Der Angeklagte hatte mit Scherben einer Bierflasche auf eines der Opfer eingestochen. Foto: Katzmaier

Der 56-Jährige, der in einer Altensteiger Bar aus heiterem Himmel zwei Menschen angriff und deren möglichen Tod in Kauf nahm, muss für drei Jahre ins Gefängnis.

Die Richtung, in die sich das Urteil der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Tübingen bewegen wird, hatte der Vorsitzende Richter Armin Ernst am Ende des vorherigen, zweiten Prozesstages vorgegeben. Eine Vorberatung hatte eine mögliche Verurteilung nach Paragraf 323a des Strafgesetzbuches ergeben. Dieser regelt das Strafmaß für Taten, die im Vollrausch begangen wurden.

 

Dass der Ukrainer mit bis zu 2,87 Promille stark alkoholisiert war, stand außer Zweifel. Letztlich drehte es sich gegen Ende deshalb mehr um die Frage, ob der 56-Jährige zum Tatzeitpunkt einsichts- und steuerungsfähig war.

Die Zeugenaussagen und vor allem die Videoaufnahmen der Ereignisse am 13. Dezember in der Altensteiger Bar zeigten einen Mann, der sich augenscheinlich zielgerichtet bewegte und handelte. Kurze Zeit, nachdem er bemerkt hatte, dass sein Mobiltelefon verschwunden war, zog er einem 31-jährigen Gast, der mit dem Rücken zu ihm saß, eine zumindest teilweise gefüllte Bierflasche über den Kopf. Mit den Scherben griff er darauf sofort den Mann der Inhaberin der Bar an, mit dem er sich zuvor über Fußball unterhalten hatte.

Zielgerichtet zum Hals gestochen

Mehrere zielgerichtete Stiche in Richtung Hals trafen mindestens einmal und fügten dem 53-Jährigen Schnittwunden zu.

Beide Angriffe waren laut Gutachterin potenziell lebensgefährlich. Die Anklage lautete beim Schlag mit der Flasche auf gefährliche Körperverletzung, bei den Stichen mit den Scherben auf vorsätzlichen Totschlag.

In seinem Plädoyer hielt Staatsanwalt Tobias Freudenberg an diesen Anklagepunkten fest. Gleichwohl machte er klar, dass er den Weg, den die Kammer offenbar einzuschlagen gedenke, mittragen werde. Wichtig sei für die Öffentlichkeit klarzustellen, was mit Leuten passiere, wenn sie in Wildwestmanier anderen eine Flasche über den Kopf zögen und dann zustechen.

„Mich hat das Gutachten nicht überzeugt“

Vor der eigentlichen Sache war Freudenberg eine längere Vorbemerkung wichtig. Mit dieser ging er auch auf das psychiatrische Gutachten ein, das zu vielen Nachfragen geführt hatte. Auch wenn die Expertise der Gutachterin auf keinen Fall infrage gestellt werden solle, stellte er klar: „Mich hat das Gutachten nicht überzeugt.“

Die Taten seien durch die Videos und Zeugenaussagen ohne Diskrepanz gut rekonstruierbar. Der Schlag mit der Flasche auf den Kopf sei eine klare gefährliche Körperverletzung. Und im Fall der Stiche gegen den Hals des 53-Jährigen habe er auch keinen Zweifel, dass er ihn in diesem Moment habe umbringen wollen. Einen Rücktritt von der Tat habe es nicht gegeben, der Angeklagte sei gestoppt worden.

Für den Angeklagten spreche die alkoholische Enthemmung und auch sein untadeliges Vorleben. Und er habe durch Schmerzensgeldzahlungen Bemühungen über das normale Maß hinaus gezeigt.

Staatsanwalt fordert fünfeinhalb Jahre

Einen minderschweren Fall verneinte der Staatsanwalt: „Die Erschütterung des Rechtsfriedens ist extrem.“ Die Einsichtsfähigkeit des 56-Jährigen sah er nicht beeinträchtigt. Hingegen könne man eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit annehmen.

Beim Strafmaß setzte Freudenberg für die gefährliche Körperverletzung  drei Jahre und für den versuchten Totschlag vier Jahre und sechs Monate an. Als Gesamtstrafe seien fünf Jahre und sechs Monate angemessen.

Birgit Scheja, Anwältin des Opfers mit den Stichverletzungen, die zugleich als Nebenkläger auftrat, schloss sich sowohl bei der Betrachtung des Gutachtens als auch beim Strafmaß dem Antrag des Staatsanwalts an. Das Opfer sei davon ausgegangen, in Lebensgefahr zu sein. Und es sei ein glücklicher Umstand, dass er noch am Leben sei. Er habe deutliche psychische Probleme.

Verteidiger sieht keine Tötungsabsicht

Das sei keine durchschnittliche Verhandlung gewesen, sagte Verteidiger Cornelius Schaffrath. Er sprach von einer „harmonischen Veranstaltung“ mit einem sehr freundlichen, einsichtigen Angeklagten. Der kümmere sich vorbildlich um seine Familie, sei seit 35 Jahren beim gleichen Arbeitgeber, der den Arbeitsplatz 2026 frei halten werde.

Es sei gut, dass man ein Video habe, weil die Tat sonst schwer vorstellbar sei.

Er teile nicht die Meinung des Staatsanwalts, dass es kein mittelschwerer Fall sei. Außer, dass er die Tat begangen habe, spreche nichts gegen den Angeklagten. Beim Täter-Opfer-Ausgleich sei auch nicht das Ergebnis, sondern das ernsthafte Bemühen entscheidend.

Laut Schaffrath sei es der Angeklagte nicht gewohnt, mit zwei, drei Promille handlungsfähig umherzulaufen. Er halte es für ausgeschlossen, dass er tatsächlich töten wollte. Er habe die Folgen nicht überblickt und sei vom versuchten Totschlag freizusprechen. Der Verteidiger plädierte für eine Verurteilung wegen Vollrauschs. Das Maß lege er in die Hände des Gerichts. Ziel war dabei eine Strafe, die noch Bewährung zulässt.

Wenig Einsicht bei Alkoholkonsum

Der Vorsitzende Armin Ernst fragte den Angeklagten vor dessen letztem Wort, ob er zu einer Suchtberatung und einer etwaigen Behandlung bereit sei. Der 56-Jährige stimmte zu, auch wenn er den Bedarf offenbar nicht sieht.

Der Angeklagte entschuldigte sich erneut bei dem 53-jährigen Opfer. „Ich habe aber auch meine ganze Familie im Stich gelassen.“ Er bat um eine zweite Chance.

Die Kammer sah in ihrem Urteil die gefährliche Körperverletzung und den versuchten Totschlag als erwiesen an, zog aber den fahrlässigen Vollrausch für das Strafmaß heran. Der Vorsitzende Ernst stellte klar, dass das Leben des Angeklagten nicht – wie zuvor angeklungen – durch das Gericht zerstört werde, sondern der Einschnitt durch die Tat kam. Ernst sah auch zu wenig Einsicht beim Angeklagten, was sein Trinkverhalten anging: „Alkohol war der Faktor, der zur Tat geführt und ihr Leben ruiniert hat.“

Gericht sieht Anspruch von 10.000 Euro

Beim begleitenden Adhäsionsverfahren – zivilrechtliche Ansprüche, die aus einer Straftat entstehen – entschied das Gericht nach vorheriger deutlicher Unmutsbekundung des Vorsitzenden über dessen störende Rolle, dass 10.000 Euro Entschädigung angemessen sind.

5000 Euro waren an beide Opfer vorab bezahlt worden. Der Verteidiger übergab vor Gericht der Nebenkläger-Anwältin weitere 5000 Euro. Ihr Mandant wolle kein zivilrechtliches Verfahren durchstehen müssen, erklärte diese.