Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Eilantrag einer Umweltvereinigung gegen die Tötung des Hornisgrinde-Wolfes weitgehend abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die geplante Tötung des sogenannten „Hornisgrinde-Wolfes“ weitgehend erlaubt. Die 6. Kammer lehnte mit Beschluss vom 5. Februar den Eilantrag der Naturschutzinitiative e. V. gegen die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung des Landes Baden-Württemberg ab.
Damit kann der Wolf ab sofort und bis zum 10. März 2026 getötet werden; eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren muss nicht abgewartet werden.
Die Begründung des Gerichts
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das öffentliche Interesse am Schutz vor möglichen Gefahren für Menschen überwiege. Der Wolf habe wiederholt ein auffälliges und zunehmend distanzloses Verhalten gezeigt, Vergrämungs- und Fangversuche seien erfolglos geblieben. Zumutbare Alternativen zur Tötung bestünden daher nicht.
Der Erhaltungszustand der Wolfspopulation im Land verschlechtere sich durch die Tötung eines einzelnen Tieres nicht.
Gericht schränkt Waffen und Hilfsmittel ein
Erfolg hatte der Antrag lediglich hinsichtlich der Zulassung bestimmter jagdlicher Waffen und Hilfsmittel. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt werden. Das bedeutet aber nicht, dass manche Waffen und Hilfsmittel nicht zugelassen worden. Das Land hatte zuvor in seiner Genehmigung mehr geregelt als nötig.
Nach den Feststellungen des Gerichts handelt es sich bei dem Tier um einen von vier freilebenden Wölfen in Baden-Württemberg. Seit Anfang 2024 sei der Wolf mehr als 180 Mal gesichtet worden. Dabei habe er ein Verhalten gezeigt, das von den üblichen Distanzreaktionen gegenüber Menschen deutlich abweiche. So habe er wiederholt toleriert, dass sich Menschen auf weniger als 30 Meter näherten, und sich ihnen teils selbst „bis auf wenige Meter“ angenähert.
Wolf im stark von Menschen frequentierten Gebiet unterwegs
Besondere Bedeutung maß die Kammer dem Umstand bei, dass sich der Wolf in einem stark von Menschen frequentierten Gebiet aufhält, das unter anderem zu Erholungszwecken genutzt wird. Vor diesem Hintergrund seien häufige Begegnungen mit Menschen sehr wahrscheinlich. Zwar seien bislang keine Menschen zu Schaden gekommen, es gebe jedoch weder wissenschaftliche Erkenntnisse noch praktische Erfahrungen, die ausschlössen, dass sich das Verhalten des Wolfes weiter ändere. Das Land müsse daher nicht abwarten, bis es zu einem Angriff komme.
Das Gericht stellte zudem auf den „Managementplan Wolf, Handlungsleitfaden für Baden-Württemberg“ ab. Danach habe das Land ein abgestuftes Vorgehen eingehalten. Seit Juli 2024 sei der Wolf unter anderem mit einem Sender versehen worden, der helfen sollte, den Wolf zu vergrämen. Wiederholte Fang- und Vergrämungsversuche seien jedoch ohne Erfolg geblieben. Zumutbare Alternativen zur Tötung bestünden deshalb nicht mehr.
Auswirkungen auf die Wolfspopulation
Auch artenschutzrechtliche Belange stünden der Ausnahmegenehmigung nach Auffassung der Kammer nicht entgegen. Der Erhaltungszustand der Wolfspopulation im Land verschlechtere sich durch die Tötung nicht, da eine langfristig positive Entwicklung ohnehin nur durch die Zuwanderung weiterer Tiere möglich sei. Auf diese Dynamik habe die Entnahme eines einzelnen residenten Wolfes keinen Einfluss.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt werden.