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Dürfen manche Geschäftsleute ausladender Kleidung präsentieren als andere? Stadt kontert.

Villingen-Schwenningen - Dürfen manche Geschäftsleute ausladender Röcke, Hosen und Shirts präsentieren als andere? Was einige Einzelhändler in VS denken, spricht Geschäftsmann Rainer Arning offen aus: "Was die Präsentation angeht, wird mit zweierlei Maß gemessen." Die Stadt kontert: "Diese Vorwürfe sind nicht haltbar."

Rainer Arning ist lange genug im Einzelhandel tätig, um Entwicklungen in der Branche einstufen zu können. Ein Blatt vor den Mund nimmt der Geschäftsmann, seit 40 Jahren in der Branche und darüber hinaus lange Jahre im Werbekreis Villingen tätig, nicht: "Die Attraktivität einer Innenstadt wird auch über die Außenbewirtschaftung bestimmt ", meint er im Gespräch mit dem Schwarzwälder Boten. Mit Blick auf den Vorplatz mancher Geschäfte, deren Angebot am Kleiderständern, aber auch mancher Gastro-Betriebe, fällt ihm eigentlich nur eins ein: "Überdimensioniert. " Eine "Maßlosigkeit ", die seiner Meinung nach nicht ohne Auswirkungen auf die benachbarten Geschäfte bleibt: "Die verlieren an Attraktivität." Und mit Blick auf die Villinger Innenstadt: "Das wirkt einfach billig vor dieser denkmal geschützen Kulisse." Und: "Die einen Geschäfte dürfen sich ausbreiten, bei den anderen schaut man ganz genau hin." Auch bei manchen Passanten drängt sich dieser Gedanke auf. "Bei ein paar Läden kommt man kaum noch durch, bei den anderen ist ausreichend Platz."

Fünf Zentimeter zu viel

Zweierlei Maß? Davon kann auch Mike Lorenz, einige Jahre mit seinem Geschäft "Moos" in der Oberen Straße etabliert, nicht nur ein Lied singen. Immer wieder hatte er Probleme mit der Stadt. Mal sei es um ein Fahrrad gegangen, das er zu Werbezwecken aufgestellt und nicht ins Bild gepasst habe, mal um ein paar Zentimeter, die den Stadt-Aufsehern nicht gepasst haben. "Der Fuß meines Aufstellers ragte fünf Zentimeter auf städtischen Boden", und gleich habe es einen Rüffel gegeben.

Mit zweierlei Maß messen, Geschäftsinhaber ungleich behandeln? Solche Kritik entbehrt für Oxana Brunner, Pressesprecherin der Stadt VS, jeglicher Grundlage. Die Vorgaben durch die entsprechenden Paragraphen in der Sondernutzungssatzung gelten für alle Händler. Wer Ungleichheiten sehe, "der kann uns gerne Hinweise geben", so Bronner. Dann werde man kontrollieren. Was geht im Bereich der Fußgängerzone draußen vor der Ladentür und was geht nicht? Ein paar Paragraphen in der Sondernutzungssatzung der Stadt regeln den Raum, den Geschäftsinhaber oder auch Gastronomie in der Innenstadt für sich beanspruchen dürfen. So heißt es etwa, dass innerhalb einer Tiefe von dreieinhalb Metern zur Gebäudefront ein Mindestdurchgang von eineinhalb Metern für die Bewegung von Passanten freigehalten werden müsse. Und: Kleiderständer vor den Geschäften dürfen nur über eine Länge von zwei Dritteln der Gebäudefront aufgestellt werden.

Farbvorgaben kein Witz

Auch Reiner Schmitt vergeht die gute Laune, wenn er die sich auch für ihn höchst unterschiedlich präsentierende Ladenszenerie beobachtet und dazu vor dem Schaufenster seines Geschäftes steht. "Banana Joe" steht dort in großen gelben Lettern: "Das muss weg", deutet er auf den Schriftzug, "die Buchstaben müssen weiß sein." Ausnahmegenehmigungen von der neuen Vorgabe haben nur Geschäfte, die ihre Schriftzüge vor 2013 angebracht haben. Ein paar Kunden mischen sich in die Diskussion ein: "Das ist ja ein Witz." Ein Witz? Sicherlich nicht, würde Oxana Brunner kontern. Und verweist auf jene Paragraphen in der Werbesatzung, die Schriftzüge a là Schmitt verbieten: "Anstelle von Fassadenwerbung ist je Schaufenster im Erdgeschoss ein Schriftzug aus weißen Einzelbuchstaben und einem weißen Einzelzeichen zulässig. " Zudem seien "Schriftzug und das Einzelzeichen waagerecht in einer Linie anzubringen ".

Die Satzung gelte in dieser Form seit 2013. "Geschäfte, die vorher da waren, haben Bestandsschutz." Neuerungen gibt es auch bei Werbeaufstellern: In der Niederen Straße gibt es mehrere Werbeschilder, die auf Geschäfte in der Seitenstraße verweisen. "Grundsätzlich regelt die Sondernutzungssatzung, dass Werbeschilder vor dem eigenen Geschäft aufzustellen sind", erläutert Brunner. Es gebe aber einige Ausnahmeregelungen für Geschäfte in den Nebenstraßen, die bereits vor Änderung der gültigen Sondernutzungssatzung Werbeaufsteller (in der Niederstraße) aufgestellt hatten, auch hier gelte also der Bestandsschutz. Für neue Geschäfte in den Seitenstraßen gebe es keine solche