustimmung ersuchen. "Hierbei handelt es sich um eine vertragliche Änderung", erklärte Kettenhofen. Dem Mieter wird ein Zeitraum von zwei Monaten eingeräumt, um auf das Anliegen zu antworten. Erst danach sei das Einklagen der Mieterhöhung möglich, was formell begründet werden müsse. Hierbei komme erschwerend hinzu, dass in manchen ländlichen Regionen kein Mietspiegel existiere. Daher muss ein Vermieter drei vergleichbare Mietobjekte vorlegen. "Der Mieter muss praktisch die Möglichkeit haben, dort zu klingeln und sich das Objekt anzuschauen", verdeutlichte der Rechtsanwalt.

Auch das Kündigen eines Mietvertrags ist für Vermieter mit Hürden verbunden. Im Gegensatz zum Mieter, muss der Vermieter seine Kündigung begründen. "Der Klassiker ist natürlich wegen Eigenbedarf", verriet Kettenhofen. Dies ist als Begründung jedoch nicht ausreichend. Die Eigenbedarfskündigung muss konkret die Personen benennen, welche den Wohnraum künftig nutzen sollen und weshalb die Kündigung zu diesem Zeitpunkt ausgesprochen wird. Außerordentlich kann ein Vermieter beispielsweise dann kündigen, wenn die Mietzahlung über einen Monat ausgelassen wurde. Allerdings verbleibe im Fall einer Nachzahlung dem Vermieter wiederum nur die Möglichkeit einer ordentlichen, fristgerechten Kündigung.