Von 7 bis 20 Uhr muss geräumt werden - so schreibt es die Satzung vor. Foto: dpa

Bürgeramt weist Straßenanlieger auf Räumpflicht hin. Satzung schreibt Einsatz von 7 bis 20 Uhr vor.

Villingen-Schwenningen - Der Winter naht. Laut Wettervorhersage soll es ab dem morgigen Donnerstag zu anhaltendem Schneefall in VS kommen. Das Bürgeramt weist darauf hin, dass auch Anlieger laut Streupflichtsatzung dafür sorgen müssen, dass die Gehwege von ihrem Haus werktags zwischen 7 und 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 8.30 und 20 Uhr von Schnee geräumt und gestreut sind.

Um die Fahrbahnverhältnisse für die Bürger so sicher wie möglich zu machen, organisiert die Stadt alljährlich den kommunalen Winterdienst. Im Zuge des vom Eigenbetrieb Technische Dienste (TDVS) aufgestellten Räum- und Streuplans ist dies auf vielen Verkehrsflächen allerdings nur eingeschränkt oder gar nicht möglich. Hierzu zählen grundsätzlich auch die öffentlichen Gehwege.

Damit diese Bereiche jedoch ebenfalls von Schnee und Glatteis befreit werden, ist in der städtischen "Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege" (Streupflichtsatzung) geregelt, dass die "Straßenanlieger" selbst für die rechtzeitige Beseitigung der Gefahrenquellen zuständig sind. Laut Bürgeramt handelt es sich um die Eigentümer und Besitzer (etwa Mieter oder Pächter) von bebauten und unbebauten Grundstücken, die entweder an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Sind an einer Straße keine Gehwege vorhanden oder in verkehrsberuhigten Bereichen, gilt die Räum- und Streupflicht für Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von einem Meter.

Nach der Streupflichtsatzung müssen die Gehwege an Werktagen bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 8.30 Uhr geräumt und so gestreut sein, dass sie von Passanten gefahrlos benutzt werden können und Fußgänger problemlos aneinander vorbeikommen. Falls erforderlich, sind diese Arbeiten mehrmals am Tag vorzunehmen. Die Räum- und Streupflicht endet an allen Tagen um 20 Uhr. Besondere Anlässe können aber auch ein Streuen außerhalb dieser Zeiten erforderlich machen – zum Beispiel für den Publikumsverkehr vor einer Gaststätte oder sonstigen Veranstaltungsstätten.

Beim Räumen und Streuen gilt laut Bürgeramt:

- Der geräumte Schnee und das auftauende Eis dürfen nicht auf die Straße geschippt werden

- Zum Streuen dürfen keine auftauenden Mittel verwendet werden, sondern lediglich abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche

- Bei Tauwetter sind Straßenrinnen und -einläufe von Schnee und Eis freizumachen, damit das Schmelzwasser abfließen kann

Wer all dies beachtet, könne davon ausgehen, dass er auch seiner zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachkommt. Ein schuldhafter Verstoß gegen die Verpflichtung könne erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben. Falls es nämlich zu einem Unfall kommt, habe der Anlieger für den Schaden aufzukommen. "Und das kann unter Umständen sehr teuer werden", mahnt das Bürgeramt.

Auch ein folgenloser Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht stele zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar und könne mit einem Bußgeld belegt werden.