Wirtschaft: Justiziar der IHK weist auf Haftungsfolgen hin

Schwarzwald-Baar-Heuberg. Mit dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union verlieren nach britischem Recht gegründete Gesellschaften ihre europäische Niederlassungsfreiheit und werden bei einem Firmensitz in Deutschland nicht mehr als solche anerkannt. "Dies kann im Ernstfall gravierende Folgen in Form der persönlichen Haftung der Gesellschafter nach sich ziehen", erläutert Wolf-Dieter Bauer, Justiziar der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg.

Der deutsche Gesetzgeber habe dieses Problem erkannt. Seit 1. Januar ist das Umwandlungsgesetz so geändert worden, dass eine grenzüberschreitende Verschmelzung in eine Rechtsform deutschen Rechts auch über den Brexit hinaus möglich wird. Ein Verschmelzungsverfahren steht und fällt mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. "Dafür muss der Verschmelzungsplan jedoch zwingend vor dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union beurkundet worden sein", so Bauer weiter. Die nachfolgenden Schritte können sodann nach dem Austritt beziehungsweise dem vorgesehenen Ablauf eines Übergangszeitraums durchgeführt werden. Der Antrag zur Eintragung in das Handelsregister sei somit unverzüglich beim zuständigen Registergericht einzureichen. Die Frist beginne mit dem Ausscheiden Großbritanniens aus der EU.

Auch wenn dafür derzeit ein Übergangszeitraum bis zum Jahresende 2020 vorgesehen sei, habe das britische Kabinett dem Brexit-Abkommen noch nicht zugestimmt. Ob Großbritannien nach dem Austritt aus der EU entsprechende Verschmelzungsbescheinigungen erteile, bleibe abzuwarten. Ein rechtzeitiger Wechsel von einer britischen Limited in eine deutsche Unternehmensform sei dringend anzuraten.