Die Machenschaften in der Fitnessbranche haben dazu geführt, dass der Injoy-Betreiber auch in zweiter Instanz verurteilt wurde. Foto: Petersen

Fitnesskrieg: Sieben Monate auf Bewährung für Studio-Betreiber. Richterin: "Sie waren die treibende Kraft".

Villingen-Schwenningen - Die Berufung wurde verworfen, das Urteil lediglich abgeändert: Das Landgericht Konstanz hat den Injoy-Betreiber wegen Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung und Beihilfe zur Vereitelung einer Zwangsvollstreckung zu einer Bewährungsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Blass, ohne Regung und sichtlich getroffen nahm der Angeklagte am Dienstag das Urteil auf, das von der Vorsitzenden Richterin Regina Weinacht verkündet wurde. Der von seinen Verteidigern geforderte Freispruch schien für sie im Villinger Fitnesskrieg nicht haltbar. Der Angeklagte, der ursprünglich als künftiger Mieter des Injoys einspringen wollte, hatte vor einer drohenden Zwangsräumung das Studio übernommen und konnte die Räumung somit hinauszögern. Zudem ließ er sich vom finanziell angeschlagenen Vorbesitzer eine Lebensversicherung übertragen.

"Wollte nur Betrieb retten"

Der Prozesstag begann für den Studio-Betreiber eigentlich hoffnungsvoll. So legten die Anwälte verschiedene Beweisanträge vor, die zeigen sollten, dass der Angeklagte aus ihrer Sicht davon ausgehen musste, dass der vorherige Injoy-Besitzer ein "solventer Unternehmer" sei. Im Umkehrschluss wäre es kein Unrecht gewesen, dass er sich – trotz drohender Insolvenz – die Lebensversicherungen im Wert von 95.000 Euro überschreiben ließ und anschließend auszahlte.

So hätte er Einblicke in die Bilanz des Vorbesitzers gehabt, die 2011 einen Überschuss von über 200.000 Euro bescheinigte, zudem hätte dieser gegenüber einem Geldinstitut eine Bürgschaftserklärung über 300.000 Euro abgegeben – auch dort hätte man seine Bonität geprüft. "Es gab keinen Grund daran zu zweifeln, dass er wirtschaftlich solvent war", erklärte einer seiner Verteidiger, der gleichzeitig betonte: "Sonst hätte er doch niemals den Mietvertrag abgeschlossen."

Zudem hätte aus Sicht der Verteidigung der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung so oder so nicht durchsetzen können – die Untermietverhältnisse hätten verhindert, dass das Gebäude in den Besitz des Eigentümers übergeht. Mit der Übertragung des Studios hätte er "nur den Betrieb retten wollen." Das sahen Staatsanwaltschaft und das Gericht jedoch anders. "Sie waren in dieser ganzen Angelegenheit die treibende Kraft", äußerte sich Weinacht sehr deutlich. Die Konstruktion sei lediglich eingefädelt worden, um die Zwangsräumung zu verhindern – dadurch hätte man Zeit gewinnen, das Abspringen von Mitgliedern und eine zeitnahe Neueröffnung verhindern können. "Es war beabsichtigt, dass die Räumung nicht durchgeführt werden konnte", so die Richterin.

Urteil ist etwas milder

Die Abtretung sei zudem erfolgt, als der Vorbesitzer bereits insolvent war – das hätte der Angeklagte gewusst. Er habe bereits in der Vergangenheit Schulden gehabt, zudem würde die "Entwicklung der Vertragsgestaltung" eine klare Sprache sprechen. Die zahlreichen Nachträge, die unter anderem die Finanzierung des Umbaus der neuen Räume über Mietvorauszahlungen regelten, würden deutlich machen, dass der Injoy-Betreiber Zweifel an den finanziellen Verhältnissen hatte. Zudem wären die Mietvorauszahlungen nur ein Mal geleistet worden. Den Vorwurf der Beihilfe zum Bankrott hätte man indes nicht halten können: Es sei anhand der zahlreichen Forderungen an den Vorbesitzer nicht klar, ob diese den Wert der Lebensversicherung überschritten hätten – und man ihn so in den Bankrott getrieben hätte.

Die Verurteilung, die auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist damit etwas milder als das Urteil vom Amtsgericht im Jahr 2015, das den Angeklagten zu elf Monaten auf Bewährung verurteilte. Allerdings muss er darüber hinaus 6000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, dürfe der Betreiber fünf Jahre lang kein Geschäftsführer einer GmbH werden. Er kann jedoch noch Revision gegen das Urteil einlegen.