Hier am AfD-Büro in Villingen gibt es Videoüberwachung – ob zurecht oder nicht, dazu läuft gerade ein Verfahren. Die Stadt macht derweil weiterhin deutlich: Sie sei in der Sache nicht zuständig. Foto: Marc Eich

Die VS-Verwaltung bleibt dabei: Ob die AfD ihr Büro in der Villinger Färberstraße per Videokamera überwachen darf, muss die Stuttgarter Behörde klären.

Eine Antwort aus Stuttgart hörte man bei der Stadtverwaltung VS gar nicht gerne. Der Sprecher der Koordinierungs- und Pressestelle beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg hatte bestätigt, dass sich diese oberste Landesbehörde derzeit mit dem AfD-Wahlkreisbüro in der Villinger Färberstraße und den dortigen Kameraaufzeichnungen befasse.

 

Der Sprecher hatte erläutert, dass für die datenschutzrechtliche Bewertung des Sachverhalts die Stuttgarter Behörde zuständig sei, dann aber noch einen Satz drangehängt: „Der Stadt selbst können gegebenenfalls ebenfalls Eingriffsmöglichkeiten zustehen, zum Beispiel als Ortspolizeibehörde nach dem Polizeirecht.“

Und genau dieser Aussage wiederum widerspricht man jetzt in VS vehement. Aus dem Bürgeramt, das bei der Verwaltung die zuständige Stelle ist, wird explizit betont: Besagte Auskunft aus der Datenschutzstelle „trifft so nicht zu“.

Der Landesdatenschutzbeauftragte habe bereits seine Zuständigkeit in dem Fall bestätigt und es sei „jetzt Aufgabe, dass die Behörde feststellt, ob hier ein Verstoß vorliegt oder nicht“, heißt es klipp und klar seitens der Stadt. Sofern ein Verstoß festgestellt werde, werde der Landesdatenschutzbeauftragte eine Rüge aussprechen oder ein Bußgeld ausstellen.

Beschränkte Befugnisse

Zudem wird weiter erläutert, dass die Stadt auch keinesfalls selbst eine Videoüberwachung an der entsprechenden Stelle vornehmen könne. Das AfD-Büro in der Färberstraße befinde sich auf einem privaten Gebäude. Als Ortspolizeibehörde sei die Stadt Villingen-Schwenningen gemäß Polizeigesetz Baden-Württemberg lediglich dazu befugt, an öffentlich zugänglichen Orten Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen anzufertigen.

„Da eine solche Maßnahme einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen darstellt, gelten dafür restriktive rechtliche Voraussetzungen, wie das Vorhandensein einer deutlich erhöhten Kriminalitätsbelastung“, wird weiter erklärt.

Dies trifft demnach nur an sogenannten Kriminalitätsschwerpunkten zu, und hier in erster Linie an Straßen, Plätzen, Wegen, Grünanlagen et cetera. „Die Videoüberwachung von privaten Objekten fällt somit nicht unter die Befugnis der Ortspolizeibehörden. Auch ist eine staatliche Videoüberwachung von rein privaten Grundstücken weder nach dem Polizeigesetz noch nach dem Landesdatenschutzgesetz rechtlich zulässig“, insistiert die Stadtverwaltung.

Keine Zuständigkeit

Eine Videoüberwachung von besonders gefährdeten Objekten könne gemäß Polizeigesetz nur durch den Polizeivollzugsdienst des Landes vorgenommen werden. Dazu zählten typischerweise bestimmte kritische Infrastrukturen oder sonstige besonders schutzbedürftige Einrichtungen, die der Gesetzgeber ausdrücklich als Schutzobjekte definiert habe.

„Ob und inwieweit das betreffende Büro der AfD unter diese Objekte fällt, wird vom Bürgeramt mangels eigener Zuständigkeit nicht abschließend bewertet. Dies dürfte jedoch eher nicht der Fall sein“, so die Einschätzung aus dem VS-Rathaus.