Ein Fahrzug des Kommunalen Ordnungsdienstes hat kürzlich eine Tiefgarage in der Villinger Innenstadt zugeparkt. Ein Leser unserer Zeitung ist verärgert. Foto: privat

Strafzettel währenddessen verteilt. Ausnahme für Behörde? Leser stellt Ethik dahinter in Frage.

Villingen-Schwenningen - Dass der Kommunale Ordnungsdienst (KOD) mit aufgebrachten Doppelstädtern aneinander gerät, ist keine Seltenheit. Auch das Fahrzeug eines Ordnungsbeamten, dass laut eines Lesers unserer Zeitung kürzlich eine Tiefgaragenzufahrt in der Villinger Innenstadt zugeparkt haben soll, während der Ordnungsbeamte selbst einen Strafzettel schrieb, löste einen Konflikt aus.

Ethik hinter Aktion in Frage gestellt

"Die Frage, ob es ethisch richtig ist, jemanden für seine Fehler zu bestrafen, während man selber auch einen tut, sei mal dahingestellt", erklärt der Leser unserer Zeitung, der den Vorfall beobachtet hat und es bevorzugt, anonym zu bleiben. Ein Foto zeigt, der Wagen der Polizeibehörde hat tatsächlich die Einfahrt der Tiefgarage versperrt, allerdings nicht vollständig. "Das Auto hätte auch ohne Probleme wo anders - ohne jemanden zu hindern - abgestellt werden können, um einen Strafzettel zu schreiben", behauptet unser Leser weiter.

Dass das Ordnungsamt Strafzettel verteilen darf, steht nicht zur Debatte. Doch dürfen die Beamten im Zweifelsfall auch im Halteverbot oder wie in diesem Fall vor einer Tiefgarageneinfahrt parken, um ihrer Pflicht nachzukommen?

"Grundsätzlich rechtskonform"

"Der Kommunale Ordnungsdienst parkt grundsätzlich rechtskonform", erklärt Oxana Brunner von der Pressestelle der Stadtverwaltung Villingen-Schwenningen. Es könne aber vereinzelt zu Situationen kommen, in denen die Beamten einen Verstoß ahnden, bei dem sie ihr Fahrzeug nur in anderen Bereichen abstellen können. Grundsätzlich gelten auch für die Ordnungshüter die üblichen Regeln, in besonderen Fällen hätten diese aber eine Ausnahmegenehmigung.

"Dass ein Ordnungsbeamter sein Fahrzeug im Halteverbot abstellt und dann eine Runde durch die Stadt dreht, geht natürlich nicht", stellt Brunner klar. In der Regel müssen auch die Ordnungshüter dort parken, wo es offiziell zulässig ist. Nur wenn es nicht anders möglich ist, dürfen sie laut der Pressesprecherin ihr Fahrzeug im Dienst für wenige Minuten woanders abstellen.

Langsame Einfahrt trotzdem möglich

Dass der Kollege vom KOD in dem geschilderten Fall teilweise vor der Einfahrt der Tiefgarage stand, um einen Verstoß zu ahnden, das räumt auch die Pressesprecherin ein. Der Beamte habe allerdings darauf geachtet, dass eine langsamere Einfahrt in die Tiefgarage trotzdem möglich war, der Warnblinker sei eingeschalten gewesen. Gehalten habe der Beamte laut Brunner dort nur, weil es woanders nicht möglich gewesen sei.