Ein 39-Jähriger verletzte seine Ehefrau mit dem Cutter-Messer am Hals. Das hätte tödlich enden können, sagt die Gutachterin am zweiten Prozesstag vor dem Tübinger Schwurgericht.
Mit einem Cutter-Messer hat ein 39-Jähriger Rottenburger im Juli 2025 seine Ehefrau am Hals verletzt. Art und Lage der Schnittwunde seien mit einem „hohen Risiko für eine tödliche Verletzung“ verbunden, sagte Gutachterin Adina Schweickhardt am Freitag vor dem Tübinger Schwurgericht. Dort muss sich der Angeklagte wegen versuchten Totschlags verantworten.
Beim Verhandlungsauftakt am Donnerstag wurden bereits Bilder der Schnittwunde gezeigt. Der Angeklagte hatte erklärt, er habe die Schnittbewegung lediglich „andeuten“, seine Frau aber nicht verletzen wollen. Tatsächlich hat er ihr mit dem Cutter-Messer eine „scharfe, schnittartige Verletzung“ an der rechten Halsseite zugefügt, die in der Mitte bis ins Unterhautfettgewebe reicht, so die Gutachterin.
Gutachterin betonte die Gefährlichkeit
Stark geblutet hat die mehrere Zentimeter lange und leicht klaffende Wunde nicht. Am Tatort fanden sich kaum Blutspuren. Die Gutachterin betonte jedoch die Gefährlichkeit einer solchen Schnittverletzung an der Halsseite: „Das kann zum Tod führen.“ An der Halsseite verläuft die Arterie, die das Gehirn versorgt, ein „großes pulsierendes Gefäß“. Eine Verletzung kann zur Unterversorgung des Gehirns, schweren neurologischen Schäden bis hin zum Tod führen – oder den Verletzten schnell verbluten lassen. Ebenso tödlich kann es enden, wenn die große Halsvene durch einen Schnitt verletzt wird, was zu einer Luftembolie führen kann.
Im Fall der Rottenburger Messer-Attacke waren beide Gefäße nicht verletzt, die Verletzung „nicht konkret lebensbedrohlich“ – nach der Aussage der Gutachterin hatte der Angeklagte das freilich nicht in der Hand. „Bei dieser Bewegung“ – einem schrägen Schnitt von oben nach unten – „lässt sich das schlecht steuern, wie die Verletzung ausfällt“, so Schweickhardt. Derjenige, der das Messer führt, könne zudem nicht absehen, wie sich das Gegenüber bewegt. Eine kleine Bewegung des Opfers kann den Unterschied zwischen einem oberflächlichen Kratzer und einer tödlichen Schnittverletzung ausmachen.
2,17 Promille im Blut des Angeklagten
Der Angeklagte hatte sich vor der Tat mit Bier betrunken, hatte zur Tatzeit rund 2,17 Promille im Blut. Ob das in Kombination mit den Anti-Depressiva, die der 39-Jährige einnimmt, zu einer besonderen Beeinträchtigung führte? Nicht zwingend, sagte die Gutachterin. Die Aussagen der Zeugen waren in einem Punkt einhellig: Trotz des hohen Blutalkoholwerts waren „die Sprache unauffällig, die Koordination okay“, so die Gutachterin. „Aus meiner Sicht gab es keine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit.“
Der Angeklagte hatte behauptet, er habe sich selbst töten wollen. Tatsächlich hatte er sich eine Schnittverletzung am Unterarm beigefügt. Diese war aber, wie die Gutachterin sagte, eine eher „oberflächliche Ritzung“.
Der Prozess wird am Freitag, 16. Januar, 9 Uhr, fortgeführt. An diesem Tag wird wohl auch das Urteil gesprochen.