Obermeister Dietmar Gemeinder (links) bei der Begrüßung der zahlreich erschienenen Innungsmitglieder. Foto: Innung Foto: Schwarzwälder-Bote

Stuckateure: Tagung in Hochemmingen

Schwarzwald-Baar-Heuberg. Die drei kooperierenden Stuckateur-Innungen Rottweil, Schwarzwald-Baar und Tuttlingen hielten in Hochemmingen kürzlich ihre diesjährige Herbstversammlung ab.

Für die Organisation und Durchführung zeichnete in diesem Jahr die Stuckateur-Innung Schwarzwald-Baar verantwortlich.

So oblag es Obermeister Dietmar Gemeinder, Donaueschingen, die zahlreich erschienenen Innungsmitglieder im "Waldcafe" in Hochemmingen zu begrüßen und auf die Themenschwerpunkte der Veranstaltung einzustimmen.

In einem Kurzbericht ging zunächst Öffentlichkeitsbeauftragter Ralf Albert, Hüfingen, auf die Aktivitäten seines Ressorts ein, ehe der Hauptreferent des Nachmittags, Rechtsanwalt Markus Eberlein, Leiter Geschäftsbereich Recht beim Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade Baden-Württemberg, auf das neue Bauvertragsrecht ab dem 1. Januar einging. Eberlein sprach davon, dass es das erste Bauvertragsrecht ist, dass es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt.

Denn bisher gibt es im BGB kein "eigenes" Bauvertragsrecht. Nunmehr gilt es, dieses eigenständige Bauvertragsrecht ab dem kommenden Jahr umzusetzen.

In seiner Gliederung sprach er zunächst die Unterschiede von Werkvertrag, Bauvertrag "normal", Bauvertrag „mit Verbraucher“ und Verbrauchervertrag an. Für das klassische Stuckateur-Handwerk werden zukünftig die "Bauverträge" – mit oder ohne Verbraucher – den Schwerpunkt bilden, nicht die Werkverträge. Was "was" ist – hängt davon ab, was ausgeführt wird – und in welchem Umfang. Also Art und Umfang der auszuführenden Leistung.

Gleich bleibt, dass in allen Vertragstypen ein "Werkerfolg" geschuldet ist.

Im zweiten Teil seiner Ausführungen widmete sich der Referent dem neu im BGB verankerten Anordnungsrecht. Unter welchen Voraussetzungen ein einseitiges Anordnungsrecht Anwendung findet, wurde an zahlreichen praxisnahen Beispielen erläutert. Abschließend wurde das Bauhandwerkersicherungsgesetz besprochen, das beim "Bauvertrag" künftig immer auch gegenüber dem "Verbraucher" gilt.