Der Europäische Gerichtshof entscheidet über die Zukunft der Vorratsdatenspeicherung. Es lässt sich erahnen, wie das Urteil ausfallen könnte. Die Bundesregierung wird besonders aufmerksam hinhören, was die Richter sagen. Worum es genau geht, erfahren Sie hier.

Brüssel/Berlin - Es ist der Tag der Entscheidung über die Vorratsdatenspeicherung: Ist es zulässig, dass Telekommunikationsfirmen flächendeckend speichern, wann wer mit wem wie lange telefoniert oder SMS und E-Mails schreibt? Für Deutschland hängt viel davon ab, wie die Antwort der Richter ausfällt.

Was bedeutet Vorratsdatenspeicherung genau?

Seit 2006 müssen die EU-Staaten dafür sorgen, dass Telekommunikationsfirmen - ohne Anfangsverdacht oder konkrete Gefahr - Verbindungsdaten von Privatleuten bei Telefonaten und E-Mails sammeln: Name und Anschrift des Teilnehmers, Rufnummer, Uhrzeit und Datum einer Telefonverbindung, bei Handys auch der Standort zu Gesprächsbeginn. Verbindungsdaten zu SMS, Internet-Nutzung und E-Mails ebenso. Der Inhalt von Gesprächen wird nicht erfasst. Die Speicherdauer: mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre.

In zwei Dritteln der Fälle folgen die Luxemburger Richter dem Gerichtsgutachter. Und der hatte empfohlen, dass die Richtlinie nicht so bleiben kann, wie sie ist - sie aber auch nicht komplett verworfen werden muss. Somit ist am wahrscheinlichsten, dass der EuGH Nachbesserungen verlangen wird. Denkbar wäre etwa, dass künftig die Speicherung nicht mehr ganz ohne Anlass, sondern nur noch auf richterliche Anordnung oder Verdacht erfolgen darf. Auch eine kürzere Speicherdauer wäre möglich, denn der Gutachter hatte die bisherige Dauer als zu lang kritisiert. Sollten die Richter das gesamte EU-Gesetz verwerfen, muss ein neues her. Sollten sie die Richtlinie bestätigen - was als unwahrscheinlich gilt - müssten alle EU-Länder die Vorratsdatenspeicherung rasch umsetzen, auch Deutschland.