Nach der Ankündigung von IMS Gear, in der Region fast 150 Arbeitsplätze zu streichen, sieht sich das Unternehmen mit Vorwürfen konfrontiert. Der Zahnrad- und Getriebetechnikspezialist kann die Kritik jedoch nicht nachvollziehen und widerspricht deutlich. Foto: Eich

Rechtsanwalts konfrontiert Unternehmen mit Vorwürfen. Firma widerspricht der Darstellung.

Schwarzwald-Baar-Kreis - Nach der Ankündigung von IMS Gear, in der Region fast 150 Arbeitsplätze zu streichen, sieht sich das Unternehmen mit Vorwürfen konfrontiert. Der Zahnrad- und Getriebetechnikspezialist kann die Kritik jedoch nicht nachvollziehen und widerspricht deutlich.

Der Stellenabbau bei IMS Gear mit seinen Werken in Villingen-Schwenningen und Donaueschingen, wird offenbar von Misstönen begleitet. Arbeitnehmer, die von der drohenden Kündigung betroffen sind sollen unter Zeitdruck gesetzt worden sein, Aufhebungsverträge zu unterschreiben, während der Sozialplan nicht für den rechtlichen Beistand einsehbar war.

Anwalt muss Einblick in Sozialplan haben

Wie der Villinger Rechtsanwalt Markus Heimburger gegenüber dem Schwarzwälder Boten erklärt, seien den betroffenen Mitarbeitern Aufhebungsverträge oder eine Vereinbarung zum Übergang in eine befrsitete Transfergesellschaft angeboten worden. "Für ihre Entscheidung setzte IMS Gear den Mitarbeitern eine Frist von wenigen Tagen und drohte gleichzeitig, diesen im Falle der Weigerung, geringere Abfindungsbeträge zu bezahlen", so Heimburger.

Wie der Fachanwalt für Arbeitsrecht weiter erklärt, habe sich das Unternehmen geweigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Interessensausgleich beziehungsweise Sozialplan zur Verfügung zu stellen - es sei lediglich erlaubt gewesen, ihn ohne Rechtsbeistand einzusehen, "ohne jedoch den Text abfotografieren oder kopieren zu dürfen", sagt Heimburger. Für ihn ein Unding: "Um in einem solchen Fall beraten zu können, muss der Anwalt den Sozialplan kennen."

Betriebsbedinkte Kündigungen sollen vermieden werden

So werde im Sozialplan unter anderem geregelt, nach welchen Auswahlkriterien die zu kündigenden Arbeitnehmer ausgesucht werden und wie sich Abfindungsansprüche errechnen. "Eine Weigerung, wie von IMS Gear, habe ich in meiner jahrzehntelangen Tätigkeit als Fachanwalt für Arbeitsrecht noch nicht erlebt", macht Heimburger deutlich.

Das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen hat nun nach Auskunft des Anwalts entschieden, dass zwar kein Anspruch auf Übersendung des Sozialplans bestehen würde, "den betroffenen Arbeitnehmern neben dem Einsichtsrecht die Möglichkeit gegeben werden muss, den Sozialplan abzufotografieren oder zu kopieren, um die Regelung arbeitsrechtlich überprüfen lassen zu können." Hierzu sei es notwendig, dass die Unterlagen vollständig vorliegen - das sei in diesem Fall seinen Angaben zufolge noch nicht der Fall.

IMS Gear-Vorstand Wolfgang Weber betont in einer Stellungnahme, dass man auf "einvernehmliche Beendigungen von Arbeitsverhältnissen in Verbindung mit Abfindungsreglungen" setze - betriebsbedingte Kündigungen wolle man vermeiden.

"Keine Drohungen"

Den betroffenen Mitarbeiter werde in persönlichen Gesprächen eine Überlegungsfrist von zehn Tagen eingeräumt, "die wir bei Bedarf und in Abstimmung auch verlängern", erklärt IMS Gear-Personalleiterin Kristin Schäkel. Ihr Kollege Benedikt Lenhart betont: "Dass wir mit geringeren Abfindungsbeträgen drohen, falls sich jemand nicht auf die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses einlassen möchte, entspricht keinesfalls den Tatsachen." Es sei vielmehr so, dass die Abfindungsbeträge in Kombination mit der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses deutlich höher ausfallen würden, als die reguläre Abfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung.

Auch Weber sei es wichtig hervorzuheben, dass keine Drohungen ausgesprochen werden, man bemühe sich um ein "konstruktives Miteinander und Lösungen im Interesse der Mitarbeiter und des Unternehmens."

Was den Sozialplan betreffe, so erklärt der IMS Gear-Betriebsratsvorsitzende Wolfgang Harter, dass den Mitarbeitern jederzeit Einsicht in sämtliche Betriebsvereinbarungen gewährt werde. Es könne in diesem Zusammenhang auch ein Betriebsratsmitglied hinzugezogen werden. "Die Mitarbeiter können selbstverständlich Notizen machen, aber Abschriften oder Kopien geben wir im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich nicht nach außen", so Harter.

Freiwillige Angebote bei Stellenabbau

Personalleiter Lenhart erklärt aber: "In einem Fall wurde dem Mitarbeiter vom Arbeitsgericht die Anfertigung von Lichtbildern oder Abschriften zugestanden. Im Sinne einer einvernehmlichen Lösung erhielt dieser Mitarbeiter daraufhin im Rahmen der Einsichtnahme eine Kopie."

Wie das Unternehmen erklärt, hätten außerdem in den vergangenen zwei Wochen bereits rund 90 Prozent der vom Stellenabbau betroffenen Mitarbeiter von den freiwilligen Angeboten Gebrauch gemacht.