Weil Fridi Miller derzeit obdachlos ist, ist die Zustellung des Urteils zu ihrer Anfechtung der OB-Wahl in Villingen ein Weg voller Hindernisse. Foto: Spitz

Dauerkandidatin nach Zwangsräumung ohne Wohnsitz. Urteil zur OB-Anfechtung noch nicht zugestellt.

Villingen-Schwenningen - Jetzt gilt’s: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg bezüglich der Anfechtung der Oberbürgermeisterwahl von Villingen-Schwenningen durch Fridi Miller ist unterwegs zu ihr. Doch der Postweg dorthin ist ein Weg voller Hindernisse, denn Fridi Miller ist obdachlos.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat sich nach der Verhandlung im Januar Zeit gelassen. So lange, bis der Countdown lief: Für Einsprüche wie diese gilt nämlich eine Fünf-Monats-Frist nach der Verhandlung. Diese läuft in diesem Fall also am 18. Juni ab. Noch vor Ablauf dieser Frist sollte das Urteil eigentlich zugestellt werden – doch Fridi Miller erreichte am 12. Juni nicht etwa das erwartete Urteil, sondern die Aufforderung, dem Verwaltungsgericht ihre richtige Wohnanschrift mitzuteilen. "Nachdem in einem Artikel des Schwarzwälder Boten darüber berichtet worden war, dass eine Zwangsräumung Ihrer Wohnung durchgeführt wurde, hat das Gericht eine Einwohnermeldeamtsanfrage durchgeführt. Diese erbrachte jedoch keine Erkenntnisse darüber, unter welcher Wohnanschrift sie sich derzeit aufhalten", schrieb das Gericht an Fridi Miller.

Das Schicksal meinte es offenbar nicht allzu gut mit der streitbaren früheren Dauerkandidatin bei zahlreichen Wahlen im ganzen Land. Zuerst war ihr Konto eingefroren worden – und dann wurde Fridi Miller auch noch zwangsgeräumt. "Die Zwangsräumung hat aber nicht stattgefunden, weil ich aufgrund der rechtswidrigen Kontoeinfrierung meine Miete nicht bezahlt habe", stellt Miller klar, sondern, weil sie in einem Video eine Mitarbeiterin beleidigt habe, "weil sie mit mir Psycho-Terror betrieben hat".

Die Tatsache, dass Fridi Miller seit dieser Zwangsräumung quasi obdachlos ist, macht die Zustellung des Gerichtsurteils für das Freiburger Gericht nicht gerade einfach. Zwar erreichte das Schreiben mit der Bitte um Mitteilung ihrer neuen Wohnadresse die 49-Jährige auch so und steht sie nach wie vor mit der Außenwelt auch per E-Mail in regem Austausch – im Falle der Zustellung eines Urteils aber sei das möglicherweise rechtlich nicht ganz wasserdicht, erklärt Richter Klaus Döll gegenüber unserer Zeitung. "Wir müssen förmlich zustellen", und dafür benötige die Justizbehörde "eine echte Wohnanschrift". Sei das nicht möglich, sei das Gericht gezwungen, "eine öffentliche Zustellung des Urteils zu veranlassen". Im Klartext: Statt eines Briefs gibt es dann einen öffentlichen Aushang, in dem jedermann nachlesen kann, wie das Gericht entschieden hat.

Geprüft wurde am Montag, ob zwei Adressen für eine postlagernde Zustellung, welche die derzeit urlaubende Fridi Miller dem Gericht genannt hat, für eine förmliche Zustellung geeignet sind. Falls nicht, müsste das Gericht wohl tatsächlich auf die öffentliche Zustellung zurückgreifen.

Fridi Miller: "Leipzig ist nicht das Ende!"

Doch ist die Fünf-Monats-Frist nun nicht ohnehin überschritten? "Nein, die Frist ist insofern eingehalten, als das Urteil in Post ging letzte Woche", erläutert Klaus Döll – wie das Urteil lautet, will der Richter der Presse erst mitteilen, wenn dieses Fridi Miller auch nachweislich erreicht hat. Viele Beobachter gehen von einer ablehnenden Entscheidung des Freiburger Gerichts aus und halten einen Berufungsantrag von Friedhild Miller für wahrscheinlich. Dann wäre das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Drücker – nach dessen Entscheidung wäre zwar das Ende der Instanzen erreicht und könnte auch Fridi Millers Klageweg enden.

Doch die Sindelfingerin gibt sich weiter streitlustig: "Leipzig ist nicht das Ende. Wie in Weinheim und auch Böblingen, wäre der nächste Schritt die Berufung, wenn die abgelehnt wird, folgt die Anhörungsrüge, die gerade in Böblingen und Weinheim anhängig ist, und danach folgt die Verfassungsbeschwerde und danach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte", prophezeit Fridi Miller im Gespräch.