Der Angeklagte wurde vom Landgericht Tübingen frei gesprochen. Foto: Tom Weller/dpa

Das Landgericht Tübingen sieht die Vorwürfe gegen einen 23-jährigen aus dem Kreis Böblingen als nicht erwiesen an. Die Beweislage reiche nicht aus, begründet die Kammer den Freispruch – und kritisiert die Ermittler. Dem jungen Mann redet Richter Dirk Hornikel trotzdem ins Gewissen.

Der Freispruch kam nicht ganz überraschend. Denn im Prozess um die Vergewaltigungsvorwürfe gegen einen 23-jährigen aus dem Kreis Böblingen hatte die 3. Große Jugendkammer des Tübinger Landgerichts erst kürzlich den Angeklagten aus der Untersuchungshaft entlassen.

 

Nun verkündete der Vorsitzende Richter Dirk Hornikel das Urteil. Neben dem Freispruch wird der junge Mann für eine Hausdurchsuchung und die elf Monate in Untersuchungshaft entschädigt. Die Verfahrenskosten trägt der Staat.

Vorwürfe

Dem 23-jährigen wurden mehrfache Vergewaltigungen seiner zwei minderjährigen Ex-Freundinnen vorgeworfen. Er selbst war zur mutmaßlichen Tatzeit 21 Jahre alt. Die Ex-Freundinnen stammten aus dem Kreis Calw.

Der Angeklagte wurde bereits in einem früheren Verfahren vom Amtsgericht Böblingen wegen des schweren sexuellen Missbrauch zweier Kinder und der Vergewaltigung in drei Fällen verurteilt. Er kam damals auf Bewährung frei.

Das Verfahren in Tübingen zeigte, dass er eine Vorliebe für deutlich jüngere Frauen hat. Die lernte er unter anderem im Polarion in Bad Liebenzell kennen.

Junge Frauen haben nicht gelogen

Richter Hornikel begründete den Freispruch mit einem Mangel an Beweisen. Es stehe im Grunde Aussage gegen Aussage, auch wenn sich der Angeklagte vor Gericht nicht geäußert habe.

Die beiden Ex-Freundinnen haben vor Gericht ausgesagt. Bei der einen habe sich gezeigt, dass selbst, wenn alles so abgelaufen wäre, wie geschildert, keine strafbare Handlung vorgelegen habe, so Hornikel. Sie habe dem Angeklagten zwar in manchen Situationen gesagt, dass sie keinen Sex wollte. Der 23-jährige habe danach auch von ihr abgelassen.

Zum Sex sei es dann erst nach einer längeren Unterbrechung, in der beispielsweise gemeinsam TV geschaut wurde, gekommen. Und die Ex-Freundin habe Angst gehabt, dass der Angeklagte fremdgeht, sollte sie den Sex verweigern.

Der Interpretation der Kammer nach gilt das als Einwilligung. Den Grundsatz „Nein heißt Nein“ sieht das Gericht damit gewahrt. Der könne nur auf konkrete Sachverhalte angewandt werden, so Hornikel. Und das Gericht könne nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Angeklagte das „Nein“ missachtet habe.

Auch im Fall der anderen Ex-Freundin sieht das Gericht nicht genügend Beweise für eine Verurteilung des Mannes. Diese Ex-Freundin habe die Taten „sehr karg und stereotyp“ geschildert und dabei nichts über ihre Empfindungen in der Situation sagen können.

Über andere Bereiche der Beziehung hätte sie hingegen detailliert Auskunft geben können. Die Kammer könne also nicht davon ausgehen, dass ihre Schilderungen wahr seien, so Hornikel.

Das bedeute allerdings nicht, dass die Ex-Freundinnen gelogen hätten, so der Richter. Auch hätten sich die beiden jungen Frauen nicht abgesprochen oder gar eine Intrige gegen den Angeklagten geschmiedet.

Die Verteidigung hatte im Prozess immer wieder in diese Richtung argumentiert. Zudem hätten die Zeuginnen keinen „Belastungseifer“ gezeigt, so Hornikel. Der Angeklagte sei nicht Opfer „niederträchtiger Lügnerinnen“ geworden, betonte der Richter.

Rat an den Angeklagten

Das Verhalten des Angeklagten selbst habe zu dem Gerichtsverfahren geführt, so Hornikel. Er habe in den Beziehungen „rücksichtslos“ und „unsensibel“ gehandelt. Er habe ein „übergreifendes Problem“ im Umgang mit Frauen – gerade, wenn es um Sex gehe. Daran müsse er arbeiten, gab Hornikel dem Mann mit. Denn der Grad zu strafbarem Verhalten sei in solchen Konstellationen ein sehr schmaler.

Der Angeklagte ist also nur knapp an einer Verurteilung vorbei geschrammt, ließen sich Hornikels Ausführungen verstehen. Und bei einer Verurteilung hätte der Mann lange ins Gefängnis müssen. Denn Bewährungs- und neue Strafe hätten sich summiert.

Außerdem hatte der psychiatrische Gutachter für diesen Fall eine Sicherungsverwahrung vorgeschlagen. „Sie müssen was machen“, appellierte Hornikel an den Mann. Sein Verhalten werde sonst für ihn und künftige Freundinnen ins Verderben führen.

Kritik an Ermittlungsbehörden

Hornikel sah zudem Versäumnisse bei den Ermittlungen. So hätte die Polizei bei der ersten Vernehmung der einen Ex-Freundin einen Experten für Sexualdelikte hinzuziehen sollen.

Zudem hab der Ermittlungsrichter zentrale Fragen nicht gestellt. Deshalb hätten die beiden jungen Frauen nochmals vor Gericht aussagen müssen. Auch sei die Anklage der Staatsanwaltschaft „gerade noch“ zulässig gewesen.

Hornikel kritisierte außerdem Oberstaatsanwältin Rotraud Hölscher sowie die Verteidigerinnen Pantea Farahzadi und Maria Tunc. Es gehe bei einer Befragung vor Gericht nicht darum, Zeugen zum Weinen zu bringen. Gerade die Verteidigerinnen seien hier „aggressiv“ vorgegangen.