Der Angeklagte wird sich wegen versuchten Mordes verantworten müssen. Jetzt ist ein Urteil gefallen. Foto: Elena Baur

Im Fall des versuchten Mordes an einer 72-Jährigen in Sulz, verkündet die Rottweiler Schwurgerichtskammer ihr Urteil gegen den 41-jährigen Sohn.

Unter den Augen vieler Zuschauer, darunter Familienangehörige und Zeugen, war es am sechsten Verhandlungstag soweit: Im Falle des versuchten Mordes eines 41-Jährigen an seiner Mutter in Sulz fiel am Montagmittag das Urteil.

 

Der Mann muss sich wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, schwerer Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung verantworten. Die Kammer warf eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren aus – deutlich höher als von der Staatsanwaltschaft beantragt.

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, seine Mutter in der Nacht auf den 15. Februar dieses Jahres in ihrem Haus in Sulz angegriffen und das Haus angezündet zu haben mit dem Ziel, seine Mutter zu töten. Diese Annahme sah die Staatsanwältin als vollumfänglich bestätigt. Demnach hätten sich seine Hassgefühle, gestützt auf subjektive Empfindungen, über die Jahre gesteigert und mit der Tat den Höhepunkt der Eskalation erreicht.

Tat erfüllt mehrere Mordmerkmale

Die Tat erfülle dabei mehrere Mordmerkmale, führte die Staatsanwältin mit Blick auf die Begehungsweise der Tat aus: Der Angeklagte hätte die Schutzlosigkeit der Mutter, die bereits schlief, ausgenutzt und sie unerwartet in ihrem Schlafzimmer überrascht, was das Merkmal der Heimtücke erfülle. Außerdem sei die Tat besonders grausam und brutal gewesen. Abgesehen von der gefährlichen Körperverletzung, habe er beabsichtigt, dass die Seniorin auf eine besonders qualvolle Art und Weise sterbe, das Feuer für den Tod verantwortlich sei oder diesen zumindest beschleunige. Dies erfülle das Merkmal der Grausamkeit.

Außerdem habe er seine Mutter während ihrer Flucht auf dem Flur bemerkt und sei aber davon ausgegangen, dass sie es nicht mehr rechtzeitig aus dem Haus schaffen und verbrennen würde. Damit sei der Versuch des Mordes abgeschlossen.

Verteidiger bezieht sich auf bipolare Störung

Auch von einer verminderten Schuldfähigkeit sei nicht auszugehen. Allerdings ging sie von einer Minderung aus, da es beim Versuch geblieben ist. Die Staatsanwältin plädierte deshalb auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren.

Der Nebenklägervertreter schloss sich der Einschätzung an. Er verwies noch einmal auf den Schaden und die gesundheitlichen und psychischen Schäden bei der Mutter und der Familie. Zu keinem Zeitpunkt habe der Angeklagte sich zu der Tat geäußert oder sich gar entschuldigt.

Der Verteidiger sah den Fall anders. Er bezog sich mehrfach auf die im psychiatrischen Gutachten festgestellte, bipolare affektive Störung, die das gesamte Leben des Angeklagten präge. Außerdem sprach er von einem „Rücktritt vom Versuch“, da der Mann seine Mutter auf dem Flur ja hätte gehen lassen. Nach Auffassung des Verteidigers wäre es für den Angeklagten ein Leichtes gewesen, sie vom Verlassen des Hauses abzuhalten.

41-Jähriger hat nichts hinzuzufügen

Sein Verteidiger hob hervor, dass er sich in den zehn Monaten Untersuchungshaft bereits verändert und gebessert habe. Er plädierte auf eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Der 41-Jährige selbst schloss sich seinem Verteidiger an, hatte aber sonst nichts hinzuzufügen.

Die Schwurgerichtskammer sah die Tat ebenfalls als abgeschlossenen Versuch an. Der Angeklagte sei nach den schweren körperlichen Misshandlungen, davon ausgegangen, dass, sollte sie es tatsächlich aus dem Haus schaffen, seine Mutter an ihren inneren Verletzungen sterben würde. Auch habe er seine Mordabsichten gegenüber der Mutter immer wieder bekundet. Körperlich und psychisch werde sie noch lange unter den Folgen dieser Nacht leiden, ist sich das Gericht sicher.

Keine Minderung durch die Schwurgerichtskammer

Auf Grund des Handelns mit Tötungsabsicht mit den Merkmalen Heimtücke und Grausamkeit nimmt die Kammer keine Milderung über den „Versuch“ vor. Denn: Die anderen Delikte wie schwere Brandstiftung und gefährliche Körperverletzung würden schärfend hinzukommen, ebenso wie die Folgen und die „enorme kriminelle Energie“.

Daher kam das Gericht zu dem Urteil: zehn Jahre Freiheitsstrafe. Außerdem müsse der Mann seine Therapie in Haft fortsetzen. Es sei nun besonders wichtig, dass er abstinent bleibe.

Der Richter ist zudem der Meinung, dass – wenn er begreifen würde, was er seiner Familie, seinen Kindern und seinen Partnerinnen angetan habe – merken würde, dass er einen Neustart brauche und er diesen nicht in Sulz bekomme. Denn dort seien seine Chancen auf eine Resozialisierung nicht gegeben, führt der Vorsitzende aus. Bislang habe der Mann aber noch nicht verinnerlicht, welchen Schaden er angerichtet hat.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.