Um eine beleidigende Whats-App-Nachricht ging es bei einer Verhandlung am Lahrer Amtsgericht. Foto: Schabel

Für eine teils rassistische Whats-App-Nachricht musste sich eine Lahrerin vor dem Amtsgericht verantworten. Vorausgegangen waren Unstimmigkeiten über eine Gruppe für Kinder und Eltern. Die Angeklagte muss nun eine Geldstrafe zahlen, die von ihr beteuerte Reue überzeugte das Gericht nur bedingt.

Sowohl die Angeklagte, eine 35-jährige Lahrerin, als auch die Adressatin der Nachricht waren Anfang 2024 Teil einer Whats-App-Gruppe, in der sich Erziehungsberechtigte über ein Angebot für Eltern und Kinder austauschten. Nachdem sie aus der Gruppe entfernt worden war, schrieb die Angeklagte der späteren Klägerin eine Nachricht. „Nimm dein Kopftuch und verschwinde, wo du hergekommen bist, komisches Volk“, heißt es darin. Zudem ließ sie sich harsch über das Gewicht der Adressatin aus. Diese, eine 30-jährige Lahrerin, ist deutsche Staatsbürgerin und zum Islam konvertiert.

 

„Sie hat die Nachricht geschrieben und es tut ihr sehr Leid“, erklärte Anwalt Matthias May vor dem Lahrer Amtsgericht. „Heute tippt man leider oft schneller, als man denkt.“ Seine Mandantin habe die Adressatin in keiner Weise wegen ihres Glaubens beleidigen wollen. Auf das Kopftuch habe sie verwiesen, da dieses sie von den anderen Eltern der Gruppe unterscheide. Sie habe gewusst, dass die Adressatin Deutsche ist.

Angeklagte: Beleidigung schnell bereut

Das Angebot, um das es in der Chatgruppe ging, wird ehrenamtlich von Eltern betreut. Anfang 2024 habe die spätere Klägerin dies übernommen und – so die Angeklagte – alles umgestaltet. Die Stimmung habe sich verändert, viele seien nicht mehr gekommen. Ein persönliches Wort haben Angeklagte und Klägerin nie miteinander gewechselt. Einigen in der Chatgruppe sei es vielleicht ein Dorn im Auge gewesen, dass sie ihre Meinung gesagt habe, so die 35-Jährige.

Schließlich sei sie von der 30-Jährigen aus der Chatgruppe entfernt worden. Darauf habe sie etwas geschrieben, dass sie nach zwei Sekunden bereut habe. Als sie gehört habe, dass die Adressatin sie angezeigt habe, habe sie versucht, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um die Sache zu klären – woran von der anderen Seite kein Interesse bestanden habe.

Klägerin nimmt die Entschuldigung an

Richterin Monika Turcotte fragte, was „Verschwinde, wo du hergekommen bist“ bedeute. Sie habe im Affekt nicht groß darüber nachgedacht, was sie schreibe, so die Angeklagte. Mit „komisches Volk“ habe sie die Menschen gemeint, die in der Gruppe zu der Klägerin gehalten hätten. Turcotte entgegnete, dass die Rede vom „komischen Volk“, die Bezugnahme auf das Kopftuch und die Aussage „Verschwinde, wo du hergekommen bist“ einen gewissen Beigeschmack habe.

Die Klägerin kann sich an einen Streit in der Gruppe erinnern, aber nicht daran, die Angeklagte aus der Gruppe entfernt zu haben. Es sei aber gut möglich, da sie die Verantwortung für die Gruppe gehabt habe. Sie erfahre im Alltag auf offener Straße häufig rassistische Beleidigungen. Nun habe sie die Gelegenheit gehabt, sich zu wehren. Sie habe zudem erfahren, dass es schon vorher Probleme in Verbindung mit der Gruppe gegeben habe.

Die Angeklagte erklärte mit belegter, emotionaler Stimme, dass ihr die Nachricht Leid tue. Die Klägerin nahm die Entschuldigung an.

Verteidiger: Beleidigung hat keine Außenwirkung

In seinem Schlussplädoyer betonte Cyril Slavcev von der Staatsanwaltschaft, dass die Angeklagte sich entschuldigt und versucht habe, den Sachverhalt aufzuklären. Es handle sich aber um eine heftige Beleidigung, die auf das Religionsbekenntnis und deren Ausdruck abziele. Die Beleidigung habe einen rassistischen oder islamfeindlichen Hintergrund. Er könne keine aufrichtige Reue erkennen, sondern habe das Gefühl, dass die Angeklagte eher versucht habe, die Tat zu leugnen oder zu verharmlosen.

Bemerkenswert sei, wie gegenüber einem Menschen, den man bestenfalls flüchtig kenne, alle Hemmungen fallen. Er beantragte, auch aus „erzieherischen Zwecken“, eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 60 Euro. Zudem solle die Angeklagte die Kosten des Verfahrens tragen.

Verteidiger May betonte, dass sehr wohl Reue erkennbar sei. Man könne zwar meinen, dass die Beleidigung auf Religionszugehörigkeit und eine „mögliche Herkunft aus einem nicht-deutschen Hintergrund“ abziele. Seine Mandantin habe aber gewusst, dass die Adressatin keinen Migrationshintergrund habe. Auch habe die Beleidigung keine Außenwirkung, sie sei nur gegenüber der Adressatin ausgesprochen worden. 30 Tagessätze seien grundsätzlich angemessen, er rege aber eine Verwarnung mit Strafvorbehalt an.

Richterin: Beleidigung ist extrem belastend

Turcotte sprach die Angeklagte der Beleidigung schuldig, sie wird zu 30 Tagessätzen zu 60 Euro verurteilt. Zudem trägt sie die Kosten des Verfahrens. Hinter der Beleidigung stehen nach Ansicht der Richterin Weltanschauungen, die man als Gesellschaft verurteile: Fremdenfeindlichkeit, ein gewisser Rassismus und eine Voreingenommenheit, die „nichts mit dem zu tun hat, wie wir unseren Mitmenschen begegnen wollen“. Zwar glaube sie, dass die Angeklagte die Tat bereue. Die Frage sei, inwieweit sie bereit sei, zu lernen. Turcotte glaube nicht, dass man eine solche Beleidigung tätigen könne, ohne es so zu meinen.

Sie wisse zu schätzen, dass die Angeklagte geständig sei und sich entschuldigt habe, so Turcotte. Sie problematisierte allerdings, dass die Angeklagte alles mit der Aussage zu relativieren versuche, dass sie es nicht so gemeint habe und gewusst habe, dass die Beleidigte Deutsche ist. „Das macht es noch kruder.“ Zudem habe die Lahrerin die Adressatin nicht nur aufgrund einer von ihr „wahrgenommenen Volkszugehörigkeit“ und ihrer Religion beleidigt, sondern auch recht drastisch aufgrund ihres Erscheinungsbildes. Es handle sich um eine „extrem belastende, starke und verurteilungswürdige Beleidigung.“

Hassnachrichten

Eine Studie zu Hass im Netz hat Familienministerin Lisa Paus Anfang 2024 vorgestellt. Demnach wurde fast jede zweite Person in Deutschland (49 Prozent) schon online beleidigt. Besonders häufig betroffen seien nach eigenen Angaben Menschen mit sichtbarem Migrationshintergrund und junge Frauen (je 30 Prozent) sowie Menschen mit homo- und bisexueller Orientierung (28/36 Prozent).