Das Bürgeramt weist auf das geltende Verbot hin und appelliert an alle Bürger, sich auch im eigenen Interesse daran zu halten und in den betroffenen Gebieten weder solche Feuerwerkskörper selbst abzubrennen noch irgendein Feuerwerk zu organisieren beziehungsweise durchführen zu lassen. (Symbolfoto) Foto: dpa

Bürgeramt weist auf Regelungen hin. Bußgeldern bis zu einer Höhe von 50.000 Euro.

Villingen-Schwenningen - Zum Verkaufsstart von Feuerwerkskörpern im Handel weist das Bürgeramt der Stadtverwaltung VS auf bestehende Abbrennverbote an Silvester und Neujahr hin.

In der Villinger Innenstadt sowie im Bereich Ob dem Brückle in Schwenningen dürfen keine Feuerwerkskörper der Kategorie 2 abgebrannt werden. Gleiches gilt für Feuerwerkskörper aller Art in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- oder Seniorenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern, informiert das Bürgeramt.

Vom 28. bis 30. Dezember dürfen so genannte "pyrotechnische Gegenstände" (Feuerwerkskörper) der Kategorie 2 verkauft werden, so das Amt. Hierbei handele es sich um typische Silvesterartikel, wie zum Beispiel Kleinfeuerwerke, Raketen, Chinaböller, Knallfrösche, Kanonenschläge, Schwärmer, Feuertöpfe und ähnliche explosiven Dinge. Wie allgemein bekannt sei, dürfen diese Gegenstände ohne behördliche Erlaubnis das ganze Jahr hinweg nicht abgebrannt werden. Eine gesetzliche Ausnahmeregelung bestehe lediglich für Silvester und Neujahr. An diesen Tagen dürfen Personen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, diese Feuerwerkskörper grundsätzlich überall verwenden.

"Nachdem es in der historischen Villinger Innenstadt jedoch zum Jahreswechsel 2008/2009 wegen einer fehlgeleiteten Silvesterrakete zu einem verheerenden Großbrand mit einem Sachschaden von mehreren Millionen Euro gekommen ist, hat die Stadt Villingen-Schwenningen in Abstimmung mit dem Gemeinderat beschlossen, in Gebieten mit besonders brandgefährdeten Gebäuden auch für den 31. Dezember und den 1. Januar ein Abbrennverbot zu erlassen", erklärt das Bürgeramt. Aufgrund dessen sei per Allgemeinverfügung vom 6. November 2009 festgelegt, dass es in der Villinger Innenstadt sowie dem Bereich Ob dem Brückle in Schwenningen, über das gesetzliche Abbrennverbot hinaus, auch dauerhaft am 31. Dezember und am 1. Januar untersagt sei, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 abzubrennen beziehungsweise abzuschießen. Ziel dieser Maßnahme sei es, einen ähnlichen Schadensfall künftig zu vermeiden und hierdurch die in beiden Bereichen vorhandene, historisch wertvolle Bausubstanz zu erhalten sowie die in den Gebäuden wohnenden Menschen zu schützen.

Bußgeldern bis zu einer Höhe von 50.000 Euro

Das Bürgeramt weist hiermit auf das geltende Verbot hin und appelliert an alle Bürger, sich auch im eigenen Interesse daran zu halten und in den betroffenen Gebieten weder solche Feuerwerkskörper selbst abzubrennen noch irgendein Feuerwerk zu organisieren beziehungsweise durchführen zu lassen.

In gleichem Maße werde auch um Beachtung des gesetzlichen Abbrennverbots in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern gebeten. Im Umfeld dieser Gebäude dürfen überhaupt keine Feuerwerkskörper gezündet werden. Insbesondere die seit Oktober 2009 geltende Verschärfung des Sprengstoffrechts sowie das damit verbundene Abbrennverbot in der Nähe von Fachwerkhäusern führen innerhalb des Stadtgebiets an einigen Örtlichkeiten zu Einschränkungen für Silvesterfeuerwerke.

Das behördliche Abbrennverbot gilt innerhalb des mit einer roten Linie gekennzeichneten Bereichs. Im Innenring von Villingen zählt hierzu auch die gesamte Fahrbahn zum gesperrten Bereich. Im Bereich Ob dem Brückle schließt das Abbrennverbot sämtliche Gehwege innerhalb der roten Linie ein. Hier dürfen ebenfalls keine Feuerwerkskörper gezündet werden.

Verstöße sowohl gegen das behördliche als auch das gesetzliche Abbrennverbot in Villingen-Schwenningen werden vom Kommunalen Ordnungsdienst vor Ort überwacht. Sie können als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Bußgeldern bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.