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Holzvermarktung / Reformdruck trotz Entscheidung des Bundesgerichtshofes

"Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Holzvermarktung in Baden-Württemberg hat uns Luft verschafft", sagt Reinhold Mayer. Unterdessen ändere es nichts daran, dass ein "Reformdruck" auf die Forstverwaltung bestehe, der gravierende Veränderungen mit sich bringen könnte.

Schwarzwald-Baar-Kreis. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen des Bundeskartellamtes von 2015 und die Entscheidung des Beschwerdegerichtes Düsseldorf aus Verfahrensgründen aufgehoben.

Vergabe von Dienstleistungen per Aussschreibung?

Das sieht zunächst wie ein Sieg des Landes aus. Zumindest gibt es jetzt keine Grundlagen mehr für Schadenersatzforderungen der Sägeindustrie. Beim Einheitsforstamt, wie es nur in Baden-Württemberg existiert, lag auch der Holzverkauf für alle Waldbesitzarten bei der Forstverwaltung. Die Sägeindustrie fühlte sich benachteiligt und beschwerte sich bei der Kartellbehörde.

Der Holzverkauf für Kommunalwald und Privatwald wurde einstweilen schon abgetrennt und ist unter Federführung von Michael Mayer bei der Finanzverwaltung des Kreises angesiedelt. Die Gründung eines Zweckverbandes analog dem Zweckverband Breitband könnte nun das Problem lösen, dass von Kommunen forstliche Dienstleistungen wie zum Beispiel der Revierdienst, Holzverkauf oder die Betriebsleitung künftig im Rahmen einer Ausschreibung vergeben werden müssen.

Änderung des Bundeswaldgesetzes wird als "bitter" empfunden

Der Grund ist das Bundeswaldgesetz, das geändert wurde, um dem Druck des Kartellverfahrens, das im Prinzip schon seit 2001 läuft, zu entgehen. Denn das Bundeskartellamt sah bereits die Auswahl zu fällender Bäume durch den Förster nicht als Waldpflege, sondern als Teil des kartellrelevanten Holzverkaufs an. Zwar konnte durch die Gesetzesänderung eine Klarstellung im Sinne der Forstverwaltung erreicht werden, doch "bitter" nennt der Dezernent für den ländlichen Raum einen Effekt, der vor allem durch den Einfluss des Bundeslands Bayern in das Gesetz eingeflossen ist. Nämlich, dass alle Dienstleistungen der Forstverwaltung künftig kostendeckend und im freien Wettbewerb zu erbringen seien. Die unteren Forstbehörden bieten Privatwaldbesitzern bisher Dienstleistungen zu nicht kostendeckenden Preisen an, um damit einen Anreiz und Ausgleich für die sachgerechte Pflege der Wälder zu setzen, die ja auch wichtige Schutz- und Erholungsfunktionen für das Allgemeinwohl sichern. "Die Forstverwaltung konnte bisher mit erfahrenen und ortskundigen Förstern neutral beraten und zugleich aus einer Hand Dienstleistungen anbieten. Dieses Erfolgsmodell ist nun in Gefahr, wenn um den Preis der Dienstleistungen konkuriert wird, Leistungen der Förster von Gemeinden ausgeschrieben werden müssen und bei Produktionszeiträumen von 120 bis 180 Jahren ständiger Personalwechsel stattfindet", sagt Mayer

Diesem Problem möchte der Dezernent mit der Gründung eines Zweckverbandes begegnen, der die Dienste für seine Mitglieder selbst erbringen dürfte und zugleich die Aufgabe einer unteren Forstbehörde als sogenanntes "körperschaftliches Forstamt" wahrnehmen könnte. Mitglieder könnten alle Kommunen und der Landkreis werden.

Villingen-Schwenningen ist erfolgreich mit eigenem Amt

Die Stadt Villingen-Schwenningen mit der Gemeinde Unterkirnach betreiben bereits erfolgreich ein solches "körperschaftliches Forstamt", das vom Kartellverfahren nicht betroffen ist. Das Landratsamt könnte das Fachwissen und die Mitarbeiter in den Zweckverband einbringen, und es wäre möglich, so wie bisher die Dienstleistungen und die Hoheitsaufgaben aus einer Hand zu erbringen, ohne diese vorher ausschreiben zu müssen. Die Beratung und Betreuung der Privatwaldbesitzer und des Privatwaldes könnte der Zweckverband ebenfalls übernehmen.

Am einfachsten wäre es natürlich, die untere Forstbehörde mit allen Dienstleistungen beim Landratsamt belassen zu können. Wenn dies aber nicht mehr möglich wäre, möchte die Kreisverwaltung im Kreistag sowie bei den Städten und Gemeinden für die Zweckverbandslösung werben.

Nach der Sommerpause sollen die Grundlagen für die Gründung eines Zweckverbandes erarbeitet und mit den kommunalen Gremien abgestimmt werden. "Sollte eine Kommune im Kreis nicht beitreten wollen, so müssten wir das körperschaftliche Forstamt im Landratsamt weiter vorhalten", sagt Mayer.

Zweckverband von Kommunen und Kreis könnte Problem lösen

Das würde aber auch bedeuten, dass der Zweckverband keine Landesmittel für die Hoheitsaufgaben bekommen würde. "Die Menschen haben bisher nur einen Ansprechpartner, wenn es um Fragen rund um den Wald geht, nämlich das Forstamt, beziehungsweise die untere Forstbehörde beim Landratsamt." Künftig wird das anders sein. Denn definitiv wird der Staatswald, ungefähr zwölf Prozent der Waldfläche im Kreis, aber ein Viertel der Waldfläche im Land in eine selbstständige Anstalt öffentlichen Rechts umgewandelt und aus der Forstverwaltung ausgegliedert.

Die Landkreise haben das Ziel, den Start der neuen Forstorganisationen mit dem Land abzustimmen und frühestens zum 1. Januar 2020 ins Auge zu fassen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes gebe nun die Möglichkeit dazu.